Analyse 14

Gutachtenanalyse mit Erläuterung der Umstände der Begutachtung, auf der Grundlage eines Eidgenösssichen Bundesgerichtsurteils

Gutachter:
Dr. Dr. E. Meier, Zahnarzt und Oralchirurg, 8640 Rapperswil SG, Schweiz

Sachverhalt

  1. Wie sich aus dem (rechtskräftigen) Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13.01.2015 zweifelsfrei ergibt, hat der Gutachter Dr. Dr. E. Meier seine Pflichten als Gutachter verletzt, indem er mit Gutachten vom 07.06.2012 und in den danach folgenden Stellungnahmen falsche Aussagen machte. Zudem wurde generell gegen die Grundsätze ordentlicher Begutachtung verstoßen. Dr. Dr. Meier hat die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass dem zu Unrecht beschuldigten Zahnarzt Dr. A. (geb. 1946), der zu ihm selber ein direkter Mitbewerber ist, die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Zeitraum vom 04.04.2013 bis 17.06.2014 entzogen wurde, womit seine berufliche Existenz letztendlich zerstört wurde.

    Die Details der fehlerhaften Begutachtung ergeben sich aus den Zitaten des o.g. Bundesgerichtsurteils: "Die Berichte von Dr. med. Dr. med. dent. E.____ vom 7. Juni 2012 betreffend die Untersuchungen von B. und C.D.__________ tragen die Überschrift "Begutachtung" . Sie umfassen je etwas mehr als eine halbe A4-Seite ; als Beilagen werden "Unterlagen und Kopien der Röntgenbilder" erwähnt.

Im ersten Abschnitt des Berichts wird gesagt, der Gutachter habe die Untersuchung am 21. Mai 2012 im Auftrag des abgeblichen Kantonszahnarztes Dr. Beat Wider durchgeführt. Herr und Frau D.___ seien langjährige Patienten des Beschwerdeführers; sie seien mit der zahnärztlichen Behandlung während des letzten Jahres unzufrieden.

In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass es im Kanton St. Gallen überhaupt keinen “Kantonszahnarzt” gibt, d.h. dieses Amt ist in keinem Gesetz und keiner Verordnung bislang geschaffen worden. Offenbar ernannte sich Herr Dr. Beat Wider selber zum Kantonszahnarzt , oder seine angebliche Ernennung ist ohne Rechtgrundlage durch dazu nicht befugte Personen des Regierung des Kantons oder eventuell des Gesundheitsrates erfolgt. Schriftliche Nachweise für die angebliche Ernennung des Herrn Dr. Beat Wider zum Kantonszahnarzt konnte Herr Dr. Wider bis heute nicht vorlegen.

Sodann werden die vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 abgerechneten Behandlungen aufgezählt. Darauf folgt der Anlass, welcher zur jeweiligen Aufsichtsanzeige geführt hat. Dieser bestand bei B.D. darin, dass eine Krone auf den Zahn 46 angefertigt worden, jedoch schon nach einem Monat wieder herausgefallen sei. In Bezug auf C.D. wird als Anlass genannt, sie könne mit den neuen Kronen nicht gut beißen; zudem wird auf die zahnärztlichen Probleme ihres Mannes verwiesen. Der zweite Abschnitt der Berichte enthält den Befund, der dritte die Beurteilung. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, die Behandlungen würden nicht den “Qualitätsrichtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft” entsprechen. Es liege eine mangelhafte zahnärztliche Versorgung vor, und bei B.D. seien zwei Kunstfehler begangen worden.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2012, welche pro Explorand nochmals je eine A4- Seite umfasst, relativierte der Sachverständige seine Beurteilung vom 7. Juni 2012 in verschiedener Hinsicht. In beiden Fällen empfahl er, bei einem universitären Zentrum "ein umfassendes ausführliches Gutachten" einzuholen, obwohl er der Meinung sei, sich zwar kurz, aber genügend genau ausgedrückt zu haben."

Und:

"In Bezug auf Herrn D._____`s Zahn 46, dessen Krone angeblich schon nach einem Monat (Ende 2011) wieder abgefallen war, hatte sich der Sachverständige auf die Aussage des Exploranden verlassen, wonach der Zahn erst gerade neu überkront worden sei. Der Vorfall hatte offenbar den Hauptanlass für die Aufsichtsanzeige von B.D. gebildet (vgl. E. 5.3). In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 musste der Sachverständige einräumen, dass dieser Zahn gemäß der Krankengeschichte bereits im September 2009 überkront worden war. Der Zeitpunkt der Überkronung der Zähne 13 und 46 sei aufgrund der Aussagen des Exploranden verwechselt worden. "

und

" Die Kriterien betreffend die Beweiskraft eines Arztberichts (vgl. E. 5.2) - soweit sie für eine Expertise zur Fachgerechtigkeit ärztlicher Behandlungen einschlägig sind, sind ganz offensichtlich nicht erfüllt:

Die Berichte

  • beruhen nicht auf allseitigen Untersuchungen und
  • sind für die streitigen Belange gerade nicht umfassend, nachdem der Sachverständige selbst einräumen musste, er wisse nicht, welcher Zahn von wem behandelt worden sei, und er habe nur den Ist-Zustand beschrieben.

Die Berücksichtigung der beklagten Beschwerden tritt hier in den Hintergrund, denn dieses Element ist auf die Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen infolge eines Gesundheitsschadens zugeschni tten. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit einer Arztperson haben die gesundheitlichen Beschwerden der Anzeiger keine eigenständige Bedeutung; sie sind immer in Verbindung mit der Behandlung zu würdigen.

Die Berichte vom 7. Juni 2012 wurden - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht in Kenntnis der Krankengeschichten erstellt. Aus den Akten geht hervor, dass das Gesundheitsdepartement die Krankengeschichten erst am 11. September 2012 erhalten hat. Erst in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 wird - im Zusammenhang mit der Verwechslung der Zähne 13 und 46 - auf die Krankengeschichte Bezug genommen. Dies stellt einen gravierenden Mangel dar.

Die Beurteilung der medizinischen Situation steht hier nicht im Vordergrund , weil nicht der Gesundheitszustand, sondern die medizinische Behandlung Gegenstand der Expertise bildet. Das Erfordernis, wonach die Schlussfolgerungen des Experten begründet sein müssen, kann zum vornherein nicht erfüllt sein, nachdem der Sachverständige selbst seine Erkenntnisse relativiert und die Einholung eines Gutachtens an einem universitären Zentrum empfohlen hat. Klarerweise kann eine Expertise nicht als schlüssig bezeichnet werden, wenn ausgerechnet jener Zahn, dessen Behandlung Anlass der Aufsichtsanzeige gebildet hatte, mit einem anderen Zahn verwechselt wird, weil der Experte unbesehen auf die falsche Auskunft des Exploranden abgestellt hat."

Diese vorstehenden Ausführungen bedürfen keiner weiteren Kommentierung, da sie die fachlich höchst bedenkliche Amtsausübung des beigezogenen Gutachters Dr. Dr. Maier in eindrücklicher Weise belegen.

Im Ergebnis führte die falsche Begutachtung jedoch dazu, dass dem betroffenen Zahnarzt ein Berufsverbot auferlegt worden war, was angeischts der langen Verfahrensdauer schliesslich dessen berufliche Existenz zerstörte. Dies hatte der Falschugtachter billigend in Kauf genommen. Zur Rechenschaft gezogen wurde er bisher dafür nicht.

Ebenfalls wurde der Beitrag des angeblichen Kantonszahnarztes Dr. Beat Wider bislang nicht untersucht: Wenn er wirklich die Aufgabe des Kantonszahnarztes wahrnehmen würde, dann hätte er den Inhalt des Gutachtens prüfen müssen und er ware unweigerlich zu dem Schluss gekommen, das das Gutachten unbrauchbar war. Das er genau dies aber nicht getan hat, ist nicht auszschliesen (sondern geradezu nahe liegend), dass Dr. Beat Wider und Dr. Erwin Meier konspirativ zusammen gearbeitet haben, um einen gemeinsamen, unliebsamen Mitbewerber vom Markt zu entfernen.

Sowohl Dr. Maier als auch Dr. Wider betreiben jeder für sich konkurrenzierende Praxen in der Region. Es ist davon auszugehen dass Dr. Beat Wider angesichts der Tatsache, dass es das Amt des Kantonszahnarztes im Kanton St Gallen nicht gibt (es gibt dort lediglich, gesetzlich verankert, lediglich den Kantonsarzt, den Kantonschemiker und den Kantonspharmazeut).

Die Datenschutzabteilung des Kantons St. Gallen hat generell zu der Hinzuziehung von Herrn Dr. Beat Wider zu Begutachtungen, Akten von Verfahren folende Bedenken geäussert:

“In Ihrem Schreiben vom 26.4.2016 stellen Sie fest, dass für die Ausübung der Funktion des Amtes des Kantonszahnarztes, das zur Zeit Herr Dr. med. dent. Beat Wider bekleidet, eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt. Dabei handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Frage, und die Fachstelle für Datenschutz ist nicht die zuständige Stelle, dies zu beurteilen. Von der Beurteilung dieser Frage hängt aber ab, ob die Datenbearbeitung durch den Kantonszahnarzt zulässig ist. Wir können daher lediglich Ihrer Ausführung beipflichten, wonach eine Bearbeitung von Personendaten nur dann zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist bzw. bei besonders schützenswerten Personendaten eine formell-gesetzliche Grundlage vorhanden bzw. die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 5 des kantonalen Datenschutzgesetzes [sGS 142.1; abgekürzt DSG]).

Die Zuständigkeit der Fachstelle für Datenschutz ergibt sich aus Art. 30 i.V.m. Art. 24 DSG. Sie umfasst u.a. ihre Beratungstätigkeit, die sich auf einzelne, konkrete Fragen Betroffener zum Datenschutz bezieht (Art. 30 Abs. 1 Bst. b DSG); sie erlaubt keine Ermittlung i.S. einer strafrechtlichen Untersuchung. Auch Fragen, die z.B. mögliche Verletzungen des Amtsgeheimnisses betreffen, sind im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären. Um diese zu veranlassen, ist eine Strafanzeige/-klage einzureichen. Dasselbe gilt für die Prüfung der Strafbarkeit gemäss Art. 40 DSG.”

Angesicht der guten Vernetzung von Herrn Dr. Beat Wider im Kanton St. Gallen war mit einem anderen Ergebnis nicht zu rechnen. Der Kanton St. Gallen gilt innerhalb der Schweiz als einer der kurruptesten Kantone schlechthin. Bitte lesen Sie auch Analyse 15.

Zu ergänzen ist noch am Rande dass der Gutachter Dr. Dr. Maier ein direkter Schüler des Berner (Straumann-) Professors Daniel Buser ist. Prof. Buser findet auf dieser Website aufgrund mehrerer falscher Gutachten und falscher Publikationen auch des öfteren Erwähnung.

Nachfolgend bilden wir das Organigramm Gesudheitsdepartements des Kantons St. Gallen (entnomen aus der offiziellen Website des Kantons) ab. Ein “Kantonszahnarzt” ist dort nicht zu finden: