Analyse 4

Gutachten vom 6.11.2003 in Sachen und zum Nachteil der Patientin, Frau R.H.*, geb. 1944

Betreffend den Autor: Prof. Dr. F. D,* Schweiz
* Name der Redaktion bekannt

Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten:
«Gutachten vom 6.11.2003 in Sachen und zum Nachteil der Patientin, Frau R.H.*, geb. 1944»

Ergebnis der Analyse

Nr. Prüfkriterien Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.)
1 Gutachten im echten Kern-Fachgebiet des Gutachters? Nein
2 Streitige Sachverhalte (Patientenaussagen) neutral dargestellt? Nein
3 Reine Rechtsfragen unbeachtet gelassen? n. a.
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt? Nein
5 Tatsachen richtig dargestellt? Nein
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation? Nein
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen? Nein
8 Bezahlte Tätigkeit für/Abhängigkeit von einer der Prozessparteien? n.a.
9  Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht? Nein
10 Literaturangaben ausreichend angegeben? Nein (Keine)
11 Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist;) ?
Betreffend:  Dimensionierung der Implantate, Dimensionierung der Durchtrittsstellen, Röntgenbefunde, Entzündungszeichen
Nein
12 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle? Nein
13 Liegt Systemkenntnis vor? Nein
14 Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen? Nein (keine)
15 Bereits qualifizierte Gutachten zur Methode ausgeführt? Nein
16 Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein? Ja
17 Gutachten stimmt mit anderen Lehraussagen  überein? Nein
18 Frei von Drittmittelbezügen aus dem Bereich der direkten Mitbewerber? Nein
19 Steht in Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler? Nein

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                     

* weisse Felder = nicht anwendbar / grüne Felder = unbedenklich / rote Felder = bedenklich

Analyse des Gutachtens im Einzelnen

Fehler in der Anamnese (Beurteilung der Patientengeschichte)

Die Patientenangaben werden ungeprüft übernommen und in einer Weise dargestellt, wie sie,  für den Fachmann klar erkennbar, für die betroffene Patientin jedoch nicht erkennbar-, gar nicht stimmen können. Das Gutachten wurde ohne Rücksprache mit dem Vorbehandler und ohne Einsichtnahme in die Patientenakte erstellt. Die Aussagen der Patientin wurden bruchstückhaft, einseitig dargestellt

Fehler in der Befundaufnahme des Gutachters

  1. Es wurde keine Diagnostik entsprechen dem Konsensus zu den in Frage stehenden Implantaten vorgenommen.
  2. Es wurde nicht erkannt welche Art von Implantat verwendet wurde.
  3. Im Rahmen der Röntgenbefunde wurden von zweidimensionalen Befunden auf die dreidimensionale Situation geschlossen, ein Fehler, der nicht einmal Studenten in vorklinischen Studienjahren passieren darf: Der Gutachter schreibt «Zudem scheinen die beiden Implantate 12 und 22 die Eckzahnwurzeln zu berühren, was zumindest auf dem Röntgenbild stört». Dieser Satz ist unnötig tendenziös: es spielt überhaupt keine Rolle, ob etwas auf dem Röntgenbild «stört»; die Bilder werden nicht angefertigt, um dem Gutachter zu gefallen. Wenn ein klinischer Sachverhalt schon in der klinischen Realität unproblematisch ist, kann er auch auf dem Röntgenbild nicht stören. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, durch eine Computer-Tomografie-Aufnahme den Sachverhalt abzuklären, wobei das Ergebnis dieser Untersuchung freilich klinisch ohne Relevanz geblieben wäre

Fehler in der  «Beurteilung»

  • Der Gutachter schreibt, dass die Implantatpfosten unterdimensioniert seien. Dies kann schon deswegen nicht stimmen, weil die Dimensionen im Zementierungsbereich exakt mit denen im von ihm favorisierten System übereinstimmen. Das konnte der Gutachter aber nicht wissen, weil er die Brücke nicht entfernt hat, die Abutments also gar nicht sehen oder beurteilen konnte. Der Gutachter stellte also unbegründete Vermutungen an und er macht dies im Gutachten nicht klar.
  • Der Gutachter schreibt: «Es scheint, dass schon die Entfernung der beiden zentralen Inzisiven (Frontzähne) nicht nötig war». Da dem Gutachter die Befunde, die vor der Entfernung der Inzisiven vorlagen, nicht bekannt waren, kann er eine solche Aussage auch nicht treffen. Diese Aussage ist falsch und stellt nur auf unbewiesene Patientenbehauptungen ab. Es wäre keinesfalls möglich gewesen, diese Zähne auch nur bei mittelfristiger Prognose in die Konstruktion mit einzubeziehen. Die Beschwerden an stark gelockerten Frontzähnen waren ja genau der Grund für die Patientin gewesen, den Implantologen aufzusuchen. Der Lockerungsgrad II und der Knochenabbau an den Zähnen begründen die Entfernung dieser Zähne. 
    Gutachterlicherseits stellt es ein beliebtes «Spielchen» dar, an der angeblich falschen Entfernung von Zähnen zu kritisieren, oder das Gegenteil, nämlich die Belassung von Zähnen zu kritisieren. Je nach dem wie es gebraucht wird, lassen sich daran Haftungen an den Haaren herbeiziehen oder ablehnen. Solche Aussagen lassen sich so gut wie nie angreifen, sie sind in den meisten Fällen willkürlich und führen zu einer tendenziösen Auffassung des Gutachtens durch Dritte. Es wäre problemlos möglich, die Aussagen zur Notwendigen Entfernung oder Nicht-Entfernung von Zähnen durch Befunde zu untermauern. Geschieht dies nicht (z.B. weil solche Befunde wie hier dem Gutachter gar nicht vorliegen oder nicht erhoben wurden), so stellt dies einen erheblichen gutachterlichen Fehler dar.
  • Der Gutachter schreibt: «…die Implantate sind für den Frontzahnbereich eindeutig zu groß». Diese Aussage ist in dieser verallgemeinernden Form wie auch im hier vorliegenden Einzelfall falsch. Denn die Implantate sind nicht für alle Frontzahnbereiche zu groß. Sie waren auch im hier vorliegenden Frontzahnbereich nicht zu groß, sondern es war vielmehr, dass es zu einem unerwünscht großen, nicht vorhersehbarem horizontalem Knochenrückgang kam, der über dem üblicherweise zu erwartenden Maß des Rückgangs lag. Die richtige Maßnahme wäre z.B. eine zusätzliche laterale Augmentation; eine solche Massnahme beschreibt der Gutachter in seiner eigenen Fachliteratur und seinen eigenen Patenten.

Fehler in der «Konklusion»

  • Der Gutachter schreibt: «Wenn das Problem der beweglichen Brücke nicht gelöst werden kann, dann müssen die Implantate aus seiner Sicht chirurgisch entfernt werden». Dies ist komplett unsinnig: Wenn es Retentionsprobleme an prothetischen Werkstücken gibt, und wenn diese wirklich an der Größe des Abutments liegen sollten, dann ist es sinnvoller, größere Abutments aufzuschrauben oder zusätzliche Implantate einzufügen. Die Entfernung von Implantaten macht keinen Sinn, sie bewirkt das Gegenteil. Retentionsprobleme bereiteten hier die beteiligten Zähne, deren Stiftaufbauten sich aus den Wurzeln lösten. Sinnvoll wäre es gewesen, diese Zähne zu entfernen und durch Implantate zu ersetzen. Diesen Lösungsvorschlag hatte der Behandler der Patientin gemacht. Hierzu schreibt der Gutachter «Der Erstbehandler empfiehlt jetzt, zusätzlich die beiden Eckzähne zu extrahieren (von dem geplanten Ersatz der Eckzähne durch Implantate schreibt der Gutachter nichts), was die Patientin aus verständlichen Gründen ablehnt. Es scheint nämlich, dass bereits die Entfernung der beiden zentralen Inzisiven nicht notwendig gewesen ist.» - Falsch ist daran das Folgende: die Notwendigkeit der Entfernung der Eckzähne wird gar nicht wissenschaftlich oder klinisch diskutiert, sondern sie wird deswegen verworfen, weil angeblich die Entfernung von anderen Zähnen nicht indiziert gewesen sei. Hier wird die Patientin schlichtweg manipuliert: der Gutachter bestärkt die Patientin in ihrer falschen Ansicht und begründet dies mit nicht sachdienlichen «Argumenten».
  • Der Gutachter schreibt: «Dadurch wird ein weiteres Problem der Implantatform auftreten, nämlich der große Knochenverlust im Alveolarfortsatz, der durch die operative Entfernung der vier Implantate entstehen wird.» Hierzu ist festzuhalten, dass für keines der vier Implantate gemäß dem Konsensus eine Indikation zur Implantatentfernung vorlag. Dies unterschlägt der Gutachter. Er stellt die Notwenigkeit der Entfernung als gegeben hin und verweist auf die Folgen. Auch die Folgen sind falsch beschrieben. Bei sachgerechter Entfernung entstehen solche Schäden nicht, - dies ergibt sich schon daraus, dass die Implantate von der Substanz her schadensfrei einheilen, also kann man sie fachgerecht und schadensfrei entfernen,- das kann allerdings nur der wirkliche Fachmann mit den entsprechenden Werkzeugen und profunder Ausbildung. Der Nachbehandler (und Schüler des Gutachters) verstand von der Sache selber aber gar nichts, wie sich aus der Photodokumentation ergibt.
  • Abschließend macht der Gutachter sich noch über den Erstbehandler und seine berufliche Tätigkeit in der Industrie lustig. Solche Anmerkungen würden nicht einmal in der Laienpresse (im Sinne des UWG) durchgehen, in einem Gutachten haben sie überhaupt nichts verloren. Dies umso weniger, als dass der Gutachter selber in engster Verflechtung zu einem konkurrierenden Unternehmen steht, was er der darüber nicht informierten Patientin selbstverständlich nicht offen legt.

Zusammenfassung

Das offensichtliche Ziel, welches dieses Gutachten verfolgte, war, die Patientin aus einer weitestgehend erfolgreichen Behandlung auszuklinken. Die von der Patientin geschilderten Probleme (Lockerung der Brücke), waren tatsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen:

  • Die Brücke war völlig korrekt und dem Behandlungsprotokoll entsprechend, zunächst provisorisch befestigt worden, also mit Zementen, die eine entsprechend dauerhafte Retention nicht ermöglichen. Denn im Zusammenhang mit der Zahnentfernung war zugleich implantiert worden: wird anschließend sofort prothetisch versorgt( was mit den vom Gutachter üblicherweise verwendeten Implantaten gar nicht möglich ist), so muss mit der Entwicklung eines Spalts zwischen der Brücke und dem Zahnfleisch gerechnet werden. Die fehlende Substanz im Spaltbereich kann nur dann an der Brücke ergänzt werden, wenn die Brücke nochmals entfernt werden kann; deswegen musste sie provisorisch befestigt werden.
  • Die Retention der Brücke auf den verbliebenen Zähnen war ungenügend (Retentionsprobleme der andernorts angefertigten Stiftaufbauten), weswegen vom Behandler die Entfernung der Zähne und der simultane Ersatz durch zwei weitere Implantate empfohlen wurde. Dieser Behandlungsweg kann ohne weiteres als Erfolg versprechend beurteilt werden.
  • Das Gutachten ist dazu geeignet, die Patientin unsachgemäß und unethisch zu manipulieren.
  • Das Gutachten bewegt sich fortwährend im Bereich der wissenschaftlichen Gaunerei und es ist als wissenschaftliches Gutachten unbrauchbar.

Der Gutachter gehört dem sog. «ITI» an, und man muss davon ausgehen, dass über diese Verbindung Drittmittel von einem konkurrierenden Implantathersteller bezogen werden, daneben protegiert er den Knochenaufbau. Er hat selber Patentanmeldungen (EP 0 504 103 B1 u. a.) im Bereich der dentalen Implantologie und des Knochenaufbaus getätigt und dem vorgenannten Hersteller exklusiv zur Verfügung gestellt. Sein berufliches Fortkommen steht eng in Beziehung zu diesen Herstellern, die alternative, direkt konkurrierende Produkte und Techniken vermarkten. Dieser Sachverhalt wurde an keiner Stelle im Gutachten offen gelegt.

Folgen für die betroffene Patientin

Tatsächlich wurden auf der Grundlage des Gutachtens später durch einen Schüler des Gutachters die Implantate unnötiger Weise operativ entfernt. Wie die klinischen Bilder, die während dieser unnötigen Operation angefertigt wurden zeigen, waren die Implantate fest verankert (osseointegriert). Die Implantatentfernung war somit nicht indiziert und stellt eine Körperverletzung dar. Im Rahmen dieser Operation wurden Rinderknochenpartikel in den Oberkiefer der Patientin eingebracht, was abermals nur kritisch bewertet werden kann: es standen zum Zeitpunkt der Operation Knochenersatzmaterialien auf synthetischer Basis zur Verfügung, die das dem Rindermaterial immanent anhaftende BSE-Risiko (Kreuzfeld-Jakob-Krankheit) nicht mit sich bringen. Eine verständig aufgeklärte Patientin hätte dieser Körperverletzung und natürlich auch der Rinderknochen-Einbringung vermutlich nicht zugestimmt. Es entzieht sich der Kenntnis der Redaktion, ob die Patientin später wieder mit Implantaten versorgt wurde. Wurde sie nicht mit Implantaten versorgt, dann macht auch die Einbringung von Rinderknochen erst recht keinen Sinn, da innere Defekte im Knochen ohnehin im Regelfall von alleine knöchern zuheilen.