Gutachten vom: 28.04.2009; i.S. ./. Dr. M.
Betreffend Gutachter: Prof. Dr. Dr. S. G.* , DE-44145 Dortmund
Diese erweiterte Analyse stütze sich auf das fehlerhafte schriftliche Gutachten des Prof. G* sowie auf seine fachlich falschen Ausführungen am Termin vom 1.10.2009, Verfahren 14P O928/06.
Zuständige Richter: Vors. T.*, Richterinnen W.*, S.*
* Name der Redaktion bekannt
Ergebnis der Analyse
Nr. | Prüfkriterien | Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.) |
1 | Gutachten im echten Kern-Fachgebiet des Gutachters? | Nein |
2 | Streitige Sachverhalte richtig gewertet? | n. a. |
3 | Reine Rechtsfragen unbeachtet gelassen? | n. a. |
4 | Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt? | Nein |
5 | Widersprechende Tatsachen sachgerecht gewürdigt? hier: - Schablonenanwendung - falsche Widergabe des Stands der Literatur. Der Gutachter zieht Literatur aus dem Bereich der crestalen Implantologie heran, ohne selber zu erkennen, dass die darin erwähnten Standards zum einen umstritten und nicht wissenschaftlich abgesichert sind, zum anderen aber auch nicht anwendbar auf basale Implantate. Vorteile der Vermeidung von Knochenaufbauten bleiben unerwähnt; Abwägung hinsichtlich der Invasivität unterbleiben; fehlende Risikoabwägung; fehlende Berücksichtigung der Patientenwünsche. Fehlende Abwägung von Nutzen und Risisko. | Nein |
6 | Berücksichtigung der Original(Patienten-)dokumentation? | n. a. |
7 | Bewertung von einseitigen Behauptungen? | n. a. |
8 | Abhängigkeit von einer der Prozessparteien. - der Gutachter ist selbst finanziell vom Erhalt des Knochenaufbaus im Zusammenhang mit crestalen Implantaten abhängig. | Nein |
9 | Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht? | Nein |
10 | Literaturangaben ausreichend angegeben ? Unsinnige Literaturanalyse nur in der englischen Sprache, komplett fehlende Auswertung einer angeblich untersuchten Literaturzusammenstellung aus dem Internet. Keine echte Suche nach Literatur erkennbar. | Nein |
11 | Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist;)? | n. a. |
12 | Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle? | Ja |
13 | Liegt Systemkenntnis vor? | Nein |
14 | Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen? | Nein |
15 | Bereits qualifizierte, tendenziell richtige Gutachten zur Methode ausgeführt? | Nein |
16 | Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein? (Gutachter lehrt hierüber nicht) | n. a. |
17 | Gutachten stimmt mit anderen Lehraussagen überein? | Nein |
18 | Frei von Drittmittelbezügen aus dem Bereich der direkten Mitbewerber? (dieser Punkt wurde nicht geprüft, insbesondere nicht für die Vergangenheit) | n. a. |
19 | Steht in keiner Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler? | n. a. |
Skala der ethischen Vertretbarkeit*
* weisse Felder = nicht anwendbar / grüne Felder = unbedenklich / rote Felder = bedenklich
Im vorliegenden Fall ging es um eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Artikel des beklagten Zahnarztes, den dieser 2004 in Deutschland publiziert hatte. Der beklagte Zahnarzt war deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden. Im vorliegenden Verfahren wurden weitere Ansprüche gegen diesen Zahnarzt verhandelt.
Das von Prof. Hassfeld abgefasste Gutachten ist unhaltbar und in sich widersprüchlich. Der Gutachter setzt sich mit einem Verfahren auseinander, welches er selber nicht erlernt hat und das er in keiner Weise kennt.
- Zunächst setzt sich der Gutachter in unzutreffender Weise mit den generellen Gepflogenheiten der dentalen Implantologie auseinander.
- so behauptet der Gutachter Hassfeld, dass „man heute in der Implantologie in der Regel 5-Jahre-Zeiträume und länger vergleicht“ (S.2). Diese Behauptung ist schon deswegen unsinnig, weil so gut wie keines der heute auf dem Markt befindlichen Implantatsysteme bereits vor 5 Jahren auf dem Markt gewesen ist, und weil die Systeme, deren 5-Jahres-Ergebnisse endlich vorliegen (was zumeist erst nach 6-8 Jahren nach Studienbeginn der Fall sein kann, weil ja zunächst eine grössere Reihe von Implantaten eingesetzt werden muss, und erst wenn das letzte eingesetzte Implantat die 5-Jahres-Grenze erreicht hat, kann ausgewertet und berichtet werden), sind die Ergebnisse nicht mehr für den anwendenden Praktier von Interese, weil es die Implantate nicht mehr gibt. Es kann damit festgehalten werden, dass Hassfeld Forderungen postuliert, die von keinem einzigen Implantatsystem überhaupt jemals praktischer Weise erfüllt wurden oder werden.
- Hassfeld verweist ferner auf die Cochrane Database of Systematic Reviews (2007), in dem nur 16 randomisierte Kontrollierte Studien mit insgesamt 771 Patienten berücksichtigt werden. Hierzu ist anzumerken, dass es unsinnig ist, diesen Studien Relevanz beizumessen, wenn aus der Zeit nach 1956 (nach „Erfindung“ der neuzeitlichen dentalen Implantologie) nur 16 halbwegs brauchbare Studien an 771 Patienten einer Gesamtanzahl von jährlich geschätzt 15 Mio Implantaten weltweit gegenüber stehen. Offenbar werden diese Studien sowieso nicht gebraucht, sonst wären längst mehr solche Studien erstellt worden, denn in den letzten 43 Jahren wäre dafür genug Zeit gewesen.
- Hassfeld vergisst, explizit zu erwähnen, dass die dentale Implantologie keine „Wissenschaft“ an sich darstellt (wie z.B. die Mathematik), sondern ein von Erfahrungen und Traditionen bestimmten Bereich der zahnärztlichen Behandlung. Hassfeld betitelt sein Gutachten deswegen auch nicht als „wissenschaftliches Gutachten“.
- Zu seiner angeblich durchgeführten Literaturrecherche ist anzumerken, dass die Ergebnisse falsch und unvollständig wieder gegeben wurden, was eventuell daran lag, dass Hassfeld der englischen und französischen Sprache nicht mächtig ist. Eventuell hat er deswegen zwei Langzeitstudien, die beide auf der site www.strategic-implant.com erwähnt sind, nicht identifizieren können.
Das Vorliegen dieser Langzeitstudien, die beide den höchsten wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen, entkräftet sein Gutachten vom 28.4.2009 jedenfalls hinsichtlich der Seiten 1-4 vollständig und macht das Gutachten wertlos.
Donsimoni et al publizierten 2004 Ergebnisse mit basalen Implantaten über mehr als 10 Jahre:
Donsimoni JM., Gabrieleff, Bernot P., Dohan D.: Les implants maxillo-faciaux à plateaux d`assise; Concepts et technologies orthopédiques, réhabilitations maxillo-mandibulaires, reconstructions maxillo-faciales, réhabilitations dentaires partielles, techniques de réintervention, méta-analyse. 6ème partie: une méta-analyse. Implantodontie 13 (2004) 217-228
Ihde S. publizierte 2008 Ergebnisse mit basalen Implantaten mit einer Liegedauer von bis zu 134 Monaten (11 Jahre) (der vollständige Publikationstext war zudem jederzeit kostenfrei online verfügbar):
Ihde S.: Outcomes of immediately loaded full arch reconstructions on basal implants and teeth in the mandible: retrospective report on115 consecutive cases during a period of up to 134 months. CMF Impl. Dir. 2008 (3) 1: 50 - 60 . Publiziert auf www.implant-directions.info
- Die Forderung des Gutachters, nach dem Vorliegen von radiologischen Ergebnissen ist unbegründet. Zum einen finden sich für alle sonstigen Implantatsysteme kaum solche Untersuchungen (und wenn, dann sind sie auch wissenschaftlich ziemlich wertlos), und zum anderen muss berücksichtigt werden, dass basale Implantate bekanntlich nicht einen der Hauptnachteile der crestalen Implantatsystem haben: so tritt bei basalen Implantaten keine Periimplantitis auf (weswegen in der Literatur über basale Implantate diese Erscheinung auch nie beschrieben wurde, was dem Gutachter Hassfeld offenbar völlig entgangen ist). Wenn es aber keine Periimplantitis bei diesen Implantaten gibt, und der Implantat-Langzeiterfolg aufgrund der basalen Verankerung des Implantats ohnehin nicht vom Erhalt (oder des Vorhandenseins) des crestalen Kieferknochens abhängt, dann machen radiologische Studien auch wenig Sinn. Wissenschaftlich nachgewiesen wurde hingegen von Ihde in einer radiologischen Studie zu basalen Implantaten, dass an basalen Implantaten im distalen Unterkiefer das Knochenniveau über wenige Jahre hinweg bis zu 6mm zunimmt, es kommt also zum Knochenwachstum:
Ihde S.: Adaptations fonctionnelles de la hauteur de l'os péri-implantaire après l' implantation de BOI® Implantodontie, 2003, Vol 12, n° 4, 23-33
Dieser Umstand hat erhebliche Folgen für das Vorgehen bei der Behandlung mit basalen Implantaten, und natürlich auch bei der Beurteilung der weiteren Behauptungen des Beklagten. Da dem Gutachter offenbar wesentliche Kenntnisse bei der Beurteilung des hier diskutierten Behandlungsverfahrens fehlten, wurde in Punkt 1 des Analyse-Ergebnisses folglich konstatiert, dass der Gutachter nicht im echte Kern-Fachgebiet sein Gutachten erstattete, womit er an sich die Erstellung des Gutachtens sofort hätte ablehnen müssen. Auch in Punkt 4 der Analyse schneidet Hassfeld schlecht ab, da er fremde Methoden nicht aus Methodensicht würdigt, was freilich für ein korrektes Ergebnis unabdingbar ist.
Merkwürdig mutet an, dass Hassfeld fortwährend Studien und Multicenterstudien fordert, die für andere,- kommerziell erhältliche Schraubenimplantate- im Prinzip gar nicht existieren und auch nicht interessieren. Er ist offenbar etwas betriebsblind und merkt gar nicht, dass seine Forderungen offenbar für die Allgemeinheit uninteressant sind, und dass seine „Zunft“, nämlich die Gruppe der Universitätsprofessoren, die einzige beteiligte Gruppe ist, die an solchen Studien grosse Mengen Geld verdient, weswegen diese Gruppe von Menschen auch unentwegt solche Studien fordert. Allerdings hat die Industrie an solchen Studien wenig Interesse: denn die meisten, und vor allem die grossen Implantathersteller, die solche Studien auch bezahlen könnten, entwickeln heute so zügig neue Implantate und Verfahren, dass die untersuchten Implantate nach 5 Jahren gar nicht mehr produziert werden, womit die Ergebnisse von solchen Studien bei ihrer letztendlichen Publikation auch niemanden mehr interessieren. Sie sind im allgemeinen wertlos.
Zu 1.
Auch die Anmerkungen des Gutachters zu den Kronenrändern (Frage 1 des Gutachtenauftrages, S. 5) sind unzutreffend. Zunächst ist darauf hin zu weisen, dass basale Implantate mit verschiedenen Halsdurchmessern hergestellt werden (4.8 mm, 2.3mm, 1.9mm). Eine Pauschalisierung wie sie Hassfeld vornimmt, ist somit ohnehin falsch.
Dass vom Durchmesser her Unterschiede zwischen der dünnsten und der dicksten Stelle des Implantats vorliegen, gehört heute zum Stand der Technik. Während man früher das „emerging profile“ forderte, also einen zahnähnliches heraustreten des Implantats aus dem Knochen und aus der Mukosa, überwiegen heute Implantat-Systeme, die eine sogenanntes „platfom offset ®“, bzw. ein „platform switching“ erlauben. Typisch für dieses Konstruktionsprinzip ist genau das, was der Gutachter als „von nahezu allen anderen Implantatsystmen abweichend“ beschreibt. Dr Gutachter hat ganz offenbar von modernen Implantaten und der eigentlichen Bedeutung des Platform offset nicht die geringste Ahnung. Der Vorteil von dünnen, polierten Schleimhaut-Durchtrittstellen ist ja gerade die extrem gute Selbstreinigung dieser Stellen, womit es die vom Gutachter behaupteten systemimmanenten hygienischen Probleme eben nicht gibt. Es ist ja das Hauptproblem von grosslumigen Schraubenimplantaten, dass ihr Durchtrittsdurchmesser so enorm gross ist, UND DASS diese Systeme (z.B. durch Sandstrahlen oder Aetzen) zusätzlich oberflächen-vergrössert sind. Dadurch kommt es ja genau zu dem vom Gutachter beschriebenen grossen Reinigungsaufwand (und Risisko), der bei modernen BOI-Implantaten komplett entfällt. Bei BOI-Implantaten ist es eben so, dass der Halt der Implantate nicht durch Schraubenwindungen oder Sandstrahlen verbessert bzw. erzielt wird, sondern durch stabile Basisplatten. Der Gutachter macht den gleichen Denkfehler wie der Beklagte: er schliesst aus Unkenntnis des BOI-Systems und des Verfahrens der basalen Implantologie auf imaginäre Probleme, die das Verfahren gar nicht kennt, die er aber aus seiner Erfahrung mit den crestalen Implantatkörpern nur allzu gut kennen muss. Denn dort sind diese Probleme wirklich erheblich.
Das Prinzip der Schleimhaut-reduzierten Mukosadurchtrittstellen wurden von Praktikeren schon vor über 20 Jahren vorgestellt: der deutsche Zahnarzt Prof. Bauer entwickelte seine nach ihm benannte „Bauer-Schraube“ genau nach dem Prinzip: der Hals des Implantats beträgt im Durchmesser nur zwischen 1.8 und 2.8 mm, während darauf Kronen und Brücken mit „normaler“ Breite platziert werden. Von angeblicher fehlender Hygienefähigkeit kann dabei keine Rede sein. Die Bauer-Schraube ® und die daraus später weiter entwickelten Systeme, z.B. das KOS ®-Implantat sind am Weltmarkt heute weit verbreitete Systeme, die sich aufgrund der komplikationsarmen, einfachen Anwendung ständig steigender Verbreitung erfreuen.
Zu 2.
Der Gutachter fabuliert wild über die gestellte Gutachtenfrage, obgleich er mit einem Satz zum richtigen Gutachtenergebnis kommen müsste: der Beklagter hatte geschrieben, dass „durch die Verwendung ungeschützter Kreissägen ein hohes Verletzungsrisiko bei der Insertion bestünde.
Hierzu ist einzig und allein zu sagen, dass
- Bei der Insertion des Implantats definitiv niemals Kreissägen verwendet werden, und dass
- Sofern Kreissägen für die Aufbereitung des Implantatbetts verwendet werden, diese niemals wirklich ungeschützt zur Anwendung kommen. Es spielt keine Rolle, ob ein "Scheibenschutz am Instrument selber vorliegt, oder durch das "Abhalten",- eine übliche chirurgische Massnahme-, der Schutz gewährleistet ist.
Auch die in diesem Zusammenhang weiterhin gemachten Ausführungen des Gutachters sind falsch:
- Es ist selbstverständlich ohne weiteres möglich, Turbinen mit sterilem Wasserspray oder einfacher Wasserkühlung auszustatten (ob es nötig ist, sei einmal dahingestellt)
- Es ist weiterhin in 35 Jahren basaler Implantologie kein einziger Fall von Emphysembildung beschrieben worden, da bei der Verwendung von Turbinen eben kein gezielter Luft-Wasser-Spraystrahl entsteht, sondern ein Aerosol. Aerosole erzeugen aber bekanntlich per se nie Emphyseme, da sie nicht in die Weichteile eindringen.
- Ferner entstehen bei sachgerecht vom Knochen abgeklappten Weichteilen schon deswegen nie Emphyseme, weil das Aerosol nicht auf angeschnittene Kanten von Mukosalappen trifft, sondern auf die Rückseite des Periosts. Dies war dem Gutachter offenbar deswegen nicht bekannt ist, weil er das hier diskutierte Verfahren nie selbst ausgeführt hat.
Zu 3.
Der Gutachter behauptet, dass Schablonen bei BOI-Implantaten nicht eingesetzt werden können. Dies ist schon deswegen als definitiv falsch anzusehen, weil dem Gericht Originalschablonen in der Akte vorliegen.
Es gibt verschiedene Schablonen-Technikern: eine Art der Schablone wird auf dem Knochen aufgesetzt und ermöglicht das direkte Arbeiten mit dem Instrument in der Schablone. Bei der zweiten Sorte von Schablonen wird die Cutter über die zusätzliche turbinennahe Führungsrille geführt.
Beide Schablonen ermöglichen Planungen an 3D-Modellen.
Zu 4.
Zu Frage der angeblichen Mängel des Systems in nahezu jedem Bereich ist folgendes zu sagen:
- Nachdem die vorstehenden Beurteilungen No. 1-3 des Gutachters Hassfeld sich als nicht haltbar erwiesen haben, und
- Nachdem zahlreiche Langzeiterfolgsstudien zu basalen Implantaten vorliegen, kann dieser Kritikpunkt des Beklagten nicht nachvollzogen werden.
Der Beklagte, wie auch der Gutachter bewegen sich ausserhalb der Erkenntnisse der modernen Implantologie. Dies schon deswegen, weil sie verschweigen, dass die erwähnten „aufwändigen Knochentransplantationen“ im Rahmen der crestalen Implantologie sehr oft schon vor der Implantateinbringung nötig sind. Den Patienten wird dabei (sicher auch vom Gutachter) im Regelfall verschwiegen, dass diese Knochenaufbauten unnötig sind, würde man nur zum Knochen passende Implantate verwenden.
Ebenfalls unzutreffend ist, dass es nach Verlusten und Misserfolgen bei basalen Implantaten nötig wäre, solche Knochenaufbaumassnahmen im Regelfall (und unter stationären Bedingungen) durchzuführen. Dies ist wohl der Wunschtraum des Gutachters Hassfeld, der ja gerade seine Klinik dafür eingerichtet hat, und solche riskanten und teuren Operationen (wohl zumeist in unnötiger Weise) durchführt.
Der Gutachter ist in einer Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie tätig. Diese Klinik befasst sich mit umfangriechen Knochenaufbaumassnahmen, wie sie VOR der Einbringung von crestalen Implantaten nötig sind, um diese Implantatkörper überhaupt erstmals zu verankern. Der Gutachter verschweigt, dass ein umfangreicher Teil seiner Tätigkeit entfallen würde, würden sich weitere Zahnärzte dem Verfahren der basalen Implantologie zuwenden und die aufwändigen und teuren Knochentransplantationen unterlassen, bzw. ihren Patienten davon abraten.
Der Gutachter ist vor dem Hintergrund der massiven eigenen Interessen vom Gericht falsch ausgewählt worden, da er durch seine eigene tägliche Arbeit bereits festgelegt ist und ein positives Gutachten zu Gunsten der Klägerin seine tägliche Arbeit und sein Einkommen in Frage stellen müsste. Der Gutachter ist von daher definitiv einem der Lager zuzuordnen und damit befangen.
Falsche Aussagen während der Anhörung des "Sachverständigen"
- der Gutachter behauptet nunmehr NICHT MEHR generell, dass für die basale Implantologie einschläge Studien fehlen würden. Insofern korrigert er seine falsche schriftliche Stellungnahme. Auf Befragen teilt er mit, dass die basale Impantologie heute NICHT ALS NICHT schulmedizinisch anerkannt gilt.
- der Gutachter kann aber auf Befragen kein einziges Implantatsystem benennen, welches seinen Forderungen nach "Wissenschafltichkeit" genügt, UND WELCHES heute käuflich auf dem Markt erhältlich ist. (Hintergrund dieses Aspekts: in der üblichen eingeschränkten Denkweise der deutschen Schraubenimplantologen gelten die Schraubenimplantate schlechthin als "wissenschaftlich anerkannt". Tatsächlich ist es aber so, dass die Innovationsgeschwindigkeit in der Medizinproduktbranche so hoch ist, dass nach Kenntnis des Analyseteams für kein einziges Schraubenimplantatsystem, welches heute wirklich noch käuflich erworben werden kann, eine ausreichende Dokumentation vorliegt. Und die Systeme, die ausreichend dokumentiert sind, gelten als so "veraltet", dass sie nicht mehr verkauft werden. Es soll hier nicht dieser Zustand an sich bemängelt werden, aber es muss klar gestellt werden, dass die "wissenschaftlichen Forderungen" heute kaum von einem System erfüllt werden.)
- Prof. Hassfeld kann sich auch während des Termins und nach Vorlage von Abbildungen von Schablonen nicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aussage entschliessen. Er fabuliert über angebliche Fragen zur Genauigkeit und er versucht sich damit heraus zu reden, dass er diese "Schablonen im Jahre 2004 nicht publiziert gesehen habe". Dies ist freilich hier nicht von Interesse. Der Gutachter bezeichnet sich als spezifischen Fachmann für die Schablonentechnik und er will diese Schablonen nie gesehen haben? Das ist schon mrkwürdig.
- generell ist merkwürdig, dass der Gutachter Röntgenschablonen zu basalen Implantaten, deren Existenz der Gutachter nicht bestreitet, nicht als Hilfsmittel für die genaue Platzierung der Implantate gelten lässt. Dies widerspricht der Angaben aller führenden Implantathersteller.
- völlig unsinnig sind die Ausführungen des Sachverständigen zu Piezzo-Gräten und zur Anwendung von Lindemannfräsen. Der Sachverständige verkennt (weil er das zur beurteilende Verfahren noch nie selber ausgeführt hat und auch noch nie eine entsprechende Operation life oder im Detail gesehen hatte), dass sowohl mit Piezzo-Schwingern als auch mit Lindemannfräsen ausreichend präzise Implantatbetten gefräst werden können, und dass dies auch Stand der Technik ist. Entsprechende Werkzeuge sind auch in der Gebrauchsanweisung des Herstellers erwähnt und erhältlich.
- die Kritik an der Turbinenanwendung ist völlig unsinnig. Tatsache ist, dass der französische Hersteller von basalen Implantaten (Fa. Victory, Nice) ausschliesslich Turbineninstrumente anbietet, während der schweizerische Hersteller (Dr.Ihde Dental) sowohl Turbinen- als auch Winkelstückinstrumente anbietet. Beide Hersteller bieten somit Instrumente an, die nach der Falschaussage des Gutachters potentiell und per se zu kunstfehlerhaften Operationen führen. Das ist natürlich unsinnig. Die Kenntnislosigkeit, kombiniert mit professoraler Überheblichkeit des Gutachters erreicht an dieser Stelle wirklich ungeahnte Ausmasse.
Zusammenfassend
Der „Gutachter“, Prof. Hassfeld bricht eine Lanze für seine Zunft, die knochenaufbauenden Chirurgen, denen es an Arbeit mangeln würde, wenn sich die Mehrheit der Zahnärzte und Chirurgen dazu entschliessen würde, zum Knochen passende Implantate zu verwenden. Der Gutachter ist insofern von vorne herein und in jedem Fall befangen, da dieses Verfahren an der Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit rüttelt. Denn sobald sich das Verfahren der basalen Implantologie noch weiter durchsetzt, wird seine Technik des Knochenaufbaus sehr schnell an den Rande der Legalität gedrängt werden. Denn sein Verfahren ist vergleichsweise invasiv und schädigend, und die vor der Wahl der Methode stehenden, sachgerecht aufgeklärten Patienten würden bei wahrheitsgemässer und vollständiger Aufklärung niemals sein Verfahren wählen.
Seine Ausführungen sowohl im Termin wie auch im schrfitlichen Gutachten sind in beinahe anderen allen Punkten zumindest irreführend und weitestgehend sachlich falsch.
Der Gutachter übersieht, dass sich auch wissenschaftlich gemeinte Aeusserungen, wie die des Beklagten Schmidingers, an der Wahrheit messen lassen müssen. Und genau daran fehlt es bei den des Aussagen Schmidingers wie denen des Gutachters Prof. Hassfeld.
Es steht zu vermuten, dass Hassfeld in der „Amigotruppe“ der deutschen crestalen Implantologie und Knochentransplanteure eine nicht unbedeutende Rolle einnimmt, weswegen er sich zu solch einem eklatanten Falschgutachten hinreissen lässt.
Es wird empfohlen, den Gutachter Prof. Hassfeld von allen Gutachterlisten deutscher Gerichte zu streichen.