Publikationskodex

Publikationskodex

1. Divergierende Gutachten zu identischem Sachverhalt / Angabe zum Auftraggeber

Es werden zahn-/medizinische Sachverständigengutachten gegenübergestellt, die jeweils dieselbe Befundsituation eines Patienten betreffen. Welche Befundunterlagen jeweils ausgewertet worden sind und ob eine klinische Untersuchung des Patienten stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Text des jeweiligen Gutachtens. Es wird jeweils hervorgehoben, in wessen Auftrag das Gutachten erstellt worden ist (MDK-Medizinischer Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen; PKV-Beratungs-(zahn-)arzt der Privaten Krankenversicherung; KAMMER-Gutachten im Auftrag der (Zahn-)Ärztekammer; GERICHTS-Gutachten im Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft; PRIVAT-Gutachten im Auftrag eines Patienten oder eines (Zahn-)Arztes.

2. Unkommentierte Gegenüberstellung der Gutachten

Die gegenübergestellten Gutachten bleiben unkommentiert und sollen aus sich heraus sprechen. Das jeweils letztgenannte Gutachten wird i. d. R. seitens der IF befürwortet werden. Der Inhalt der Gutachten gibt jedoch nicht die Meinung der IF wieder. Aus redaktionellen Gründen werden jedem Gutachten bis zu drei Begriffe vorangestellt, die den Kern des jeweiligen Gutachterstreites zusammenfassen sollen.

3. Gelegenheit zur Distanzierung für die Gutachter

Die Gutachter haben vor der Publikation die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beiden Gutachten. Sofern eine Distanzierung von dem zuvor erstellten Gutachten erfolgte oder der IF eine Stellungnahme zu dem gegenübergesellten Gutachten zuging, wird diese im Regelfall ebenfalls publiziert.

4. Anonymisierung der Patientendaten

Die Patientendaten werden aus Gründen des Datenschutzes anonymisiert. Die Publikation von Röntgen- oder Lichtbildern erfolgt im Einverständnis des betroffenen Patienten. Die Angaben zu den Verfassern der Gutachten und die darin wiedergegeben Anschauungen, Überzeugungen und Tatsachenbehauptungen beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, der sich aus dem Text des Gutachtens ergibt, so dass diesbezügliche spätere Änderungen möglich sind. Soweit Nachbehandler oder anderweitige Sachverständige in den abgelegten Gutachten benannt wurden, erfolgte ebenfalls eine Anonymisierung.

5. Vollständigkeit der gegenübergestellten Gutachten

Die Gutachten werden jeweils im Volltext ohne Kürzung oder Berichtigung evidenter Schreibfehler abgelegt, um ein höchstes Maß an Authentizität zu gewährleisten. Sofern Ergänzungsgutachten erstellt worden sind, in denen Präzisierungen oder Vertiefungen des Ausganggutachtens vorgenommen wurden, werden diese an den Text des Ausgangsgutachtens angehängt.

6. Hinweise an den Nutzer

Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass die abgelegten Gutachten sich teilweise als nicht belastbar erwiesen haben und die Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen offenbar geworden sind, so dass zum Teil eine Entpflichtung des Gutachters durch das Gericht oder die Versicherungsgesellschaft erfolgte oder in anderen Fällen eine Begutachtung durch einen Obergutachter eingeleitet wurde. Ziel der Gegenüberstellung ist es, den Nutzer in die Lage zu versetzen, selbst beurteilen zu können, ob unauflösliche Widersprüche zwischen den Gutachten bestehen, die (zumindest) eines der beiden Gutachten als falsch erscheinen lässt. Der Nutzer wird ferner darauf hingewiesen, dass zu der Qualifikation und Unabhängigkeit der Autoren der abgelegten Gutachten keinerlei Aussage getroffen werden kann, da die Kriterien für die Auswahl der Gutachter durch die Parteien oder Beteiligten der IF nicht bekannt sind. Der Nutzer wird schließlich darauf hingewiesen, dass die auf der Seite abgelegten Gutachten stets ausschließlich den dort geschilderten Einzelfall betreffen und nur sehr begrenzt verallgemeinerungsfähig sind. Wegen des permanenten Fortschrittes des medizinischen Standards und seiner Beurteilung durch die Gerichte, die Fachgesellschaften und die Versicherungen ist insbesondere zu beachten, wann die begutachtete Behandlung erfolgt war und welches Datum die divergierenden Gutachten tragen. Die IF macht sich den Inhalt der Gutachten in keiner Weise zu eigen. Der Inhalt der Gutachten gibt deshalb in keinem Fall die Meinung der IF wieder.