Rechtskräftiges Urteil gegen den "sogenannten Gutachter" Dr. Oliver Ebenbeck vom 27.2.2014
verkündet am 27. Februar 2014 durch das Amtsgericht München
Kläger Dr. Oliver Ebenbeck, Regensburg
Tatbestand
Die Parteien streiten um künftige Unterlassung einer gefallener Äußerung.
Der Beklagte betreut seit ca. Frühjahr 2013 eine Patientin, für die eine implantatprothetische Versorgung bzw. Erneuerung einer vorhandenen implantatprothetischen Versorgung geplant ist. Für die von dem Beklagten geplanten Behandlungen hat die Patientin bei ihrem Versicherer um Kostenzusage ersucht. Der Kläger wurde von dem Versicherer mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den geplanten Behandlungsmaßnahmen des Beklagten beauftragt. Mit Datum vom 6.05.2013 hat der Kläger gegenüber dem Krankenversicherer·im Rahmen seiner Stellungnahme von der Kostenzusage auf die vorliegenden Behandlungspläne abgeraten. Zu dieser Stellungnahme hat widerum der Beklagte mit Schreiben vom 3.06.2013 Stellung bezogen, in der folge Äußerung befindet: "Hätte der von Ihnen sinnlos bemühte sog. Gutachter Ebenbeck diesen Beitrag auch gelesen, käme er nicht zu der abenteuerlichen Verbindung der HWS Thematik mit der geplanten Rekonstruktion."
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, den Kläger als "sog. Gutachter" zu bezeichnen und ihn damit herabzuwürdigen und im Bezug auf seine berufliche Tätigkeit zu beschädigen. Weiter beantragt er, dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Und weiter den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der begehrte Unterlassungsanspruch besteht nicht, §§ 1004, 823 Abs 2 BGB, 186, 187 StGB, da es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt.
Die Formulierung "sog. Gutachter" betrifft nicht den Kläger als Person und soll auch nicht die fachliche Leistung und das Können des Klägers auf seinem Fachgebiet herabwürdigen, sondern soll die konkrete vertragliche Aufgabenstellung des Klägers als Beratungsatzt vom Krankenversicherer beschreiben. Die Bezeichnung "sogenannt" beschreibt im Kontext der Äußerung die Abgrenzung seiner Tätigkeit als "privater Sachverständiger", der von einer interessierten Partei mit der Prüfung einer bestimmten Fachfrage beauftragt wurde (Parteigutachter); diese Beschreibung steht erkennbar im Gegensatz zum "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen", der durch ein Gericht oder eine sonstige neutrale Stelle beauftragt wurde. Ein Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers liegt deshalb nicht vor.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus§ 3 ZPO.
Endurteil
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11O % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.