Analyse 21

Analyse und Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Dr. Lugstein betr. im Fall IM

Gutachter:
MR. Dr. Alois Lugstein, MSc.
Facharzt f. MKG – Chirurgie, ZMK Gerichtlich beeideter Sachverständiger Mayburgerplatz 4
5204 Strasswalchen
Österreich

Analyse und Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Dr. Lugstein betr. im Fall IM
Aktenzeichen: xxxxxx, LG Innsbruck / Österreich

Anhörung Dr. Lugstein, 19.05.2021

Zugrunde liegender Sachverhalt & Bewertung desselben

Nicht für das Behandlungsverfahren autorisierte Mitarbeiter des AKH Wien (u. a. Herr DDr. Florian Katauczek; und andere Mitarbeiter der kieferchirurgischen Abteilung) hatten der Klägerin ohne medizinische Indikation (eventuell aber auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin – als Wahleingriff) sämtliche Implantate im Ober- und Unterkiefer entfernt. Diese Entfernung wurde (mutmasslich zur Erhöhung der Kosten für die öffentliche Krankenkasse) in dreimaliger Vollnarkose durchgeführt; es wurden also aus unerklärlichem Grund die Implantate in 3 unterschiedlichen Eingriffen entfernt, was abermals die Kosten für die öffentliche Krankenkasse und natürlich die Belastung und das Risiko für die Klägerin erhöhte.

Zuvor hatte ein Herr DDr. Strassl, dessen Falschgutachten auf dieser Website bereits in der Analyse Nr. 19 untersucht wurde, die Klägerin dazu gebracht, dass sie annahm, dass Implantate falsch gesetzt wurden, was aber freilich nicht der Fall war. Probleme mit den Implantaten hatte die Patientin nie, sie litt lediglich eine Zeitlang unter einer einseitigen Kieferhöhlenentzündung. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Kieferhöhlenentzündung nicht mit den Implantaten zu tun hat, er konsultierte einen erfahrenen HNO-Spezialisten in Wien, der im Umgang mit Dentalimplantaten im Bereich der Kieferhöhlen versiert war und besprach die vorgesehene Therapie. Die Klägerin verweigerte diese Therapie und suchte einen Standard-HNO-Arzt auf, der monatelange sinnlose Antibiotika-Therapie und Kortison verordnete. Wie zu erwarten war besserte sich die Situation der betroffenen Kieferhöhle nicht nachdem alle Implantate später entfernt worden waren. Es ist aus der wissenschaftlichen Literatur hinreichend bekannt, dass corticobasale Implantate, die völlig korrekt im Boden der Kieferhöhle verankert werden und daher teilweise in die Kieferhöhle hineinragen (IF Methoden 8a, 8b) und die ein intaktes „bony seal“ aufweisen, keine Kieferhöhlenentzündungen verursachen oder unterhalten. Hingegen ist die Ursache in der Kieferhöhle selbst zu suchen. Nur eines von 18 Implantaten stand überhaupt im Kontakt mit der besagten Kieferhöhle, alle anderen Implantaten wurden durch die Mitarbeiter des AKH Wien ohnehin ohne medizinische Indikation entfernt. Die Diagnose (der AKH) „Peri-Implantitis“ konnte nie stimmen, da Peri-Implantitis definitionsgemäss nur bei bereits osseointegrierten Implantaten auftritt und dies auch erst nach 2-3 Jahren.

Es ist davon auszugehen dass es die Aufgabe des rund 80jährigen „Professors“ DDr. Strassl (der aber an den medizinischen Kliniken nicht als solcher bzw. nicht als Professor bekannt ist, und der sich wohl auch nie habilitiert hatte)) war, ein negatives Gutachten zu erstellen, um so z. B. die Rechtsschutzversicherung der Klägerin dazu zu bewegen, den Fall kostenmässig zu übernehmen oder auch um die Klägerin zu der (vermutlich geplanten) Fehlbehandlung des AKH zu verleiten, oder auch um die Fehlleistungen der Mitarbeiter des AKH mit seinem breiten Professorenrücken zu verdecken. Die Klägerin hatte zuvor ungerechtfertigt die Behandlungsrechnung des Vorbehandlers nicht bezahlt und beschlossen durch die Erzeugung eines Rechtsfalles diese Kostenlast abzuwälzen. Bemerkenswert ist, dass die Behandlungsmethode die hier zu beurteilen war erst nach der Pensionierung des Herrn DDr. Strassl überhaupt das Licht der Welt erblickt hat, d.h. Strassl hätte sich nach seiner Pensionierung noch umfangreich fortbilden müssen, um etwas darüber zu lernen.

Weder Dr. Lugstein noch DDr. Strassl waren jemals autorisiert gewesen für die Anwendung des Verfahrens, d. h. beide hätten auch nie ein solches Implantat kaufen oder anwenden dürfen. Auch als Fachgutachter für corticobasale Implantologie wurden sie nicht ausgebildet.

Gutachter Dr. Alois Lugstein hatte also eine komplizierte Aufgabe zu lösen:

  • Er durfte es sich nicht mit DDr. Strassl verscherzen
  • Er musste den Fall dem Gericht gegenüber so darstellen, dass seine Kieferchirurgen-Kollegen aus der kieferchirurgischen Abteilung des AKH Wien nichts angelastet werden konnte, obgleich diese Mediziner im vorliegenden Fall die Haupttäter waren. Aus diesem Grund gab der Sachverständige Dr. Lugstein keinerlei Bewertungen zu den OP-Berichten und den Dokumenten aus dem AKH Wien ab.
  • Er musste das Gutachten so formulieren, dass möglichst dem Behandler etwas (zwischen den Zeilen) anzuhängen war, obgleich diesem Behandler überhaupt effektiv keine Fehler nachgewiesen werden konnten. Z. B. fabuliert der Gutachter Dr. Lugstein zur angeblich mangelnden Aufklärung der Klägerin über angebliche Risiken, die sich aber ohnehin nicht verwirklicht hatten (und worüber demzufolge nicht aufzuklären war).

Der Richter, dem der Fall zugeordnet worden war, gab den Vorsitz in diesem Verfahren nach der Bekanntgabe der Analyse des Hauptgutachtens blitzartig ab. Es war im Vorfeld erkennbar, dass der Richter sehr eng mit seinem Lieblingsgutachter Dr. Lugstein zusammen arbeitet, weswegen sich der Richter nicht dazu bewegen liess, einen echten Fachgutachter einzusetzen (was nötig gewesen wäre). Die Verflechtungen am Landgericht Innsbruck scheinen quer durch die Bänke fast aller Beteiligten zu gehen, was in der juristischen Branche Österreichs nur zu gut bekannt ist.

Bei der Analyse des Gutachtens werden die Antworten des Gutachters Dr. Lugstein gemäss dem folgenden Schema kategorisiert werden:

Bewertung der Antwort:

Antwort fachlich und inhaltlich korrekt oder überwiegend korrekt  
Antwort unvollständig, unbegründet, nur teilweise korrekt, oder fehlend  
Antwort falsch (R1)
Die Antwort des Gutachters setzt sich in keiner Weise mit der gestellten Frage auseinander (R2)
Der Gutachter unterlässt es für den Fachmann offensichtliche Zusammenhänge, die einem Richter jedoch nicht bekannt sein dürften, offen zu legen (R3)
 

Frage 1:
Waren die Implantate laut CT-Befund der Zahnradiologie vom 09.05.2019 (Beilage ./E und CD „Dr. Brandstätter“) alle gut integriert? Bestand zu diesem Zeitpunkt ein Anzeichen über eine Periimplantitis im Ober- bzw. Unterkiefer?

Antwort des Gutachters auf Frage 1:
Bezüglich Periimplantitis im CT-Befund vom 09.05.2019 ist anzuführen, dass eine solche in diesem Befund nicht angegeben ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 1:  
Diese Antwort ist so wie sie gegeben wurde, schlichtwegs falsch: Der Gutachter schreibt dass eine Periimplantitis nicht angegeben war.  
Richtig ist, dass durch den befundenen Radiologen eine Periimplantitis explizit ausgeschlossen wurde. Gemäss dem Bericht vom 9.5.2019 gibt es „weder für den Oberkiefer noch für den Unterkiefer einen Hinweis für eine Periimplantitis“. R1.
Ein geschickter Formulierungstrick des Gutachters.
 
Dieser Punkt ist jedoch entscheidend, denn wenn nirgendwo (!) eine Periimplantitis vorlag (was sich aus den CT-Aufnahmen klar ergibt), dann waren alle Diagnosestellungen des AKH Wien falsch, es gab demzufolge keine Indikation zur Implantatentfernung (ausser für ein Implantat, jedoch nicht unter der Diagnose Periimplantitis), und auch den sonstigen „Diagnosen“ und Angaben des AKH Wien kann unter diesen Umständen kein Glaube geschenkt werden, da im AKH Wien entweder vorsätzlich Diagnosen falsch angegeben wurden und/oder weil im AKH Wien jeglicher Sachverstand zur Beurteilung des Sachverhalts fehlte.  
Anmerkung:
Inwieweit die Klägerin selber die Mitarbeiter des AKH Wien dazu anstiftete diese Diagnosen so anzugeben sollte durch Befragung der Klägerin und der mit ihr befassten Mitarbeiter des AKH Wien geklärt werden.

Die Klägerin gab mehrfach an, dass sie zum Beklagten (schon Ende 2018) kein Vertrauen mehr gehabt habe. Es gab und gibt keine nachvollziehbaren Gründe dafür. Vielmehr hätte die Klägerin zu ihrem eigenen Schutze kein Vertrauen in die Mitarbeiter des AKH Wien haben dürfen.

Die Mitarbeiter des AKH Wien handelten ohne Einweisung in das Medizinprodukt, es dürfte sich alleine aus diesem Vorgehen eine Strafbarkeit der Mitarbeiter des AKH Wien ergeben.
 

 

Frage 2:
Ist nachvollziehbar, weshalb im Röntgenbefund vom 09.05.2019 (Beilage ./E) folgende Fragestellung angegeben ist: „Beschwerden im Unterkiefer beidseits (Regio 5er, 6er) nach Implantation multipler Implantate.“?

Antwort des Gutachters auf Frage 2:
Bezüglich Beilage ./E gebe ich an, dass es sich bei der Beilage ./E um den Operationsbericht des AKH Wien handelt. Wenn der Beklagte die Beilage ./D meinen sollte, ist diese Anmerkung im Radiologie-Befund offensichtlich auf die Zuweisungsdiagnose zurückzuführen. Nähere Angaben dazu sind dem SV nicht möglich. Die weiteren Ausführungen entsprechen nicht den möglichen Entwicklungen einer Nasennebenhöhlenentzündung. Will man es vollständig ausschließen, dass im Vorfeld eine chronische Entzündung der rechten Kieferhöhle bestanden hat, wäre die Vorlage eines Röntgens, das vor dem Eingriff angefertigt wurde, erforderlich.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 2:  
Die Frage 2 bezieht sich auf angebliche „Beschwerden im Unterkiefer Regio 5er 6er nach Implantation multipler Implantate“.  
Der Gutachter hätte z. B. durch sorgfältiges Aktenstudium feststellen müssen, dass es betreffend der Entfernung der Implantate im Unterkiefer keinerlei Indiktionen gegeben hat, und dass die Entfernung der Unterkiefer-Implantat auch nicht Teil der Aufklärung des AHK waren. Die Klägerin hatte auch nie in die Entfernung der Unterkiefer-Implantate eingewilligt, sondern lediglich in eine Teilexplantation wohl des Oberkiefers (Einwilligung unterschrieben am 20.6.2019, gegengezeichnet von DDr. Katauzcek).  
Der Gutachter vergisst zu erwähnen, dass „Infektion“ und „Schwellung“, die als Indikation für die Implantatentfernungen angegeben wurden, gemäss dem damals gültigen Konsensus zu basalen/corticobasalen Implantaten keine gerechtfertigten Indikationen für Implantatentfernungen sind. Der Gutachter ist ohnehin nicht für die Anwendung dieser Medizinprodukte autorisiert, er wäre somit nicht einmal dazu in der Lage diese Medizinprodukte selbst legal zu erwerben.  
Es gab zu keiner Zeit Hinweise auf Infektionen und Schwellungen im Unterkiefer.  
Im Aufnahmebericht vom 11.7.2019, 11.30 Uhr wird als Aufnahmegrund angegeben: Entfernung der Implantate bei Periimplantitis; da aber gemäss allen vorliegenden Radiologiebefunden definitiv fest steht, dass keine Peri-Impantitis vorgelegen hatte, steht auch fest, dass diese Diagnose nicht stimmen konnte, und der Gutachter hätte das Gericht hierauf explizit hinweisen müssen.  

 

Frage 3:
Welchen Grund gibt es nunmehr anzuzweifeln, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Behandlungen durch den Beklagten (Herbst 2018 und Dezember 2018) keine Schmerzen bzw. keine Kieferhöhlenentzündung gehabt hat?

Antwort des Gutachters auf Frage 3:
Zu dieser Frage ist anzugeben, dass sich der Beklagte offensichtlich nicht über die Entwicklung einer Nasennebenhöhlenentzündung und ihre möglichen Ausprägungsformen (chronisch oder akut) mit den jeweiligen Symptomen informiert hat. Die Behandlung einer Kieferhöhlenentzündung, wie dies in der Folge ausgeführt wird, mit antibiotischen Spülungen ist nicht möglich. Von manchen damit befassten Fachärzten (HNO, MKG) wird dies sogar als kontraindiziert im Sinne einer Resistenzentwicklung abgelehnt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 3:  
Dem Gutachter fehlen offensichtlich die Informationen, die aus einschlägiger Weltliteratur zur Frage des Auftretens von Kieferhöhlenentzündungen nach dem Setzen corticobasaler Implantate eindeutig äussert. Die ihm zugeleitete Fachliteratur hat er weder gelesen noch ausgewertet und sowieso nicht berücksichtigt.  
Dem Gutachter ist offensichtlich nicht bekannt, dass Betadine® kein Antibiotikum ist, sondern ein lokal anzuwendendes Desinfektionsmittel, weswegen dieser Teil der Antwort als unsinnig einzuordnen ist. Gegen dieses Desinfektionsmittel gibt es gar keine Resistenzentwicklung!  
Fazit: Aus der Anwendung von Betadine® werden sich nie Resistenzen von Bakterien ergeben können.  
Awadalkreem F, Ahmad AG, Ihde S, Osman M. Effects of corticobasal implant protrusion inside the nasal and maxillary sinus. Ann Maxillofac Surg 2020;10:114‐21. Zeigten in einer prospektiven Studie auf, dass Kieferhöhlenentzündungen nach dem Einsetzen von corticobasalen Implantaten nicht vorkommen. Demzufolge musste über dieses Risiko auch nicht aufgeklärt werden.  
Der Gutachter hätte das Gericht von sich aus darauf hinweisen müssen, dass das Risiko, welches eine korrekt und zeitnah behandelte Sinusitis für die Implantate mit sich bringt, sehr gering ist. Die Klägerin begab sich vorsätzlich bei nicht entsprechend ausgebildeten Fachpersonen in die Behandlung, sie trägt dafür die alleinige Verantwortung. Die Mediziner das AKH Wien hatten in voller Kognition eine Behandlung abgelehnt, was aktenkundig ist. Dennoch hat die Klägerin mutmasslich die Mediziner überredet sie dennoch zu behandeln. Offenbar waren die Mediziner des AKH Wien schliesslich (unter Missachtung der Gesetze der Republik Österreich) bereit eine Teilexplantation vorzunehmen. Wenn es später dann zu einer Totalexplantation kam, d. h. zur Implantatenfernung auch in nicht von der Kieferhöhlenentzündung betroffenen Bereichen, dann kann das nur auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt sein, und genau das ist in der Patientenkartei das AKH Wien auch dokumentiert.
Hierauf hätte der Gutachter hinweisen müssen.
 

 

Frage 4:
Kann eine Kieferhöhlenentzündung Einfluss auf Implantate im Unterkiefer nehmen?

Antwort des Gutachters auf Frage 4:
Bezüglich des Einflusses der Kieferhöhlenentzündung auf die Implantate im Unterkiefer ist mit nein zu antworten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 4:  
Diese Frage wurde korrekt beantwortet.  

 

Frage 5:
Wären zur Abflussobstruktion statt der verordneten Kombination nicht eine Inhalationstherapie in Kombination mit abschwellenden Nasentropfen zu verordnen gewesen?

Antwort des Gutachters auf Frage 5:
Bezüglich der Abflussobstruktion und der verordneten Medikamentenkombination durch den HNO-Arzt ist anzuführen, dass eine Inhalationstherapie allenfalls als Ergänzung zu überlegen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 5:  
1. Der Gutachter ist als Maxillofacial-Chirurg ausgebildet und für dieses Gebiet Facharzt und nicht als Hals-Nasen-Ohrenarzt.
Er hätte zu dieser Frage nicht Stellung nehmen dürfen, sondern auf einen Facharzt aus dem Bereich der HNO verweisen müssen, zumal die Frage davon abhängt, wo genau die Ursache einer Kieferhöhlenentzündung ausgemacht wurde.
Diese Massnahme wäre auch deswegen erforderlich gewesen, da die Patientin (erwartungsgemäss) auch nach der Totalentfernung aller Implantate weiterhin an der nie richtig behandelten Kieferhöhlenentzündung litt, weswegen alleine schon deswegen feststand, dass die Kieferhöhlenentzündung rein gar nichts mit den Implantaten zu tun hatte. Ein versierter HNO-Arzt könnte eventuell Abwägungen treffen, wieso es zu der Kieferhöhlenentzündung (so lange nach der Implantation) übrhaupt gekommen ist.
 
2. Der Gutachter belegt mit seiner Antwort, dass auch er davon ausgeht, dass es eine Abflussabstruktion gegeben hat, und dass eben nicht die Implantate die Ursache der Kieferhöhlenentzündung gewesen sind. Die Gesamtargumentation des Gutachtens von Dr. Lugstein (einschliesslich des Ergänzungsgutachtens vom 18.4.2021) ist damit offensichtlich falsch.  

 

Frage 6:
Wenn Dr. Streinzer am 02.04.2019 keine Besserung festgestellt hat, weshalb hat er sodann „Besserung im Lokalbefund“ festgehalten und der Klägerin mit Momethason einen „Heuschnupfennasenspray“ verordnet? Stimmt es, dass Schwellungen der Nasen- und Kieferhöhlenschleimhaut tatsächlich auch oft auf der Grundlage von Allergien auftreten (z. B. Heuschnupfen, Hausstaub etc.)? Wurde die Klägerin auf das Vorliegen einer solchen Allergie untersucht?

Antwort des Gutachters auf Frage 6:
Bezüglich der Überlegungen in Richtung allergische Rhinitis ist anzugeben, dass dies üblicherweise nicht einseitig auftritt, zudem auch begleitende Symptome wie gerötete Augen, Schleimhautschwellungen in Nase und Mund auftreten, die vom HNO Arzt nicht beschrieben sind.

Zu den weiteren Ausführungen in ON 78, 12 ist anzuführen, dass das Nicht-Vorliegen von Beschwerden im Rahmen einer chronischen Entzündung durchaus möglich ist, deshalb auch die Angaben zum Nicht-Vermerken von Beschwerden durch den Beklagten durchaus im Rahmen eines möglichen Verlaufes bezüglich der Kieferhöhle waren.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 6:  
Der Gutachter stellt korrekt aber nur allgemein fest, dass eine allergische Rhinitis üblicherweise nicht einseitig auftritt. Richtig ist ferner seine Angabe, dass bei einer allergischen Rhinitis auch andere Symptome auftreten, die jedoch nicht dokumentiert wurden vom HNO-Arzt.  
Der Gutachter versäumte es, das Gericht auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen:
Die Verordnung von Heuschnupfen-Nasenspray auf der Basis von Kortison vermag zwar eine allergische Rhinitis in der Nase zu unterdrücken (wobei eine allergische Rhinitis ja gar nicht vorlag!), jedoch führt sie durch Aufnahme der wirksamen Substanz via Nasenschleimhaut in den Gesamtorganismus zu einer Verschlechterung des allgemeinen Zustands der Immunabwehr und damit potentiell zu einer Verschlimmerung einer Kieferhöhlenentzündung auf bakterieller Basis (und aus anderer Ursache).
Diese Art der Behandlung bei unklarer Diagnose (für den HNO-Arzt war sie definitiv unklar) dürfte bei einer durch die Krebsoperation massiv vorgeschwächten Patientin zu einer Chronifizierung der Kieferhöhlenproblematik auf der betroffenen Seite geführt haben. Dies ging dann mutmasslich sogar so weit, dass die Entzündungen sich im Verlaufe der überlangen und nicht sachgerechten Behandlung durch den HNO-Arzt so weit chronifizierten, sodass sie jedenfalls bis zum Untersuchungszeitpunkt durch Dr. Lugstein (Jahre später) angedauert hatten.
 
All diese Fehlbehandlungen sind dem Beklagten nicht anzulasten. Der Beklagte hatte der Klägerin (nach Konsultation mit einem HNO-Arzt aus Wien) vielmehr zu einer einmaligen chirurgischen Sanierung der Kieferhöhle durch eine FESS Operation geraten. Die Kosten dafür betrugen damals rund 4.000 Euro (anscheinend ist das eine reine Privatbehandlung in Österreich).  

 

Frage 7:
Welches andere Implantat hätte aus Sicht des Sachverständigen entfernt werden müssen?

Antwort des Gutachters auf Frage 7:
Der Gutachter fasst die Antwort auf Frage 7 und 8 zusammen:
Das Implantat in der hinteren Oberkieferregion rechts, war zwar am Rande der Kieferhöhle gelegen, jedoch nur durch eine dünne Knochenschicht von der Entzündungsregion entfernt. Nach Angaben im OP-Bericht des AKH Wien war dieses somit zu entfernen.

Die Ausführungen des Beklagten im Folgenden, dass es weder bei einer Entzündung des Zahnhalteapparates (hier als Peridontitis bezeichnet) noch bei einer Kieferhöhlenentzündung eine Entzündung des Knochens gäbe, ist nicht richtig. Man möge dies etwa im Lehrbuch von Schwenzer & Ehrenfeld, Allgemeine Chirurgie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nachlesen. Auch aus der eigenen Erfahrung bei zahlreichen ausgedehnten entzündlichen Veränderungen kann der Sachverständige diesen Ausführungen nicht folgen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 7:  
Zum 1. Absatz der Antwort auf Frage 7 ist folgendes anzumerken: Ein Implantat, welches von der Kieferhöhle „nur durch eine dünne Knochenschicht“ getrennt ist, ist automatisch ausserdem durch eine mehr oder weniger dicke Schleimhautschicht (d.h. die Schneidersche Membran mit oder ohne Anschwellung) getrennt, womit zwei wirksame Barrieren vorliegen. Auch eine dünne Knochenlamelle ist völlig ausreichend um die Barriere (die an sich gemäss den Prinzipien der corticobasalen Implantologie gar nicht nötig ist) zu bilden. Das Implantat hätte auch quer durch die Kieferhöhle gesetzt werden können ohne Schäden zu verursachen.  
Der Gutachter hat sich an dieser Stelle nicht mit der vom Beklagten vorgelegten recht aktuellen und sachbezüglichen Literaturstelle auseinander gesetzt: Pałka Ł, Lazarov A. Immediately loaded bicortical implants inserted in fresh extraction and healed sites in patients with and without a history of periodontal disease. Ann Maxillofac Surg 2019;9:371-8  
Dort ist beschrieben, dass es dem Stand der Technik entspricht und gute Aussicht auf Behandlungserfolg verspricht, wenn unmittelbar nach der Entfernung der Zähne und des gesamten entzündeten parodontalen Gewebes corticobasale Implantate sofort eingesetzt und versorgt werden. Der Gutachter tut so, als wenn alle auf dem Markt befindlichen Implantate gleich wären, und er setzt sich in voller Kenntnis von publizierten wissenschaftlichen Erkenntnissen über diese Erkenntnisse hinweg, er erhebt trotz seiner mangelnden Kenntnisse betreffend das Behandlungsverfahren seine Meinung über publiziertes, mit statistischer Präzision und Methoden erarbeitetes Wissen.  
Der Gutachter hätte das Gericht auch darauf hinweisen müssen (denn das ergibt sich aus seiner Antwort), dass er „eigene Erfahrungen“ eben nicht mit dem hier verwendeten Behandlungsverfahren gehabt hatte, sondern mutmasslich mit herkömmlichen (traditionellen) 2-Phasen-Implantaten, bei denen komplett andere Behandlungsgrundlagen und eine komplett andere Behandlungsmethodik vorliegen. Vermutlich fehlt dem Gutachter jegliche Vorstellung über die Prinzipien der corticobasalen Implantologie, er meint wohl, dass alle Implantate gleich seien.  
Richtig ist, dass alle 2-teiligen Implantate, die nach der Methode der „Osseointegration“ verwendet werden (das alte Verfahren), völlig gleich funktionieren und auch alle die gleichen Nachteile aufweisen (wie z. B. die Entstehung von Periimplantitis, häufige Notwendigkeit von Knochenaufbau, etc. etc.), wohingegen Implantate, die nach der Methode der Osseofixation funktionieren (corticobasale Implantate) eben nach ganz anderen Regeln und Gesetzen angewendet werden.  

 

Frage 8:
Stimmt die oben stehende Ausführung des Beklagten? (Gemeint sind die Ausführungen des Beklagten zur Entwicklung und zur Ätiologie des Knochenabbaus bei Parodontitis)

Antwort des Gutachters auf Frage 8:
“Deshalb ist die Frage 8 mit nein zu beantworten.“

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Der Gutachter verweist auf ein Lehrbuch: Schwenzer & Ehrenfeld, Allgemeine Chirurgie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, welches unter dieser Bezeichnung bei Amazon.com nicht gefunden werden konnte. Somit sind seine Angaben und vor allem seine Annahmen und Behauptungen nicht nachvollziehbar. Das Gericht möge den Gutachter dazu auffordern, das zitierte Lehrbuch im Original dem Gericht leihweise zu überstellen und der Gutachter solle bitte anmarkern, an welcher Stelle in diesem Lehrbuch eine Grundlage für die Aussagen des Gutachters zu finden ist.  
Der Gutachter hätte klar stellen müssen, dass eine Entzündung allenfalls in einer Kieferhöhle vorgelegen hat, ferner, dass keine Periimplantitis auch nur irgendwo vorlag (d. h. dass alle Diagnosestellungen der AKH Wien falsch waren), und dass es jedenfalls auf der nicht von der Kieferhöhlenentzündung betroffenen Seite des Oberkiefers sowie im Frontzahnbereich des Oberkiefer und im gesamten Unterkiefer keine medizinische Indikation für die Entfernung von Implantaten gab.  
17 der 18 entfernten Implantate hätten nie entfernt werden dürfen. Es gab lediglich eine einzige medizinische Indikation für eine einzige Implantatentfernung, und nach dieser Implantatentfernung hätte durch einen dafür ausgebildeten Fachmann sofort nachimplantiert werden müssen um die Gesamtstabilität der Oberkiefer-Konstruktion nicht zu gefährden.  
Der Gutachter hätte das Gericht ferner darauf hinweisen müssen, dass corticobasale Implantate üblicherweise bei parodontaler Involvierung unmittelbar nach Entfernung der Zähne eingesetzt werden, dass ihm jedoch jegliche Erfahrung mit dieser Technologie fehlt, und dass er sich geweigert hat, die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Literatur auszuwerten oder zur Kenntnis zu nehmen.  
Ferner hätte der Gutachter das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den Implantaten, die bei der Klägerin verwendet wurden, um ganz andere Implantate und um ein ganz anderes Behandlungsverfahren handelt, als es eventuell Schwenzer und Ehrenfeld beschrieben haben (was bestritten ist).  
Der Beklagte teilt ferner mit, dass er selber zur Vorbereitung auf das zahnärztliche Examen im Jahre 1987 aus dem Lehrbuch von den Herren Prof. Schwenzer und Grimm gelernt hat, womit klar ist, dass zumindest Herr Schwenzer (wie auch Herr DDr. Strassl) mittlerweile ein biblisches Alter erreicht haben dürften, und dass zu der Zeit, als sie aktiv berufstätig waren, eine richtige Implantologie in Deutschland und Österreich noch gar nicht betrieben wurde. Ob der Zweitautor „Ehrenfeld“ hinreichend qualifiziert war, um die Last des Zurechtbiegens der Vorarbeit des Erstautors „Schwenzer“ zu schultern, müsste dann noch im einzelnen anhand des Lehrbuchs (so es denn existiert) untersucht werden.  

 

Frage 9:
Weshalb wären die Implantate trotz FESS zu entfernen gewesen? Wieso wäre die Kieferhöhlenentzündung nach Wiederherstellung des Abflusses und daher Wiederherstellung der eigenen Sterilisationsfähigkeit der Kieferhöhle nicht selbständig abgeheilt? Was hätte die zusätzliche Entfernung der Implantate gebracht?

Antwort des Gutachters auf Frage 9:
Dazu ist zu antworten, dass es sich bei den Implantaten im Entzündungsbereich um einen kontaminierten Fremdkörper handelte und solche Fremdkörper sind zu entfernen. Dies entspricht der allgemeinen Vorgangsweise in der Chirurgie von Entzündungen und kann auch durch wiederholte Leugnung durch den Beklagten nicht anders gesehen werden.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 9:  
Die Antwort des Gutachters ist in mehrfacher Hinsicht diametral falsch:  
- Der Gutachter geht davon aus, dass die Implantate im Entzündungsbereich waren. Dies nicht dargelegt und es ergibt sich nicht aus den CT-Aufnahmen. Vielmehr waren die Implantate durch verdickte Schleimhaut umgeben, und somit durch diese Schleimhaut vor der Entzündung und bakteriellem Zugriff geschützt.  
- Gemäss dem Konsensus zu corticobasalen Implantaten wird festgehalten, dass (stabile) corticobasale Implantate im Bereich der Kieferhöhle nicht als Fremdkörper anzusehen sind. Somit gibt es auch beim Vorliegen einer Kieferhöhlenentzündung keinen Grund (keine Indikation) zur Implantatentfernung.  
- Dem Gutachter scheint auch nicht bekannt zu sein, dass angesichts der millionenfachen Verbreitung von corticobasalen Implantaten (die jedenfalls im Oberkiefer methodengerecht immer in die Kieferhöhle und den unteren Atemweg d. h. in den Nasenboden eingesetzt werden), praktisch jede dieser Versorgungen früher oder später entfernt werden müsste, weil so gut wie alle Patienten mehrfach in ihrem Leben Kieferhöhlenentzündungen durchmachen. Bei all diesen KH-Entzündungen kommen die polierten Implantatkörper, soweit sie weit genug in die Kieferhöhle hinein ragen, mit Eiter und Entzündung in Kontakt, und dennoch heilen die Kieferhöhlen im Regelfall problemlos wieder aus.  
Dies ist im übrigen spätestens seit 2019 auch in der traditionellen Implantologie bekannt. Dem Gutachter wurde die Literaturstelle Ragucci GM, Elnayef B, Suárez‐López Del Amo F, Wang HL, Hernández‐Alfaro F, Gargallo‐Albiol J. Influence of exposing dental implants into the sinus cavity on survival and complications rate: A systematic review. Int J Implant Dent 2019;5:6. entgegengehalten, er setzte sich jedoch mit diesem Zitat in keiner Weise auseinander und er bleibt bei seiner Irrmeinung.  
Ferner blendet der Gutachter (wohl infolge der eigenen Verblindung) aus, dass alle Implantate immer mit bakterienverseuchten Umgebung in Kontakt kommen, nämlich z. B. auch mit der Mundhöhle.  
Der Gutachter beantwortet die Frage betreffend den und im Hinblick auf einen FESS-Eingriff in keiner Weise. Stattdessen formulierte er allgemeine und hier unzutreffende Behauptungen. Richtig ist, dass durch einen FESS-Eingriff die Belüftungsobstruktion der Kieferhöhle beseitigt wird, wonach die Kieferhöhle ausheilen kann. FESS-Eingriffe werden mit und ohne Vorliegen von Implantaten in der Kieferhöhle vorgenommen und sie zeigen hervorragende Ergebnisse.
Falls bestritten: Antrag auf Hinzuziehung eines spezialisierten HNO-Facharztes, der selber regelmässig FESS-Eingriffe vornimmt.
 
Der Gutachter unterlässt es ebenfalls, das Gericht darauf hinzuweisen, dass polierte Implantatkörper, wie sie hier vorgelegen haben, sich überhaupt nie „infizieren können“.  
Hierzu verweise ich auf die Definition in der Wikipedia:
Eine Infektion (wohl neuzeitliche Sekundärbildung aus lateinisch īnficere‚ anstecken‘, ‚vergiften‘; wörtlich ‚hineintun‘) oder Ansteckung ist das (passive) Eindringen von Krankheitserregern in einen Organismus, wo sie verbleiben und sich anschließend vermehren, bei Pflanzen spricht man dabei auch von einem Befall. Der rein mechanische Vorgang, bei dem Infektionserreger mit dem Wirt in Kontakt kommen, wird als Infizierung bezeichnet. Konkret handelt es sich bei den Krankheitserregern um pathogene Lebewesen (z. B. Bakterien, Pilze und Parasiten) oder um Moleküle (z. B. Viren, Transposons und Prionen), die zum Überleben einen Wirt benötigen. Krankheiten, die durch Ansteckung mit Krankheitserregern (Pathogenen) ausgelöst werden, werden als Infektionskrankheiten bezeichnet.
Das unbeabsichtigte Eindringen von Mikroorganismen, Viren, Viroiden und Prionen in ein Nährmedium wird als Kontamination bezeichnet, das absichtliche (aktive) Hineinbringen als Inokulation und das Vorhandensein und Wachstum ohne Virulenz als Besiedlung oder Kolonisation (siehe dazu Kolonisation (Medizin); Beispiel Darmbakterien). Im übertragenen Sinne wird auch die Einbringung von Schadsoftware in einen Computer als Infektion bezeichnet.

- Ein Implantat ist kein Wirt nach dieser Definition, es kann nicht biologisch angegriffen oder durch Bakterien beschädigt werden. Es ist komplett unfachmännisch von „infizierten Implantatoberflächen“ zu schreiben.
- Implantatoberflächen können allenfalls von Bakterien besiedelt werden. Im Bereich der Kieferhöhle stellt eine solche Besiedelung nach der allgemeinen Erfahrung und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur zu corticobasalen Implantaten nicht den Ausgangspunkt für eine langdauernde Infektion in der Kieferhöhle dar.
 
Dem Gutachter Dr. Lugstein ist vorzuwerfen, dass ihm offenbar jegliche realistische Vorstellung dazu fehlt, was der Begriff Infektion“ und „infizieren“ bedeutet, und wie diese Begriffe von anderen Begriffen (die er eventuell meinte) abzugrenzen sind.

Der stark herabsetzende, emotionale Begriff „wiederholte Leugnung“, der durch den Gutachter im Hinblick auf den Beklagten verwendet wird, deutet darauf hin, dass der Gutachter dem Beklagten gegenüber nicht neutral eingestellt ist, weswegen Herr Dr. Lugstein als Gutachter nicht in Frage kommt und weder sein Gutachten noch sein Ergänzungsgutachten im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. Eine solche verbale Entgleisung darf einem Gutachter schlichtwegs nicht unterlaufen.
 

 

Frage 10:
Kann es sein, dass die Kieferhöhle asymptomatisch mit Gewebe verlegt wird (Kieferhöhle funktioniert nicht mehr wie vorgesehen), ohne dass die Patienten Probleme haben?

Antwort des Gutachters auf Frage 10:
Bezüglich einer asymptomatischen Veränderung in der Kieferhöhle ist zu antworten, dass dies vorkommt, und zwar immer dann, wenn es sich um eine chronische Entzündung handelt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 10:  
Die Antwort des SV ist so wie sie gegeben wurde, nicht richtig.
Richtig ist, dass es bei Entzündungen der Kieferhöhle zu Verdickungen der Kieferhöhle kommt.
 
Dies ist aber bei weitem nicht der einzige Grund für solche Verlegungen des Abflusses aus der Kieferhöhle. Etwa 90% der Problemursachen finden sich in der medialen/vorderen Kieferhöhle und die Ursachen können (vom Augenboden herabhängende) Polypen, Mukozelen oder andere gutartige Tumore sein, ebenso Granulome die nach der Entfernung von vormals entzündeten Zähnen am Boden der Kieferhöhle verblieben sind. Sehr viele Patienten weisen fast lebenslang Verdickungen der Kieferhöhlenschleimhaut auf, die asymptomatisch sind.
Dies wäre die korrekte Antwort auf die Frage 10 gewesen.
 
Ferner hätte der Gutachter das Gericht von sich aus darauf hinweisen müssen, dass die Verschattungen im Bereich der Ethmoidalzellen nicht auf die davon weit entfernten Implantate zurückzuführen sein können, sondern dass diese Entwicklungen gehäuft bei Rauchern zu beobachten sind. Es kann also mit einer gewissen, nicht geringen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ursachen zu der Kieferhöhlenentzündung von der Klägerin durch ihren Nikotinkonsum selber gelegt wurden.  
Aus der Antwort des SV Lugstein ergibt sich, dass ganz offensichtlich so eine Verlegung des Abflusses bei der Klägerin vorgelegen hat (und genau das hat der Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt), denn auch nach der medizinisch indizierten Implantatentfernung bestand die Kieferhöhleninfektion weiter.  

 

Frage 11:
Hat die Klägerin zum Zeitpunkt der ersten Explantation im Mai 2019 mit Sicherheit eine Kieferhöhlenentzündung gehabt?

Antwort des Gutachters auf Frage 11:
Bezüglich der Kieferhöhlenentzündung bei der Explantation im Mai 2019 ist anzugeben, dass man dazu nur den CT-Befund oder die CT-Bilder einsehen muss, um diese Frage mit ja beantworten zu können.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 11:  
Hätte der SV die Frage 10 korrekt beantwortet, dann wäre automatisch klar gewesen, dass er die Frage 11 mit nein antworten muss. Die Antwort auf Frage 11 ist somit nicht korrekt. Eine Verdickung der Schleimhaut, wie sie in dem CT angegeben ist, kann z. B. auch durch das blosse Einbringen von Implantaten erzeugt werden, und es gibt weitere, mannigfaltige Ursachen für ein Anschwellen der Schleimhaut. Eine (bakterielle) Entzündung kann im CT nicht nachgewiesen werden. Die könnte z. B. durch einen Abstrich mit Erregernachweis erfolgen.  
Hätte das AKH Wien im Rahmen der Implantatentfernung (das war schliesslich ein mehrfacher extrem invasiver, verkrüppelnder Eingriff, den das AKH Wien zu verantworten hat) von einer Entzündung ausgegangen, so hätte man zwingend Abstriche aus der Kieferhöhle nehmen müssen um eine gezielte Antibiose vornehmen zu können. Dies wurde nicht gemacht, woraus geschlossen werden kann, dass man nicht von einer gravierenden Entzündung ausging, sondern dass der Begriff „Entzündung“ nur im Rahmen einer Schutzbehauptung in das Verfahren bzw. den Vorgang eingeführt wurde. Ebenso hatte nach der Implantatentfernung eine an mehrere Stellen geöffnete Kieferhöhle vorgelegen, und es hätte die Möglichkeit und die Notwendigkeit bestanden die Kieferhöhle intra-operativ mit einem Desinfektionsmittel zu spülen, was der Stand der Technik in der Kieferchirurgie ist. All dies wurde unterlassen (es ist nicht im OP-Bericht dokumentiert), woraus zu schliessen ist, dass das OP-Team im AKH gar nicht wirklich von einer Entzündung ausging. So wurde das Vorliegen einer Entzündung von der Klägerin simuliert, was dem OP-Team eventuell klar war.  
Und der SV hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass nur eine der beiden Kieferhöhlen entzündet war, weswegen die Entfernung von Implantaten in der anderen Kieferseite des Oberkiefers (wie auch im Unterkiefer) in keinster Weise medizinisch begründet werden konnte. Zu bedenken ist auch, dass Dr. Katauczek die Patienten betreffend einer „Teilexplantation“ aufgeklärt hatte, jedoch anschliessed alle Implantate in Narkose entfernte.
  • Hierzu hatte die Patientin am 20.6.2019 nicht eingewilligt und es gab auch keine medizinische Indikation für eine Totalexplantation.
 

 

Frage 12:
Verfügt Dr. Lugstein über die vorgeschriebene Autorisation für die bei der Klägerin verwendeten Implantate? Verfügt Dr. Lugstein über die Bezugsberechtigung für die Implantate, Brücken und Werkzeuge? Wie viele Behandlungen mit corticobasalen Implantaten hat Dr. Lugstein, insbesondere in den letzten 3 Jahren vor Gutachtenserstattung, durchgeführt?

Antwort des Gutachters auf Frage 12:
Hiezu ist zu antworten, dass ein Privatverein keine Vorschriften für Gutachtenserstellung, Gutachterwesen oder Ähnliches erstellen kann. Zudem verweise ich darauf, dass dies eine Rechtsfrage ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 12:  
Die International Implant Foundation ist kein „Privatverein“, sondern eine gemeinnützig anerkannte Stiftung in Bayern, in der auch die Klägerin behandelt wurde. Die „Vorschrift“, aus der sich die Frage ergibt, findet ihre Rechtsgrundlage in Par. 2 & 4 der Medizinprodukte-Anwenderverordnung der BR Deutschland und in Par. 80 Satz 3 des Medizinproduktegesetzes der Republik Österreich. Diese Vorschriften wurden zum Schutze der Patienten so erlassen.  
Da sich die hier verwendeten Medizinprodukte, corticobasale Implantate, erheblich von sehr ähnlichen Produkten unterscheiden, haben die Hersteller dieser Implantate das Einweisungserfordernis festgelegt, wozu sie als Hersteller auch berechtigt sind. Sodann wurde die Befugnis zur Durchführung der Einweisung an die International Implant Foundation (München) übertragen, weil diese Stiftung über ein fast weltweit zur Verfügung stehendes Ausbilderteam verfügt. Die Stiftung erteilt nach absolvierter spezifischer Ausbildung bzw. auch nach der jährlich erforderlichen Weiterbildung die Autorisation und zur Bezugsberechtigung der Implantate führt. Siehe näheres auch im Rahmen der Analyse der Antwort des SV auf die letzte Frage.  
Die Antwort des SV auf Frage 12 geht vollständig am erfragten Sachverhalt vorbei.  

 

Frage 13:
Welche Schmerzen hat die Klägerin in diesem Zeitraum erlitten, welche nicht üblicherweise mit der Operation vom 23.10.2018 verbunden sind und daher keinem Schadenersatz offenstehen?

Antwort des Gutachters auf Frage 13:
Ich verweise auf das Gutachten, Seite 19, in dem die Schmerzeinschätzung dargelegt ist. Ebenso ist die Problematik der zwischen Klägerin und Beklagten differierenden Angaben zu Schmerzen hier dargestellt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 13:  
Der Beklagte trägt keine Verantwortung für Implantatentfernungen, die ohne medizinische Indikationen erfolgt sind: es bestand (durch Radiologieberichte dokumentiert) nie eine Periimplantitis, demzufolge konnte eine „Periimplantitis“ nicht zur Begründung der Implantatenfernungen herhalten.
Es kann kein Schadensersatz für Schmerzen verlangt werden, die im Rahmen solcher nicht indizierten Eingriffe erlitten wurden.
 
Unabhängig davon ist im Bericht des AKH (hinterlegt 20.3.2020 11:20) vom 15.7.2019 folgendes vermerkt, Seite 2: „Postoperativ erfolgt eine analgetische Therapie, unter der die Patientin schmerzfrei war“. Die Klägerin machte keine anderslautenden Angaben im Rahmen dieses Verfahrens.  
Haftung für etwaige erlittene Schmerzen können vom Beklagten auch nicht dafür übernommen werden, dass die Klägerin sich die Implantate in drei Teileingriffen (jeweils in Narkose und unter stationärem Aufenthalt!) entfernen liess. Die Klägerin hätte diese Entfernungen auch in einem einzigen Schritt (als Wahleingriff) vornehmen lassen können.
Die Entfernung auf drei Mal ist medizinisch nicht begründbar, nachdem die Implantate in einem einzigen Schritt in Lokalanästhesie und in i. V. Sedierung allesamt auf einmal eingebracht wurden, wobei im gleichen Eingriff noch die Zähne entfernt wurden. R3
 

 

Frage 14:
Hat die Klägerin angegeben, dass sie zwischen Ende Oktober und Mitte Dezember eine zusätzliche Behandlung durch den Beklagten gewünscht hätte? Schließlich war die Klägerin Ende Dezember 2018 ohnedies beim Beklagten vorstellig. Moniert hat sie bei dieser Kontrolle nur das Material der Brücken und die Tatsache, dass sie für die Behandlung durch den Beklagten zu bezahlen habe.

Antwort des Gutachters auf Frage 14:
Die Frage ist mit ja zu beantworten (siehe Gutachten, Seite 5).

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 14:  
Die Klägerin wünsche eine zusätzliche Behandlung, ohne dass sie bereit war die Grundbehandlung zu bezahlen. Selbstverständlich lehnte der Beklagte eine solche Gratisbehandlung ab.
Danach entschloss sich die Klägerin dazu „das Vertrauen zum Beklagten zu verlieren“ und die Ereignisse nahmen ihren Lauf.
 

 

Frage 15:
Welche Behandlung wäre aus Sicht des Sachverständigen im Zeitraum Ende Oktober bis Mitte Dezember durchzuführen gewesen? Diesbezüglich Beilage ./J: Die Klägerin hat sich beim Beklagten bezüglich nicht nachvollziehbarer Druckschmerzen gemeldet; dem Korrespondenzverlauf ist zu entnehmen, dass diese nicht stark gewesen sein können; insbesondere hat sie eine sofortige Behandlung in der Schweiz abgelehnt, um auf einen Termin zwei Wochen später (13.12.2018) in München zu warten. Dort wurden Schmerzen nicht berichtet.

Antwort des Gutachters auf Frage 15:
Bezüglich des Zeitraumes Ende Oktober bis Mitte Dezember ist anzuführen, dass man als behandelnder Arzt oder Zahnarzt schlecht von „nicht nachvollziehbaren Druckschmerzen“ ausgehen kann, wenn man die Patientin nicht untersucht. Zumindest liegt keine Dokumentation zu einer Untersuchung oder Behandlung dazu vor. Aus meiner Wahrnehmung wurden bezüglich eines Termins in der Schweiz lediglich prothetische Probleme besprochen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 15:  
Der Gutachter behauptet falsch, dass der Beklagte die Klägerin nicht untersucht hätte bei dem Kontrolltermin im Dezember 2018. Der Beklagte hatte die Klägerin untersucht, die Okklusion und die Mastikation beurteilt und eingestellt, und sich davon überzeugt, dass kein medizinischer Behandlungsbedarf vorliegt. Sodann hat er die von der Klägerin gewünschte neue Behandlung mit Hinweis auf die unbezahlte Rechnung abgelehnt. Das durfte er.  
Auch die Untersuchung bei der Implantat-Expertin Frau Dr. F. (B.), die die Klägerin Anfang 2019 untersuchte ergab (gemäss ihrer gerichtlichen Aussage) ebenfalls keine Auffälligkeiten. Alles war zum Untersuchungszeitpunkt in Ungarn in Ordnung, ausser dass die Klägerin aus der Praxis Dr. F. ihr Röntgenbild entwendet hatte.
Im Ergebnis hat sie ein Beweismittel unterschlagen, welches aufzeigen könnte, dass sie eben keine Probleme hatte.
 

 

Frage 16:
Welches Implantat wurde tatsächlich entfernt?

Antwort des Gutachters auf Frage 16:
Bezüglich der entfernten Implantate habe ich weiter oben bereits Stellung genommen. Aus meiner Sicht wurden die beiden hinteren Implantate im Oberkiefer rechts entfernt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 16:  
Diese Antwort muss falsch sein, weil im Arztbericht vom 22.5.2019 folgendes dokumentiert wurde: „Die übrigen Implantat erweisen sich als fest, sodass die Brücke wieder provisorisch reponiert werden kann“.  
Es ist zwar unzweifelhaft ein Behandlungsfehler, die Brücke provisorisch zu reponieren (und diese Fehler könnte durchaus zur späteren Lockerung von anderen Implantaten geführt haben), dennoch stand zu diesem Zeitpunkt eine stabile zirkuläre Abstützung zur Verfügung für diese Brücke, was aktenkundig ist.  

 

Frage 17:
Mit Beilage. /F wurde der stationäre Patientenbrief der ersten Explantationsoperation vorgelegt. Dort wurde für das Implantat Regio 1.3 die die Diagnose Periimplantitis festgehalten. Ist diese Diagnose richtig? Weshalb wurde das Implantat 1.3 aufgrund der Diagnose Periimplantitis entfernt, wenn doch ein Röntgenbefund vom 09.05.2019 (Beilage. /D) vorliegt, welcher für das Unter- und Oberkiefer eine Periimplantitis ausschließt und stattdessen eine Kieferhöhlenentzündung feststellt?

Antwort des Gutachters auf Frage 17:
Die Antwort zu Frage 16 beantwortet auch die Frage 17. Zur Frage Periimplantitis und Kieferhöhle wurde bereits mehrmals Stellung genommen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 17:  
Der Gutachter geht auf die Frage gar nicht ein und er verweist auf angebliche gegebene Antworten, die jedoch in der Akte nicht aktenkundig sind.  
Aktenkundig ist, dass bei der Klägerin nie eine Periimplantitis vorlag, und aus der Zusammensicht des Falles und der wissenschafltichen Literatur ist ebenfalls klar, dass 7-8 Monate nach der Implantation eines Dentalimplantats keine Periimplantitis vorliegen kann, weil bekanntlich diese Erscheinung erst nach 2-3 Jahren auftreten kann.  

 

Frage 18:
Weshalb wurde auch das Implantat Regio 1.5 entfernt?

Antwort des Gutachters auf Frage 18:
Ich verweise auf die Ausführungen dazu weiter oben.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 18:  
Ausführungen „weiter oben“ liegen vom SV effektiv nicht vor.  
Soweit angeblich lockere Implantate entfernt wurden, muss darauf hingewiesen werden, dass gemäss des Konsensus zu corticobasalen Implantaten die laterale Lockerung eines Implantats kein Grund zur Entfernung des Implantats ist.  
Polierte Implantate können in voller Funktion stehen und dennoch leicht locker sein. Da dem Gutachter Systemkenntnis fehlt, konnte er das nicht wissen und auch keine fachgerechte Auskunft geben. Die Mitarbeiter des AKH Wien hatten sich offensichtlich sowieso nicht ausgekannt.  
Obwohl diese Mitarbeiter es mehrfach abgelehnt hatten (mangels Systemkenntnis) die Klägerin zu behandeln, hatte sie sich später doch dazu breit schlagen lassen, die nicht indizierten Implantatentfernungen doch auszuführen.  

 

Frage 19:
Stimmt die obenstehende Aussage des Beklagten zu den Zytostatika?

Antwort des Gutachters auf Frage 19:
(1) Zu den Ausführungen des Beklagten über Zytostatika ist anzugeben, dass solche im Rahmen von Brustkrebstherapien gegeben werden und dass sie das Immunsystem schwächen. Eine Häufung von Kieferhöhlenentzündungen ist mir trotz jahrelanger Beschäftigung, auch in diesem Bereich, nicht bekannt. Zudem wäre diese Problemlage in Kenntnis der Krebserkrankung vor dem Eingriff abzuklären und gegebenenfalls in der Therapie zu berücksichtigen gewesen.
(2) Zur Problematik des Rauchens verweise ich auf das Gutachten, Seite 14. Hier ist auch der Widerspruch zwischen der Aufklärung über mögliche Probleme bei Nikotinkonsum und dem Hinweis, dass auch bei Rauchern und bei Patienten mit verschiedenen Begleiterkrankungen diese Implantate gesetzt werden können, hinzuweisen.
(3) Zur Frage der Zahnentfernung aufgrund des zweidimensionalen Röntgenbildes verweise ich darauf, dass hier explizit angegeben wurde, dass alleine aus dem Röntgenbild die Begründung der Zahnentfernung nicht abzulesen ist. Ein dreidimensionales Röntgenbild liegt genauso nicht vor wie ein klinischer Befund zu diesem Thema. Darauf ist aus gutachterlicher Sicht hinzuweisen.
(4) Die in der Folge dargestellte „Knochenchemotherapie“ ist nicht nachvollziehbar. Das verabreichte Medikament ist ein sogenanntes Bisphosphonat und beeinflusst den Knochenstoffwechsel, es handelt sich dabei nicht um eine Chemotherapie. Die Darstellungen in der Folge (ON 78, 19) sind bereits beantwortet.
(5) Zur Frage des Wunsches nach Entfernung aller Zähne verweise ich auf die Ausführungen der Klägerin im Gutachten, die wiederholt darauf hinwies, sie hätte den möglichen Erhalt von Zähnen begehrt. Es ist auch der Widerspruch darzustellen und im Gutachten bereits dargestellt, der durch die Unterschrift in einem Aufklärungsbogen, der die Entfernung aller Zähne angibt, manifestiert ist. Zu den folgenden Ausführungen ist anzugeben, dass diese zum Großteil nachvollziehbar sind, dass aber jede Dokumentation dazu fehlt bzw. nicht vorliegt, insbesondere wurde keine Alternativaufklärung durchgeführt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 19:  
(1) Dass es im Zusammenhang mit der Einnahme von Immunmodulierenden Medikamenten (Chemotherapie gegen Brustkrebs) zu einer reduzierten Immunabwehr kommt muss nicht näher erläutert werden. Insofern muss die Ursache für eine Kieferhöhleninfektion zunächst und vordringlich in diesem Bereich geortet und vermutet werden und das wurde nicht gemacht. Langwöchige sinnlose Antibiotikatherapien so wie sie der Klägerin durch den HNO-Arzt und durch das AKH Wien zuteil wurden sind nicht zielführend, zumal dies zur Resistenzentwicklung führen wird, wie der Gutachter (grundsätzlich richtig) in seiner Antwort zu Frage 3 ausgeführt hat. Dies hätte der Gutachter an dieser Stelle erwähnen müssen,- nämlich den Umstand, dass die zu lange Antibiotikatherapie zur einer Chonifizierung der Kieferhöhlenproblematik beigetragen haben dürfte. Und dieser Umstand hat mit den Implantaten rein gar nichts zu tun. Kieferhöhlen können sich mit und ohne Implantate infizieren und sie müssen so oder so fachgerecht und zügig behandelt werden.  
(2) Es ist nicht Aufgabe des Beklagten gewesen die Klägerin über die Risiken des Rauchens an sich aufzuklären. Er hätte allenfalls über die Risiken des Rauchens für den Erhalt von corticobasalen Implantaten aufklären müssen, jedoch gibt es solche speziellen Risiken nicht (ganz anders als bei herkömmlichen Implantaten), weswegen auch nicht aufzuklären war.  
(3) Alle Zähne mussten im Hinblick auf die von der Patientin gewünschte Implantattherapie ohne Zweifel entfernt werden, zumal speziell parodontal befallene Zähne (wie sie die Klägerin aufwies) vor einer solchen Therapie aus Sicherheitsgründen immer entfernt werden. Dies Wurde mit der Klägerin auch vor dem Eingriff und sogar schon ein Jahr vorher bei der Erstberatung so besprochen.  
(4) Selbstverständlich ist Bisphosphonat-Therapie eine Chemotherapie welche den Knochen als Zielgewebe hat, und sie wird vorgenommen, um Metastasierungen von Brustkrebszellen in den Knochen zu verhindern. Denn es ist bekannt dass Knochen ein beliebtes Zielgewebe für Metastasen von Brustkrebszellen sind.  
(5) Die Klägerin hatte es sich entgegen ihrer Aussage eben nicht kurz vor dem Eingriff (quasi auf dem Behandlungsstuhl) anders überlegt. Die diesbezügliche Aussage der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, weil sie durch die Sedierung jegliche Erinnerung an die letzten ca. 30-40 Minuten vor dem Eingriff verloren hat. Kein Patient kann sich an Ereignisse aus diesem präoperativen Zeitpunkt erinnern.  
Hierauf hätte der Gutachter das Gericht vorsorglich informieren müssen denn nur mit diesem Hinweis kann das Gericht die Aussage der Klägerin korrekt einordnen und als mutmasslich Unwahr erkennen.

 

Frage 20:
Der Sachverständige möge daher die einzelnen Zähne benennen, die nach seiner Ansicht und unter Berücksichtigung des Konsensus zu basalen Implantaten (Beilage./14, Seite 4, „Kombination mit natürlichen Zähnen und crestalen Implantaten“) nicht extraktionsreif, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung einer implantatgetragenen festsitzenden Versorgung, gewesen seien.

Antwort des Gutachters auf Frage 20:
Die Frage ist deshalb so zu beantworten, dass im Gutachten, Seite 15, die Problematik ausreichend und umfangreich dargestellt ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 20:  
Der Gutachter wendet hier seine eigenen Spekulationen an, obgleich es zu dieser Frage eindeutige, wissenschaftlich erarbeitete Konsensusdokumente gibt, bei deren Beachtung alle Zähne der Klägerin zu entfernen waren vor einer gewünschten Implantattherapie.  
Dies im Hinblick auf die Risiken dieser Zähne als eventuelle Pfeilerzähne, als auch auf die Risiken durch den Fortbestand oder das Wiederauftreten von parodontalen Entzündungen die sodann auf die Implantatbereiche übergreifen können.  

 

Frage 21:
Wann ist bei der Klägerin eine Kieferhöhlenentzündung aufgetreten? Was war die Ursache?

Antwort des Gutachters auf Frage 21:
Zur Frage der Nasennebenhöhlenentzündung oder deren Unmöglichkeit bei Anwendung corticobasaler Implantate verweise ich auf die Aufklärungsunterlagen ./A, 11, in denen explizit auf mögliche Kieferhöhlenentzündungen hingewiesen wird. Wenn es solche angeblich nicht gibt, warum verweist man dann in der Aufklärung schriftlich auf diesen Umstand? Zudem verweise ich auf das Gutachten, Seite 13 und Seite 20,21.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 21:  
Kieferhöhlenentzündungen können auftreten, wenn unmittelbar nach der Operation der Abfluss aus dem Nasenbereich nicht gegeben ist (was vorher nicht erkannt wurde bzw. nicht erkennbar war), und wenn es dadurch zu einer Stauung und Zersetzung von Blut mit nachfolgender Entzündung kommt. Über dieses Risiko wurde die Klägerin aufgeklärt.  
Dieser Zustand ist bei der Klägerin nicht aufgetreten, das Blut wurde offensichtlich normal abtransportiert.
Die Monate später aufgetretene Kieferhöhlenentzündung ist nicht mehr der Operation/Implantation zuzurechnen.
Es ist nicht die Aufgabe des Gutachters Fragen zu stellen, sondern Fragen zu beantworten.  

 

Frage 22:
Ist es denkbar, dass das Implantat 14/15 die Kieferhöhlenentzündung unterhielt bzw. am Laufen hielt?

Antwort des Gutachters auf Frage 22:
Zur Frage der Nasennebenhöhlenentzündung oder deren Unmöglichkeit bei Anwendung corticobasaler Implantate verweise ich auf die Aufklärungsunterlagen ./A, 11, in denen explizit auf mögliche Kieferhöhlenentzündungen hingewiesen wird. Wenn es solche angeblich nicht gibt, warum verweist man dann in der Aufklärung schriftlich auf diesen Umstand? Zudem verweise ich auf das Gutachten, Seite 13 und Seite 20,21.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 22:  
Kieferhöhlenentzündungen können auftreten, wenn unmittelbar nach der Operation der Abfluss aus dem Nasenbereich nicht gegeben ist (was vorher nicht erkannt wurde bzw. nicht erkennbar war), und wenn es dadurch zu einer Stauung und Zersetzung von Blut mit nachfolgender Entzündung kommt. Über dieses Risiko wurde die Klägerin aufgeklärt.  
Dieser Zustand ist bei der Klägerin nicht aufgetreten, das Blut wurde offensichtlich normal abtransportiert.  
Die Monate später aufgetretene Kieferhöhlenentzündung ist nicht mehr der Operation/Implantation zuzurechnen.  
Es ist nicht die Aufgabe des Gutachters Fragen zu stellen, sondern Fragen zu beantworten.  

 

Frage 23:
Welche Therapie wäre durchzuführen gewesen, wenn die Implantate die Kieferhöhlenentzündung ausgelöst hätten – was vehement bestritten bleibt.

Antwort des Gutachters auf Frage 23:
Zur Frage der Nasennebenhöhlenentzündung oder deren Unmöglichkeit bei Anwendung corticobasaler Implantate verweise ich auf die Aufklärungsunterlagen ./A, 11, in denen explizit auf mögliche Kieferhöhlenentzündungen hingewiesen wird. Wenn es solche angeblich nicht gibt, warum verweist man dann in der Aufklärung schriftlich auf diesen Umstand? Zudem verweise ich auf das Gutachten, Seite 13 und Seite 20, 21.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 23:  
Kieferhöhlenentzündungen können auftreten, wenn unmittelbar nach der Operation der Abfluss aus dem Nasenbereich nicht gegeben ist (was vorher nicht erkannt wurde bzw. nicht erkennbar war), und wenn es dadurch zu einer Stauung und Zersetzung von Blut mit nachfolgender Entzündung kommt. Über dieses Risiko wurde die Klägerin aufgeklärt.  
Dieser Zustand ist bei der Klägerin nicht aufgetreten, das Blut wurde offensichtlich normal abtransportiert.  
Die Monate später aufgetretene Kieferhöhlenentzündung ist nicht mehr der Operation/Implantation zuzurechnen.  
Es ist nicht die Aufgabe des Gutachters Fragen zu stellen, sondern Fragen zu beantworten.  

 

Frage 24:
Unter welcher medizinischen Indikation wurde das Implantat 13 entfernt?

Antwort des Gutachters auf Frage 24:
Dazu verweise ich auf die Ausführungen weiter oben. Zum Fragenkomplex der intravenösen Sedierung: Dazu gebe ich an, dass aus Sachverständigen-Warte und aus der Sicht österreichischer Anästhesisten, lediglich aus dem Blickwinkel der Medizin gesehen und ohne die Zuständigkeit der Justiz zu Aufklärungsfragen beeinträchtigen zu wollen, anzuführen ist, dass eine Aufklärung über derartige Maßnahmen stattzufinden hat, insbesondere über gegebenenfalls damit verbundene Probleme (Atemdepression, längere Wirkungszeit des Medikamentes, dosisabhängige Gefahr eines Herzstillstandes). Jedenfalls liegt ein derartiger Aufklärungsbogen nicht vor. Weiteres fehlt auch jegliche Dokumentation einer intraoperativen Überwachung, die zumindest aus einer Blutdruckmessung und einer Überwachung mittels Pulsoximeter bestehen muss. Zudem sind neben Notfallmedikamenten auch Vorbereitungen für eine Beatmung erforderlich.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 24:  
Die Klägerin wünschte eine i.V. Sedierung und diese wurde vom Beklagten durchgeführt. Dies war und ist in der BR Deutschland wie auch in der Schweiz zulässig. Da sich aus der i.V. Sedierung keine nachteiligen Folgen erheben haben sind eventuell Aufklärungsmängel (die bestritten sind) nach deutschem Recht nicht relevant.  
Beweis: Ankündigung von regelmässig durchgeführten Kursen für IV-Sedierungen in Deutschland. Auf die rechtliche Situation in der Republik Österreich kommt es nicht an. Siehe die nachfolgende Ankündigung einer Sedierungsfortbildung für Zahnärzte, Seite 32  
Zitat: „Eine Zusammenarbeit mit einem Anästhesisten ist nicht erforderlich“.  
Damit sind die Aussagen des SV nachgewiesenermassen falsch und es muss ihnen widersprochen werden.  

 

Frage 25:
Was sind „größere, längere Durchbohrungen“?

Antwort des Gutachters auf Frage 25:
Zur Frage 25 der Durchbohrung, etwa des Nasenbodens: in größerem Ausmaß, kann die Darstellung des Beklagten nicht nachvollzogen werden. Zur Frage der möglichen Verletzung der Arteria maxillaris: Hierzu ist anzuführen, dass der hier angegebene Abstand nicht nachvollziehbar ist, wenn die Implantatlänge ausreicht, um in den anatomischen Raum, in dem diese Arterie verläuft, vorzudringen. Die Ausführungen zur Verletzung dieser Arterie sind zurückzuweisen. Der Gutachter hat im Bereich der Unfallversorgung dieser Region, tumorchirurgischen Eingriffen und durch Verlagerungsoperationen den Oberkiefer betreffend, ausreichend klinische Erfahrung dazu, mit welcher Sorgfalt in dieser Region operativ vorzugehen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 25:  
Es ist hier nicht nach der „Sorgfalt“ bei Tumoroperationen und in der Unfallchirurgie gefragt. Da diese Art von Eingriffen offen (d. h. offen bzw. unter Lappenbildung) durchgeführt werden kann es hierbei tatsächliche zu schweren Blutungen aus der A. Maxillaris kommen die in sehr seltenen Fällen die Unterbindung der A. carotis externa erfordern.  
In der corticobasalen Implantologie wurden solche Ereignisse in der Literatur nie beschrieben.  
Da das Einsetzen von Tuberopterygoidschrauben eben nicht (!) offen und nicht unter Lappenbildung erfolgt, können solche umfangreichen Aus-Blutungen nicht auftreten. Wenn es bluten sollte, dann in ein geschlossenes Kompartiment und diese Blutung kommt sodann von alleine zum Stehen.  
Dem SV fehlen jegliche Kenntnisse zu der hier angewandten Operationstechnik und Methode.  

 

Frage 26:
Warum wurden im AKH Wien im Juli 2019 alle Implantate entfernt (medizinische Indikation für jedes Implantat anführen)? Erfolgte die Explantation unter Berücksichtigung des Konsensus zu basalen Implantaten Ver. 4.: April 2018 (Beilage./14)?

Antwort des Gutachters auf Frage 26:
Diese Frage ist im Gutachten, Seite 21, dargestellt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 26:  
Auf Seite 26 des Gutachtens wurde in keiner Weise sachgerecht auf diese Frage eigegangen, weswegen sie ja nochmals gestellt wurde. Dass seine Antwort nicht sachgerecht war, scheint der SV gar nicht zu begreifen. Ihm fehlt jegliches notwendiges Fachwissen.  

 

Frage 27:
Wie kann es sein, dass die Entfernung der Implantate dennoch unter der (falschen) Diagnose der Periimplantitis erfolgt ist?

Antwort des Gutachters auf Frage 27:
Zu diesen werden keine Angaben gemacht, da dies den Operateuren im AKH Wien zuzuordnen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 27:  
Der Antwort des SV kann nur entnommen werden, dass die Diagnose „Periimplantitis“ falsch war und dass es keine medizinischen Gründe zur Implantatentfernung gegeben hat. Das ist auch exakt richtig.  

 

Frage 28:
In welchem Zeitraum entwickelt sich eine (implantatbedingte) Periimplantitis?

Antwort des Gutachters auf Frage 28:
Zu diesen werden keine Angaben gemacht, da dies den Operateuren im AKH Wien zuzuordnen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 28:  
Der Gutachter verweigert eine Antwort auf diese einfache Sachfrage, die unabhängig von dem hier untersuchten Fall beantwortet werden kann und muss.  
Aus der Fachliteratur ergibt sich, dass «Periimplantitis» 2-3 Jahre nach Implantateinsetzung auftritt, und nicht früher. Damit ist es unmöglich, dass die Klägerin eine Periimplantitis hatte. Die Diagnose des AKH Wien ist somit ohne Zweifel falsch.  
J Clin Periodontol 2016 Apr;43(4):383-8. doi: 10.1111/jcpe.12535. Epub 2016 Mar 29.
Peri-implantitis - onset and pattern of progression
Derks, Schaller, et al
 
Zudem wäre das (eventuell spätere) Auftreten einer Periimplantitis (hätte man die Implantate belassen) nie dem Beklagten zuzurechnen.  

 

Frage 29:
Werden Operationen unter Umständen unter nicht ganz korrekter bzw. (Schein-) Diagnose durchgeführt, um für die Patienten eine Kostenübernahme bei der Krankenversicherung zu erreichen?

Antwort des Gutachters auf Frage 29:
Zu diesen werden keine Angaben gemacht, da dies den Operateuren im AKH Wien zuzuordnen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 29:  
Der Gutachter geht der Frage aus dem Weg. Es ist unter Medizinern allgemein bekannt, dass, wenn es darum, geht Krankenkassen als Kostenträger anzuzapfen, regelmässig solche Diagnosen gestellt werden, von denen man weiss, dass sie zur Zahlungspflicht der Kasse führen.  
Freilich werden die Operateure im AKH Wien dies nicht zugeben. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig nachgewiesen dass die Diagnose Periimplantitis unmöglich richtig gewesen sein kann, siehe Analyse in Frage 28. Dies hätte der SV dem Gericht offen darlegen müssen, zumal ihm die entsprechende Literaturstelle bekannt gegeben wurde. Der SV hat es versäumt, seine Aussagen mit der wissenschaftlichen Literatur abzugleichen, was als gutachterlicher Kunstfehler zu qualifizieren ist.  

 

Frage 30:
Der Sachverständige hat auf S 9 und 10 eine CT-Befundung durchgeführt; ist der Sachverständige hierfür ausgebildet?

Antwort des Gutachters auf Frage 30:
Diese Frage ist mit ja zu beantworten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 30:  
Die Richtigkeit dieser Aussage sollte durch das Gericht überprüft werden und zwar nach den Gesetzen der Republik Österreich. Nach Ansicht des Beklagten dürfen CT-Aufnahmen nur vom Radiologen ausgewertet werden. Der Gutachter scheint nicht Radiologe zu sein.  

 

Frage 31:
Der Sachverständige möge die von ihm auf S 18 angesprochenen und zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Leitlinien der MKG-Chirurgen und Zahnärzte aus Deutschland benennen.

Antwort des Gutachters auf Frage 31:
Zur Frage der MKG-chirurgischen und zahnärztlichen Leitlinien bezüglich Implantatsetzung nach Behandlung mit Knochenantiresorptiva verweise ich auf die S 3 Leitlinie 083-026.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 31:  
Die Leitlinie führt zur Nachsorge das Folgende aus:
“Patienten unter oder nach antiresorptiver Therapie, die eine implantologische Versorgung erhalten haben, sollen in eine risikoadaptierte Nachsorge aufgenommen werden. “ Da bei der Klägerin nach Mitteilung der behandelnden Onkologin aus dem Jahre 2017 kein Risiko nach dem Absetzen der Medikation vorlag (sonst hätte der Beklagte den Eingriff auch nicht durchgeführt), bestand auch kein Bedarf für eine besondere (risikoadaptierte) Nachsorge durch den Beklagten.
 
Wie sich im Nachhinein (bei Betrachtung bis heute) zeigte traten keine Knochennekrosen auf, weswegen das Vorbringen des SV auch unerheblich ist. Angebliche Risiken haben sich nicht verwirklich, angebliche Unterlassungen (die aber bestritten sind) des Beklagten hatten keine Folgen.  

 

Frage 32:
Ist der Wunsch der Klägerin nach einer Implantatentfernung als medizinische Indikation zu werten?

Antwort des Gutachters auf Frage 32:
Die Frage 32 ist mit nein zu beantworten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 32:  
Diese Antwort ist korrekt.  
Da die Karteneintragung des AKH Wien folgenden Satz beinhaltet: „Pat. Wünscht die Entfernung aller Implantate“ steht fest, dass es sich um einen Wunscheingriff der Klägerin handelte und dass medizinische Indikationen nicht vorhanden waren,- jedenfalls lag keine Peri-Impantitis vor, wie ausführlich vom Beklagten vorgetragen und bewiesen wurde.
Hierauf hätte der Gutachter das Gericht hinweisen müssen.
 
Dr.Dr. Katauczek hatte den Spagat geschafft: er hat der Gebietskrankenkasse einen nicht indizierten Wahleingriff als bezuschussungspflichtigen Eingriff verkauft. Die Klägerin hätte sich mutmasslich nie explantieren lassen, wenn sie diesen Eingriff hätte selber bezahlen müssen.  

 

Frage 33:
Hätte eine Entfernung des Implantats 24 ohne Entfernung der Brücke durchgeführt werden können? Treffen folgende Prozessbehauptungen des Beklagten zu: „Durch die Entfernung wäre die Brückenspanne zwischen dem Implantat 23 und 27 zu groß geworden und hätte zur Korrektur dazwischen, beispielsweise an der Stelle Regio 26, ein Implantat eingesetzt werden müssen. Ein im angewandten Behandlungsverfahren ausgebildeter Implantologe hätte dies erkennen und durchführen müssen und können“.

Antwort des Gutachters auf Frage 33:
Dazu verweise ich auf das Gutachten, Seite 21. Es handelt sich allerdings dabei nicht um das Implantat 24. Implantat 14 wurde aufgrund der Kieferhöhlenprobleme, die mehrfach beschrieben wurden, entfernt und dies beantwortet die Frage 34.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 33:  
Weder im Hauptgutachten noch im Ergänzungsgutachten wird die gestellte Frage durch den SV beantwortet.  

 

Frage 34:
War es sachgerecht, an Stelle der empfohlenen Entfernung von Implantat 24 (links) das Implantat 14 zu entfernen? Nach welcher IF-Methode wurde das Implantat 24 gesetzt und wurde es methodengerecht (richtig) eingesetzt?

Antwort des Gutachters auf Frage 34:
Dazu verweise ich auf das Gutachten, Seite 21. Es handelt sich allerdings dabei nicht um das Implantat 24. Implantat 14 wurde aufgrund der Kieferhöhlenprobleme, die mehrfach beschrieben wurden, entfernt und dies beantwortet die Frage 34.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 34:  
Der Gutachter hat die Frage, nach welcher Methode das Implantat gesetzt wurde und ob es Methodengerecht (korrekt) gesetzt wurde, nicht beantwortet.  

 

Frage 35:
Gab es medizinische Gründe, die Brücke zwischen der Grundbehandlung im Oktober 2018 und der Kontrolle im Dezember 2018 zu entfernen (wie die Klägerin angab anlässlich ihres Besuches im Dezember 2018 in der Praxis des Beklagten)? Wenn ja, welche? Wurden diese Gründe dokumentiert? Wer hat die Brückenentfernung vorgenommen und mit welcher Indikation? Wurde die idente Brücke wieder eingesetzt oder wurde vom Nachbehandler eine andere Brücke angefertigt und eingegliedert? Aus welchem Material wurde die neue Brücke angefertigt und mit welchem Zement wurde diese fixiert? Wann wurde diese Behandlung vorgenommen und von wem?

Antwort des Gutachters auf Frage 35:
Die Frage ist nicht zu beantworten, da eine medizinische oder zahnmedizinische Dokumentation dazu nicht vorliegt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 35:  
Der Gutachter hätte zur Beantwortung dieser Frage die Dokumentationen aller Vorbehandler einsehen müssen. Hierzu war er durch die Gutachtenserteilung aufgefordert worden. Er unterlässt dies mutmasslich um diese Behandler, und vor allem seine Freunde aus dem AKH Wien zu schützen.  

 

Frage 36:
War die Entfernung der die Implantate schienenden Brücke während der sehr frühen Einheilungsphase sachgerecht?

Antwort des Gutachters auf Frage 36:
Dazu verweise ich auf die bereits mehrfach getätigten Angaben.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 36:  
Der Gutachter beantwortet die Frage nicht und er hat sie auch nicht früher korrekt beantwortet.  

 

Frage 37:
Ist es wahrscheinlich, dass sich eine mit Fuji Plus (GC) befestigte Brücke von alleine löst? Ist es zutreffend, dass sich eine mit Fuji Plus befestigte Metall-Composite-Brücke praktisch auf keinen Fall von selbst hätte lösen können?

Antwort des Gutachters auf Frage 37:
Hier ist anzugeben, dass mit Fuji Zement befestigte Brücken sich üblicherweise nicht lösen. Es ist jedoch im Rahmen von Fehlbelastungen eine Dezementierung möglich. Dies konnte der Sachverständige naturgemäß nicht überprüfen, da er die Arbeiten im Mund gesehen hat.Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei Verwendung von Fuji-Zement eine weitaus höhere Sicherheit als bei anderen Zementen anzugeben ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 37:  
Da der Gutachter die Brücken, die der Beklagte eingesetzt hat, angeblich gesehen hat, wäre die Beantwortung der Frage durchaus möglich gewesen. Der Beklagte bestreitet, dass dem SV durch die Klägerin diejenigen Brücken vorgelegt wurden, die er eingesetzt hatte. Dezementierungen können sehr selten an einzelnen Implantaten vorkommen, es ist jedoch undenkbar dass sich die Brücken an allen Implantaten dezementiert haben. Üblicherweise Kontakte lösen sich selbst metallische Brücken nur von einzelnen Impantaten einer zirkulären Brücke, und diejenigen Implantate mit denen die Brücke danach noch verbunden sind, die lockern sich. So kann es auch hier gewesen sein. Eine solche Implantatlockerung ist dennoch keine „Periimplantitis“.  

 

Frage 38:
Wurden die von der Klägerin statt der bestellten und fertig gestellten Metall-Composite-Brücken später gewünschten Acrylatbrücken mit EUR 1.215,28 (OK) und EUR 1.023,25 (UK) nach dem deutschen Labortarif korrekt verrechnet?

Antwort des Gutachters auf Frage 38:
Die deutschen Tarife sind mir nicht bekannt; der Preis jedenfalls in keiner Weise unangemessen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 38:  
Die Frage wurde einigermassen korrekt beantwortet, wenn auch nicht im Detail und nicht vollständig.  

 

Frage 39:
Kann ein Zahnarzt nach der Verweigerung der Annahme der Metal-Composite-Brücken sowohl die Metall-Composite-Brücken als auch die Acrylat-Brücken berechnen? Dies sowohl zum Zahnarzttarif (im Sinne eines zusätzlichen Provisoriums) als auch betreffend den zwei Mal (in unterschiedlicher Höhe) angefallenem Labortarif?

Antwort des Gutachters auf Frage 39:
Zu dieser Frage verweise ich auf das Gutachten, Seite 26. Die Verrechnung beider Arbeiten ist möglich und aus zahnärztlicher Sicht auch gerechtfertigt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 39:  
Die Frage wurde korrekt beantwortet.  

 

Frage 40:
Wären die Laborkosten höher ausgefallen, wenn das Labor anstatt der Acrylat-Brücken zirkuläre (Voll-) Zirkon-Brücken angefertigt hätte? Wie viel Mehr kostet ca. eine zirkuläre Zirkon-Brücke an Stelle der Acrylat-Brücken deren Preis oben angegeben ist?

Antwort des Gutachters auf Frage 40:
Die Laborkosten für Zirkon-Brücken sind sicher höher sind als für die Acrylat-Brücke.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Die Frage wurde korrekt beantwortet.  

 

Frage 41:
Gab es irgendwelche medizinischen Gründe die bei der Klägerin zwischen dem Behandlungsbeginn und der Brücken-Annahmeverweigerung aufgetreten sind, die es hätten rechtfertigen können, dass das Material der Brücken geändert wird?

Antwort des Gutachters auf Frage 41:
Die Frage ist mit nein zu beantworten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 41:  
Die Frage wurde korrekt beantwortet.  
Es war somit gerechtfertigt, von der Klägerin die ursprünglichen Kosten vollständig zu verlangen (denn die Leistung wurde ja erbracht), ausserdem konnten die zusätzlichen Kunststoffbrücken verrechnet werden. Dies wurde auch vorgenommen, die Klägerin schuldet auch diesen Betrag bis heute.  

 

Frage 42:
Welche zusätzlichen Labor- und Behandlungskosten sind der Klägerin anzulasten, weil sie nachdem die Metall-Composite-Brücken vollständig angefertigt wurden, die Abnahme dieser Brücken verweigerte und stattdessen Acrylat-Brücken verlangte?

Antwort des Gutachters auf Frage 42:
Der Patientin sind Labor- und Zahnarztkosten zu verrechnen (Kunststoffkrone nach Richttarif der Zahnärztekammer für 2021 bis zu ca. 600,00€, OK x 10 + 4 Zwischenglieder, UK x 8 + 6 Zwischenglieder)

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 42:  
Diesen Richttarif der Zahnärztekammer gibt es in Deutschland nicht. Der Gutachter hatte bereits bestätigt (Frage 38), dass die Berechnung der Acrylat-Brücken mindestens in der dort angegeben Höhe erfolgen konnte. Hinzu kommen allerdings die Laborkosten die der SV wohl vergessen hat.  

 

Frage 43:
Mit welcher Herstellungszeit ist bei zirkulären (Voll-) Zirkon-Brücken im Labor durchschnittlich zu rechnen, wenn die Arbeit dem Labor nicht vorher angekündigt wurde?

Antwort des Gutachters auf Frage 43:
Diese Frage ist nicht beantwortbar, da Auslastungsfragen eines zahntechnischen Labors nicht zu beantworten sind.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 43:  
Es geht hier nicht nur um die Frage der Auslastung des zahntechnischen Labors, sondern auch um die Frage wie lange die Herstellung von 2 zirkulären Zirkon-Brücken. Dass der SV die Frage nicht beantwortet hat wird Folgendes angegeben:  
Modellherstellung und scannen: ca. 3 Stunden
Digitales Modellieren: ca. 2 Sunden
Fräsen je Brücke: 5 Stunden
Sintern für beide Brücken zusammen 12 -15 Stunden
Aufpassen auf Modell je Brücke : 30 Minuten
Compositeverblendung Zahnfleisch: je Brücke 1.5 Stunden
 
Gesamt: 20 – 25 Stunden, jedoch ist die Anwesenheit des Technikers beim Fräsen und Sintern nicht erforderlich, d.h. das kann über Nacht gemacht werden. Gesamtaufwand: knapp 2 Arbeitstage.  

 

Frage 44:
Gibt es eine Dokumentation zur von dem AKH Wien im Mai 2019 gefassten Diagnose „Peri- Impl Regio 13“? Wie wurde diese Diagnose abgesichert? Welche Untersuchungen wurden durchgeführt?

Antwort des Gutachters auf Frage 44:
Ich verweise auf den OP-Bericht, Beilage ./E1, in dem die Entfernung dieser Implantate mit einer Klemme berichtet wird.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 44:  
Der SV hätte hier darauf hinweisen müssen, dass keine Abklärungen/Untersuchungen vorgenommen wurden, die Diagnose wurde nicht abgesichert. Der Hinweis auf die Entfernung mit Klemme ist hier unangebracht, danach war gar nicht gefragt.  
Implantate die Periimplantitis aufweisen sind definitionsgemäss nie locker, ausser wenn die Erscheinung über viele Jahre die Osseointegration komplett „aufgefressen“ hat.  

 

Frage 45:
Kann Periimplantitis bei nicht osseointegrierten Implantaten überhaupt auftreten (gemeint sind Implantate, die weniger als 2-3 Jahre im Munde, und fest osseointegriert sind?

Antwort des Gutachters auf Frage 45:
Dazu ist anzuführen, dass Entzündungen im Bereich von Schrauben immer auftreten können.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 45:  
Periimplantitis ist nicht einfach „eine Entzündung“ sondern ein definiertes Krankheitsbild. Der Periimplantitis muss nach der Definition immer die Osseointegration vorangehen. Um die Osseoinegration zu erreichen braucht es eben Zeit, und erst nach der erfolgreichen Osseointegration des Implantats kommt es zur Periimplantitis,- genau das ist ja das hinterhältige bei dieser Sorte von Implantaten.  
Corticobasale Implantate neigen hingegen nie zur Periimplantitis. Auch deswegen muss die Diagnose des AKH Wien falsch gewesen sein.  

 

Frage 46:
Welche Arten von Diagnosen werden unter dem Begriff „entzündliche Zustände der Kiefer“ subsummiert?

Antwort des Gutachters auf Frage 46:
Der Begriff „entzündliche Zustände der Kiefer“ ist im ICD 10. Katalog als allgemeiner Begriff für Entzündungen in diesem Bereich (K10.) angegeben.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 46:  
Mit seiner Antwort stellt der SV klar, dass die Entzündung (in) der Kieferhöhle kein „entzündlicher Zustand der Kiefer“ ist. Damit ist klar dass die Kieferhöhlenentzündung nicht die Indikation dargestellt hat, die Explantation vorzunehmen UND die Unrichtigkeit der Ausführungen des SV an anderer Stelle sind belegt.  

 

Frage 47:
Ist es indiziert, einen Patienten zur Entfernung von 2 Implantaten 2 Tage stationär aufzunehmen?

Antwort des Gutachters auf Frage 47:
Bei Implantat Entfernung ist anzuführen, dass es dabei um die Begleitumstände geht und nicht um die Implantat Entfernung

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 47:  
Die Aussage des SV ist sinnlos und schlichtweg falsch, da es beim Herausdrehen von zwei angeblich gelockerten Implantaten keine Begleitumstände geben kann, die für den ca. 5-minütigen einfachen chirurgischen Vorgang (herausdrehen von 2 Schrauben mit einer Klemme) eine Vollnarkose und 2 Tage Spitalaufenthalt erfordern.  
Welche Begleitumstände damals vorgelegen haben lässt der SV offen. Die Antwort des SV ist reine Spekulation bzw. eine frei erdachte Schutz-Spekulation.  

 

Frage 48:
Ist zur Entfernung von 2 Implantaten eine Vollnarkose notwendig?

Antwort des Gutachters auf Frage 48:
Bei Implantat Entfernung ist anzuführen, dass es dabei um die Begleitumstände geht und nicht um die Implantat Entfernung

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 48:  
Die Aussage des SV ist sinnlos und schlichtweg falsch, da es beim Herausdrehen von zwei angeblich gelockerten Implantaten keine Begleitumstände geben kann, die für den ca. 5-minütigen einfachen chirurgischen Vorgang (herausdrehen von 2 Schrauben mit einer Klemme) eine Vollnarkose und 2 Tage Spitalaufenthalt erfordern.  
Welche Begleitumstände damals vorgelegen haben lässt der SV offen. Die Antwort des SV ist reine Spekulation bzw. eine frei erdachte Schutz-Spekulation.  

 

Frage 49:
Wurde die Oberkieferbrücke zur Entfernung der Implantate 13 und 16 entfernt? Wie wurde sie wieder befestigt und auf welchen Pfeilern? Mit welchem Zement war die Brücke bis zum 16.5.2019 befestigt und wann und wo wurde sie zuvor zuletzt befestigt?

Antwort des Gutachters auf Frage 49:
Diese Frage ist an die zwischenzeitlich tätigen Zahnärzte, respektive an das AKH Wien, zu richten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 49:  
Dem SV sei nochmals aufzutragen die Patientenkarteien sämtlicher Nachbehandler einzuholen und zu analysieren. Der SV kommt seinem konkludent erteilten Ermittlungsauftrag nicht nach.  

 

Frage 50:
Im 2. OP-Bericht der sich auf den Eingriff vom 16.5.2019 (unterschrieben von Viktoria Schlossarek, Bechthold Moritz und Ch. Kremer) wird hingegen angegeben, dass die Implantate 13 und 15 entfernt wurden. In der Zusammenschau mit dem Bericht von DDr. Kautaczek zum gleichen Eingriff scheint es dann so gewesen zu sein, dass die Brücke auf den restlichen Implantaten wieder mit provisorischem Zement eingesetzt wurde, und zwar offenbar auch auf den Implantaten 17 und 27.

Antwort des Gutachters auf Frage 50:
Zur Frage der entfernten Implantate wurde schon mehrfach Stellung genommen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 50:  
Der SV gibt nicht zu, dass seine unbelegten Annahmen auf denen er sein Gutachten basiert, schlichtweg nicht stimmen. Entfernt wurden die Implantate 13 und 15, und nicht das Implantat 16. Die Implantate 15 und 16 könnten evtl. in den OP-Berichten verwechselt bzw. von der Position her nicht exakt lokalisiert worden sein. Das Verwechseln der Implantate 15 und 17/18 (Tuberopterygoid-Implantat) ist jedoch schlechterdings nicht möglich wie das im Bereich der Frage 58 gezeigte CT-Bild deutlich zeigt. Demnach gab es nie ein Implantat 16.  

 

Frage 51:
Der Sachverständige wird gebeten, zu erläutern, warum er ausführt, dass die hinteren Implantate locker waren.

Antwort des Gutachters auf Frage 51:
Diese beantwortet sich aus dem OP-Bericht, nämlich dass Eiter bei dem hinteren Implantat, als 16 bezeichnet, ausgetreten ist und die beiden Implantate mit einer Klemme zu entfernen waren.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 51:  
Diese Antwort muss falsch sein, weil sich im Knochen um gelockerte corticobasale Implantate herum kein Eiter bilden kann. Es besteht überhaupt nicht genug Platz für die Eiterbildung, zumal sich am CT kein Spalt zwischen den Implantaten und dem Knochen erkennen lässt. Damit ist auch nachgewiesen dass keine Periimplantitis vorlag.  
Eiter kann allenfalls bei Entfernung des Implantats 15 aus der Kieferhöhle ausgetreten sein, was beim Vorliegen einer Kieferhöhlenentzündung geradezu zu erwarten ist. Auf dem gleichen Wege hätten die Behandler des AKH Wien sodann die Kieferhöhle spülen können und müssen, was nicht dokumentiert wurde. Soweit diese Behandlung unterlassen wurde, dürfte es sich um einen Unterlassungs-Kunstfehler des AKH Wien handeln.  

 

Frage 52:
Von wem, wann und wieso wurde das Implantat in Regio 16 eingesetzt? Wieso wurde es wieder entfernt? Welche Art von Implantat war das? Hinweis: der Beklagte bestreitet, dass er jemals ein Implantat 16 gesetzt hatte.

Antwort des Gutachters auf Frage 8:
Dazu verweise ich auf die unterschiedlichen Lokalisationsdarstellungen der Implantate im rechten Oberkiefer. Dies umfasst auch die Frage 53.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 52:  
Nach wie vor erschliesst es sich nicht warum das Implantat 14/15 als Implantat 16 bezeichnet wurde und ob es jemals ein Implantat 16 gegeben hat und wer es ggf. gesetzt hat. (Siehe Bild bei Frage 58)  

 

Frage 53:
Ist auf dem Röntgenbild Beilage (Aufnahme vom März 2019) ein Implantat in Regio 16 abgebildet? In welchen Regionen sind überhaupt Implantate vorhanden? Welche Implantate stehen mit der rechten Kieferhöhle in Verbindung?

Antwort des Gutachters auf Frage 53:
Dazu verweise ich auf die unterschiedlichen Lokalisationsdarstellungen der Implantate im rechten Oberkiefer. Dies umfasst auch die Frage 53.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 53:  
Nach wie vor erschliesst es sich nicht warum das Implantat 14/15 als Implantat 16 bezeichnet wurde und ob es jemals ein Implantat 16 gegeben hat und wer es ggf. gesetzt hat. (Siehe Bild bei Frage 58)  

 

Frage 54:
Wie wurde die Diagnose K10.2 abgesichert? Welche diagnostischen Schritte wurden unternommen? (Röntgen, Taschentiefen-Sondierungen, u. a.)?

Antwort des Gutachters auf Frage 54:
Hier ist anzugeben, dass es offensichtlich eine klinische Diagnose gab. Ebenso lag eine Computertomographie vor, wie es auch in Beilage ./D abzulesen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 54:  
Die Diagnose K 10.2 hätte z. B. durch eine Bakterienkultur verifiziert werden können und das wäre auch nötig gewesen, denn augenscheinlich ging die Kieferhöhlenentzündung durch die Implantatentfernung nicht weg. Damit ist belegt, dass die Implantate rein gar nichts mit der Kieferhöhlenentzündung zu tun hatten. Die Entfernung der Implantate war somit völlig sinnlos und körperverletzend (ausgenommen wenn es sich um einen Wahleingriff der Klägerin gehandelt haben sollte).  

 

Frage 55:
Welche Behandlungen, Begutachtungen bzw. Untersuchungen hat die Klägerin seit dem Ende der Grundbehandlung beim Beklagten (Ende Oktober 2018) durchführen lassen?

Antwort des Gutachters auf Frage 8:
Dazu ist anzugeben, dass dies aus den vorliegenden Dokumenten abzuleiten ist, respektive der Sachverständige auf die Angaben der Klägerin bei Nicht-Vorliegen von Dokumenten angewiesen ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 55:  
Der SV unterlässt es eine Zusammenstellung aller Nachbehandler zu erstellen, was aus der Akte alleine schon möglich gewesen wäre. Er hat seinen Gutachtenauftrag verfehlt.  

 

Frage 56:
Von wem und wann wurden die Implantate 22 und 25 entfernt? Aufgrund welcher Diagnose wurden diese entfernt? Wurde die Brücke hierfür abgenommen? Mit welchem Zement war die Brücke vor Abnahme befestigt und wie wurde sie wieder befestigt?

Antwort des Gutachters auf Frage 8:
Ich darf auf die Aussagen im Gutachten zur Entfernung aller restlichen Implantate, außer denen im seitlichen Oberkiefer rechts, verweisen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Die gestellten Fragen wurden weder im Gutachten noch im Ergänzungsgutachten beantwortet. Der SV weicht offenbar gezielt zahllosen wichtigen Fragen aus. Es kann für alle drei (nicht indizierten) Implantatentfernungen nicht die gleiche Vorgehensweise gegeben haben.  

 

Frage 57:
Ist die Durchführung einer Intubationsnarkose für die einfache Implantatentfernung (eines mutmaßlich gelockerten) Implantates im Oberkiefer medizinisch indiziert, gerade im Hinblick auf die Narkoserisiken und auf die Kosten?

Antwort des Gutachters auf Frage 57:
Ich verweise auf die Antwort weiter oben (Frage 47 und Frage 48), dass die Berücksichtigung von Begleitaspekten vorzunehmen ist. Da in einem öffentlichen Krankenhaus operiert wurde, gehe ich davon aus, dass die Kosten durch die Soziale Krankenversicherung abgedeckt sind.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 57:  
Der Gutachter hat zu klären und zu erläutern, ob es tatsächlich „Begleitaspekte“ gab (und welche dies waren), die eine Hospitalisation und eine Narkose erforderlich gemacht haben. Diesen Auftrag hat der Gutachter verfehlt. Dies gilt auch fuer die Fragen 47 und 48.  

 

Frage 58:
Entspricht es dem korrekten Vorgehen beim Vorliegen einer Versorgung mit corticobasalen Implantaten einer Patientin, im Oberkiefer zwei Implantate unter einer zirkulären Brückenversorgung zu entfernen, ohne zeitgleich zusätzlich (neue) Implantate hinzu zu setzen? Wäre eine solche Ersatzimplantation technisch möglich und das AKH Wien dazu personell und vom Material und Werkzeugen ausreichend ausgestattet gewesen? Falls das nicht zutrifft, war die Übernahme der Behandlung vom AKH Wien nicht von vorne herein zum Scheitern verurteilt und nicht lege artis? (Hinweis des Beklagten an den Gutachter: bitte gehen Sie davon aus, dass dem Gericht bekannt ist, dass eine Kieferhöhlenentzündung (ganz generell und vor allem dann, wenn sie auch der rechten Seite vorliegt) nicht auf den Knochen des linken Oberkiefer übergreift. Warum also wurde im linken Oberkiefer (Region 13 und 15/16) nicht nachimplantiert?

Antwort des Gutachters auf Frage 58:
Dazu verweise ich auf Seite 27 meines Gutachtens, wo dieser Umstand ausgeführt ist.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 58:  
Auf Seite 27 des Erstgutachtens wird in keiner Weise ausgeführt, warum die Behandler im AKH Wien bei/nach der Entfernung der Implantate 13 und 16 (rechte Seite des Patienten) nicht sofort nachimplantiert hatten. Eine Vereiterung der Kieferhöhle kann das Einsetzen von Implantaten selbst in diesem Bereich nicht behindern, zumal mit den Methoden 6, 8a, 8b und 11 ganz unterschiedliche Implantationsmöglichkeiten vorhanden waren. Die Nicht-Nachimplantation ist als krasser medizinischer Kunstfehler im AKH Wien zu bezeichnen.  
Der SV hat augenscheinlich keine Ahnung von der verwendeten Implantat-Technologie.  
Nachfolgender Horizontalschnitt zeigt die Im Oberkiefer implantierten Implantate der Klägerin. An folgenden Positionen sind Implantate im 1. Quadranten zu erkennen: 11, 12, 13, 14 und 17/18. Implantate in Region 15 oder 16 lagen nie vor. Vermutlich wurden die Implantate 13 und 14 entfernt, und anschliessend verblieb eine überlange Brückenspanne. Die Vorgehensweise war,- soweit sie auf den Erhalt der festsitzenden Bezahnung ausgerichtet war, eindeutig kunstfehlerhaft.  
Aus der hier gezeigten Aufnahme erschliesst sich, dass (jedenfalls für die Einbringung von corticobasalen Ersatz-Implantaten) mehr genug Knochen in der Region 16/17 vorgelegen hatte. Auch eine zweite Tuberopterydoidschraube (mehr medial gesetzt als die zunächst gesetzte Schraube) wäre problemlos für den Fachmann einsetzbar gewesen. Genau dies wäre auch nötig gewesen.

Frage 59:
Gibt es Alternativen zur sofortigen Neuimplantation (Ausgleichsimplantation) zur Verhinderung einer sich „propagierten Überlastung“?

Antwort des Gutachters auf Frage 59:
Zu dieser Frage ist anzuführen, dass vor allem in Anbetracht des Vorliegens einer Acrylat-Brücke eine Kürzung derselben eine Überbelastung deutlich reduziert hätte.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Die Acrylat-Brücke war fest auf den zirkulär noch vorhandenen Implantaten befestigt. Es gab keinen Grund die Brücke zu kürzen. Einseitig gekürzte Brücken gelten in der corticobasalen Implantologie als Kunstfehler, zum in Sofortbelastungsprotokollen gearbeitet wird. Einseitig gekürzte Brücken führen zu einseitigen Kaumustern was nicht mit Sofortbelastugsprotokollen vereinbar ist. Einseitig gekürzte Brücken zu verwenden ist kunstfehlerhaft.  
Der SV hat augenscheinlich keine Ahnung von der verwendeten Implantationstechnologie.  

 

Frage 60:
Welche Sorte von in der EU zugelassenen Implantaten wären als Ersatzimplantate im Hinblick auf die Notwendigkeit des sofortigen Implantatersatzes überhaupt in Frage gekommen? Waren solche Implantate im AKH Wien vorrätig und gab es Medizinalpersonen die für den Umgang mit solchen Implantaten ausgebildet waren (z. B. mit einer Herstellerautorisation)?

Antwort des Gutachters auf Frage 60:
Dazu ist zu antworten, dass ein sofortiger Implantatersatz als operativer Fehler zu bezeichnen wäre. Auch dieser Umstand ist bereits beschrieben.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 60:  
Diese Frage hat der SV komplett falsch beantwortet, es wird auf die Erinnerungen verwiesen. Für Ausgleichsimplantationen stehen die IF-Methoden 6, 8a, 8b und 11 zur Verfügung. Wenn Methode 6 nicht anwendbar ist, dann geht immer entweder Methode 8a oder 8b, oder 11, oder es kann eine Zygomaschraube, IF Methode 12, gesetzt werden.  
Soweit der SV behalten will, dass dies alles wegen einer Kiferhöhlenentzündung nicht möglich sein sollte, so wird darauf verwiesen dass bei Anwendung der FESS -Therapie oder einer gleichzeitigen Sanierung der Kieferhöhle nach der Methode Caldwell-Luc (ggf. modifiziert) die Kieferhöhle innerhalb von wenigen Stunden als saniert/geheilt gelten kann.  
Der SV hat augenscheinlich keine Ahnung von der verwendeten Implantationstechnologie und den heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.  

 

Frage 61:
War es sachgerecht, beim (angeblichen) Vorliegen einer Periimplantitis in Regio 13 auch das fest verankerte Implantat „16“ durch “Osteotomie“ zu entfernen? Welche Gesamtlänge und welchen Durchmesser hat das Implantat in Regio 16 gehabt? Wer hat es wann eingesetzt?

Antwort des Gutachters auf Frage 61:
Hier ist anzuführen, dass nach Angaben im OP-Bericht, Beilage ./E, dieses Implantat eben nicht fest war

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Der Sachverständige verkennt, dass es für corticobasale Implantate andere Beurteilungskriterien gibt als für herkömmliche 2-Phasen Implantate.  
Die Gründe für Implantatentfernungen bei corticobasale Implantate sind abschliessend aufgeführt im Konsensus zu basalen Implantaten, publiziert auf https://www.implantfoundation.org/de/konsensus-zu-basalen-implantaten-2021. Es dürfte hier der Konsensus aus 2018 anzuwenden sein.  
Hier ist ein Auszug der Nicht-Gründe für Impantatentfernungen:  
17. Es gibt keine Indikation zur (sofortigen) Entfernung des Implantats, wenn eine oder mehrere der folgenden Beobachtungen gemacht werden können:
  • Eine schwarze Linie zwischen dem Implantat und dem umgebenden Knochen wirkt sich nur auf die vertikale Implantatoberfläche (und nicht auf die Gewinde oder die Grundplatte) bei Basalimplantaten aus. Schwellungen und/oder Abszesse sind in der vestibulären, lingualen oder palatinalen Schleimhaut vorhanden.
  • Das Implantat ist beim Kauen schmerzhaft, aber es gibt keinen scharf definierten schwarzen Bereich um die Basalscheibe oder das apikale Gewinde.
  • Beim Vorhandensein eines kraterförmigen Knochenverlusts um laterale Basalimplantate, solange die Basalscheiben nicht betroffen sind.
  • Nur Teile des Knochens um die basale Platte zeigen im Röntgenbild eine Schwärzung; d. h. die Platte bzw. der Ring ist immer noch in Kontakt mit Knochen, selbst wenn dessen Mineralisierung abgenommen hat und/oder an einigen Stellen überhaupt nicht auf dem Röntgenbild sichtbar ist.
  • Nur der Knochen um die krestalen Scheiben ist radiologisch von der Demineralisierung betroffen.
  • Es gibt nur seitliche Beweglichkeit. (Der Grund für diese Bewegung kann sein: mangelnde Integration vertikaler Implantatabschnitte; Elastizität der langen und dünnen Implantatachse oder im Bereich der zweiten oder dritten Kortikalis).
  • Schraubbare Basalimplantate drehen sich im Knochen.
 
Hieraus ergibt sich dass die Beweglichkeit eines corticobasalen Impantats nicht als „Indikation“ zur Impantatentfernung heran gezogen werden kann. Genau das tut aber der SV, der sich offensichtlich mit der hier zu beurteilenden Technologie gar nicht auskennt.  

 

Frage 62:
Erscheinen Implantate, die (angeblich) eine Periimplantitis aufweisen, klinisch als gelockert oder ist es so, dass das Vorliegen einer definitiven „Osseointegration“ des Implantats Voraussetzung dafür ist, dass es überhaupt zu einer Periimplantitis kommt, wie dies Derks und Schaller beschreiben (J Clin Periodontol 2016 Apr;43(4):383-8. doi: 10.1111/jcpe.12535. Epub 2016 Mar 29. Peri-Implantitis - onset and pattern of progression; Derks, Schaller, et al)

Antwort des Gutachters auf Frage 62:
Dazu ist anzugeben, dass eben entzündliche Veränderungen, aufgrund welcher Ursache auch immer, in der Umgebung von Metallteilen auftreten können, unabhängig von eventuellen akademischen Diskussionen zu Detailproblemen. Damit ist auch die Frage 63 beantwortet.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Diese Frage beantwortet der SV falsch: grundsätzlich ist es erforderlich, dass Implantate um die herum sich eine Periimplantitis entwickelt, vorher stabil osseointegriert sein müssen. Literatur vorstehend.  

 

Frage 63:
Ist es überhaupt denkbar, dass eine Periimplantitis das Implantat 13 mit einer enossalen Gesamtlänge von 20 mm (!) im Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 so weit erfasst, dass es wegen einer Periimplantitis entfernt werden muss?

Antwort des Gutachters auf Frage 8:
Dazu ist anzugeben, dass eben entzündliche Veränderungen, aufgrund welcher Ursache auch immer, in der Umgebung von Metallteilen auftreten können, unabhängig von eventuellen akademischen Diskussionen zu Detailproblemen. Damit ist auch die Frage 63 beantwortet.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Diese Antwort ist falsch. Weil bei dünnen, polierten Implantatkörpern grundsätzlich keine Periimplantitis auftreten kann. Denkbar (geradezu zu erwarten) wäre hingegen dass durch die andauernden Brückenentfernungen unter Hammereinwirkung (durch den ebenfalls nicht autorisierten Hauszahnarzt) schwere Schäden an den knöchernen Implantatlagern angerichtet wurden.  

 

Frage 64:
Der Klägerin wurde mit Kostenvoranschlag vom 10.08.2020 die Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit Implantaten im Detail offeriert. Die Klägerin hat diesen Kostenvoranschlag zur Kenntnis genommen und unterschrieben. Ist das das übliche Vorgehen bei der Vorbereitung von medizinischen Eingriffen? Die Klägerin hatte am 13.09.2018 die Anzahlung geleistet und ist am 23.10.2019 zur Behandlung erschienen. Hatte die Klägerin ausreichend Bedenkzeit?

Antwort des Gutachters auf Frage 64:
Hier ist anzugeben, dass aus medizinischer Sicht eine ausreichende Bedenkzeit gegeben war, diese Frage jedoch eine Rechtsfrage darstellt.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 64:  
Die Frage wurde (auch im Hinblick darauf dass deutsches Recht anwendbar ist) korrekt beantwortet.  

 

Frage 65:
War für die Klägerin aus dem Kostenvoranschlag erkennbar, dass sie Metall-Composite Brücken erhalten wird?

Antwort des Gutachters auf Frage 65:
Im Kostenvoranschlag A0052 vom 10.08.2017, Beilage ./BE, 1-3, ist sowohl die Metall-Composite-Brücke enthalten als auch die Unterschrift der Klägerin.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 65:  
Die Frage wurde (auch im Hinblick darauf dass deutsches Recht anwendbar ist) korrekt beantwortet.  

 

Frage 66:
Ergeben sich aus der Patientenkarte Hinweise, dass die Klägerin vor der Behandlung über Metall-Composite Brücken und Alternativen aufgeklärt wurde?

Antwort des Gutachters auf Frage 66:
Im Kostenvoranschlag A0052 vom 10.08.2017, Beilage ./BE, 1-3, ist sowohl die Metall-Composite-Brücke enthalten als auch die Unterschrift der Klägerin.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 66:  
Die Frage wurde (auch im Hinblick darauf dass deutsches Recht anwendbar ist) korrekt beantwortet.  

 

Frage 67:
Auf der CT-Aufnahme, die die Klägerin dem Beklagten zukommen ließ, zeigte sich keine komplette Verschattung der Kieferhöhle im Sinne einer akuten Sinusitis. Es zeigte sich lediglich eine basale Schleimhautverdickung wie sie bei Patienten mit und ohne Implantate nicht selten vorkommt. Gibt es in den Gerichtsakten dokumentierte Befunde, welche auf eine Kieferhöhlenentzündung am 16.05.2019 hinweisen? Falls Ja: Welche Teile der Kieferhöhle waren entzündet, in welchen Teilen der Kieferhöhle bildeten sich nicht-normale Schleimhautverdickungen? Ist auf dem CT vom 29.2.2019 erkennbar, dass überhaupt eitergefüllte Räume vorliegen oder handelt es sich lediglich um entzündliche Verdickungen der Schleimhaut? und kann diese im Zusammenhang mit der Implantation stehen?

Antwort des Gutachters auf Frage 67:
Hierzu ist anzuführen, dass es sich hier wohl nicht um eine basale Schleimhautverdickung handelt, sondern um eine subtotale Verschattung im Sinne einer ausgeprägten chronischen Entzündung zum Zeitpunkt der Aufnahme mit Verschluss des natürlichen Abflusses in die Nase.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 67:  
Diese Frage wurde falsch beantwortet. Ein Querschnitt der Aufnahme vom 29.2.2019 zeigt, dass das innere Lumen der Kieferhöhle leer/frei ist. Dies alleine schon zeigt, dass eine zirkuläre (und damit auch basale) Schleimhautverdickung vorliegt.  
Die Aufnahme beweist auch, dass das hier abgebildete Implantat gar nicht mit dem Lumen der rechten Kieferhöhle im Kontakt stand.es war also von der Kieferhöhlenentzündung jedenfalls am 29.2.2019 gar nicht beteiligt. Wieso sollte es dann später beteiligt gewesen sein?

Frage 68:
Wie werden durch den Sachverständigen die Publikationen und der Konsensus betreffend der 16 anerkannten Methoden https://www.implantfoundation.org/de/consensus-16-approved-methods-2018-menu-de (Beilage ./31) betreffend die Einbringung von Implantaten in den Nasenboden und die Kieferhöhle beurteilt (Methoden 6, 7a und 7b, 8, 8a, 11)?

Antwort des Gutachters auf Frage 68:
Zu dieser Frage ist anzuführen, dass gegen eine Verankerung von Implantaten im Knochen nichts einzuwenden ist, dass allerdings bei größerem Überstehen, wobei man das hier nicht auf Millimeter festlegen kann, sondern lediglich die Gefährdung der bedeckenden Schleimhaut/Weichteile entgegenhalten kann, die sich in unterschiedlicher Lokalisation eben unterschiedlich darstellen kann, zu berücksichtigen hat und den Patienten darüber zu informieren hat.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 68:  
Die Patientin wurde darüber aufgeklärt, dass bei der hier verwendeten Methode Implantate bis in die Nasenhöhle und die Kieferhöhle vorgeschoben werden.  
Es ist Stand der Technik und nachweislich erfolgreich, corticobasale Implantate sogar zentimeterweit durch die Kieferhöhle hindurch z. B. im zygomatischen Knochen zu Verankern.  

 

Frage 69:
Welche diagnostischen Sondierungen entlang der vertikalen Implantatachsen wurden nach dem Ende der Grundbehandlungen von wem und wo durchgeführt, solange die vom Beklagten eingesetzten Implantate im Knochen waren? Sind die Resultate in den Karteikarten der Nachbehandler vermerkt und welche Resultate wurden erzielt?

Antwort des Gutachters auf Frage 69:
Ich gebe zum wiederholten Male an, dass eben verschiedene diagnostische Schritte in den vorliegenden Dokumenten nicht vermerkt sind.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 8:  
Richtig ist, dass im AKH Wien überhaupt keine Diagnose betrieben wurde. Man hat einfach losoperiert.  

 

Frage 70:
Wurde die Klägerin im Rahmen der Brustkrebstherapie im Jahr 2018/2019 nochmals mit Bisphosphonaten (i. V.) behandelt und könnte dies nachteilige/deletäre Folgen für die Implantattherapie gehabt haben?

Antwort des Gutachters auf Frage 70:
Dazu führe ich an, dass nach Angaben der Klägerin eine Bisphosphonat-Medikation nur einmalig im Rahmen ihrer Brustkrebsbehandlung durchgeführt wurde und dies offensichtlich im Jahr 2017.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 70:  
Wenn die Klägerin das so angegeben hat, dann muss das zur Kenntnis genommen werden. Ohnehin steht fest dass Bisphosphonat-assoziierte Ereignisse nicht stattgefunden haben.  

 

Frage 71:
Verfügten alle Nachbehandler über eine gültige und schriftliche Autorisation für das Behandlungsverfahren und Implantatsystem gemäß § 80 Medizinproduktegesetz?

Antwort des Gutachters auf Frage 71:
Diese Frage ist eine Rechtsfrage und nicht vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 71:  
Es wird nochmals vorgeschlagen das Gericht dazu aufzufordern, die Situation hinsichtlich der Autorisation entweder bei den Nachbehandlern zu erfragen (Aufforderung der Vorlage der notwendigen Ausbildungsnachweise bzw. Einholung der Auskunft von den Nachbehandlern), oder die Nachbehandler eingehend mündlichen zu befragen.  
Dies liegt auch im Interesse der Klägerin, die ja, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten und dessen Analyse ergibt, mutmasslich einen umfangreichen Haftungsanspruch gegen das AHK Wien hat.  

 

Frage 72:
Ist es zutreffend, dass die früheren schulmedizinischen Ansichten über die Entfernungswürdigkeit von Zähnen sich nicht mit Ansichten decken, die in der (corticobasalen) Implantologie über die Indikationen zum Erhalt von Zähnen vorherrschen? Ist also davon auszugehen, dass ein Implantologe, der für den Erfolg seiner implantologischen Arbeit haftet, durchwegs andere Kriterien an die Erhaltungswürdigkeit von Zähnen anlegt als ein Zahnarzt? Stellen angeschlagene Zähne (mit Lockerungen und parodontalem Abbau bzw. Entzündungen) in diesem Zusammenhang ein Risiko für den mittel- und langfristigen Implantaterhalt dar?

Antwort des Gutachters auf Frage 72:
Zu dieser Frage ist anzugeben, dass es sich bei den angeführten Überlegungen nicht um frühere schulmedizinische Ansichten handelt, sondern um ein Abwägen zwischen Zahnerhalt und entsprechender Berücksichtigung in der prothetischen Behandlung oder eben Zahnentfernung, Implantateinbau und prothetische Folgemaßnahmen. Richtig ist, dass im Zuge von Implantateinbauten strengere Kriterien an gegebenenfalls verbleibende Zähne zu legen sind als etwa bei abnehmbaren, prothetischen Maßnahmen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 72:  
Dieser Ansicht kann nur zugestimmt werden.  

 

Frage 73:
Ist dem Gutachter bekannt, ob jemals im Zusammenhang mit corticobasalen Implantaten die ein diametral anderes Design zeigen und vollständig poliert sind (weswegen bei diesen Implantaten auch keine Periimplantitis auftritt) jemals in der Literatur bisphosphonat-assoziierte Knochenauflösungen beschrieben wurden?

Antwort des Gutachters auf Frage 73:
Die Frage einer Osteonekrose, also eines Absterbens von Knochenarealen, ist keine Frage von Implantatsystemen, sondern ist behandlungsimmanent durch die den Knochenstoffwechsel beeinflussende Medikation. Eine derartige Veränderung kann also mit und ohne Implantate auftreten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 73:  
Der Sachverständige lässt sich allgemein vernehmen, ohne die Frage zu beantworten. Richtig wäre es gewesen, zur Beantwortung der Frage eine Pubmed-Seach durchzuführen.  

 

Frage 74:
Nachfolgende Frage bezieht sich auf jedes einzelne Implantate und ist für jedes einzelne Implantat separat zu beantworten: Implantate 47, 46, 44, 43, 33, 34, 36, 37; Oberkiefer: alle Implantate gemäß dem postoperativen Panorama-Roentgen. Nach welcher Methode wurde das betreffende Implantat eingesetzt? Erfolgte die Einsetzung des Implantats methodengerecht?

Antwort des Gutachters auf Frage 74:
Ich darf auf meine Ausführungen im Gutachten zu den unterschiedlichen zugelassenen Implantatsystemen verweisen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 74:  
Der Gutachter verweigert geradezu die Beantwortung der Frage. Natürlich gab es keine medizinische Indikation zur Entfernung auch nur von einem der Impantate im Unterkiefer. Die Frage hat gar nichts in irgendwelchen „zugelassenen Implantatsystemen“ zu tun. Es geht konkret um jedes einzelne Implantat welches Sich im Unterkiefer der Klägerin befunden hatte.  

 

Frage 75:
Unter welche Indikation (1. gemäß Behandlerangaben: 2. Gemäß dem hier anzuwendenden Konsensus zu basalen/corticobasalen Implantaten) wurde das Implantat entfernt? Von wem, wo, und wann genau wurde dieses Implantat entfernt?

Antwort des Gutachters auf Frage 75:
Ich verweise auf die vorliegenden Dokumente der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie des AKH Wien.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 75:  
Der SV beantwortet abermals die Frage nicht. Das AKH Wien hat Begründungen angegeben für vier der entfernten Implantate. Eine Begründung für die Explantation von weiteren 14 Implantaten findet sich nirgendwo und es gab auch keine Begründung für diese verkrüppelnden Operationen die schwer kunstfehlerhaft waren (ausser es hätte sich um Wunscheingriffe der Klägerin gehandelt).  
Der Sachverständige hätte eruieren müssen wer im AKH welches Implantat unter welcher Diagnose entfernt hatte. Nur darum geht es hier.  

 

Frage 76:
Lagen im Oberkiefer und Unterkiefer der Klägerin sogenannte BIPS vor und wie setzten diese sich zusammen?

Antwort des Gutachters auf Frage 76:
Dazu ist auszuführen, dass die Arbeiten des Beklagten im Mund nicht beurteilt werden konnten, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorlagen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 76:  
Es ergibt sich aus den Röntgenbildern, dass BIPS vorlagen. Hierzu bedarf es keiner klinischen Untersuchung. Der Gutachter hat keine Ahnung von der hier verwendeten Technologie, er weiss mutmasslich gar nicht was ein BIPS ist.  

 

Frage 77:
Wurde das BIPS im Oberkiefer durch den Beklagten korrekt und nach nachvollziehbaren statischen Gesichtspunkten errichtet?

Antwort des Gutachters auf Frage 77:
Dazu ist auszuführen, dass die Arbeiten des Beklagten im Mund nicht beurteilt werden konnten, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorlagen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 77:  
Der SV hat nicht die geringste Ahnung von der corticobasalen Implantologie. Aus dem Röntgenbild alleine und noch viel mehr aus den CT-Aufnahmen kann (der echte Fachmann) erkennen, dass die beiden BIPS fachgerecht eingebaut wurden.  

 

Frage 78:
Wurde das BIPS im Unterkiefer durch den Beklagten korrekt und nach nachvollziehbaren statischen Gesichtspunkten errichtet?

Antwort des Gutachters auf Frage 78:
Dazu ist auszuführen, dass die Arbeiten des Beklagten im Mund nicht beurteilt werden konnten, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorlagen.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 78:  
Der SV hat nicht die geringste Ahnung von der corticobasalen Implantologie. Aus dem Röntgenbild alleine und noch viel mehr aus den CT-Aufnahmen kann (der echte Fachmann) erkennen, dass die beiden BIPS fachgerecht eingebaut wurden.  

 

Frage 79:
Unterfrage: wie häufig hat der Gutachter Dr. Lugstein in seinem Leben selbst BIPS im Oberkiefer auf corticobasalen Implantaten errichtet, prothetisch versorgt und mit welchem Erfolg/Erfahrungen?

Antwort des Gutachters auf Frage 79:
Ca. 15 mit unterschiedlichen Erfolgsraten.

Analyse der Antwort des Gutachters zu Frage 79:  
Da der SV ganz offensichtlich gar nicht weiss was ein BIPS ist (was sich aus seinen Antworten auf Fragen 76 – 78 klar ergibt; die Frage zielt auf die Implantatverteilung und die Menge der Implantate je Kiefer ab) kann seine Angabe, dass er selber 15 solcher BIPS Errichtet hätte, nicht ein rechter Glauben geschenkt werden. Der SV hat nicht die geringste Ahnung von der corticobasalen Implantologie.  
Wenn der Gutachter Dr. Lugstein tatsächlich 15 solcher Fälle versorgt hatte, dann ohne Herstellerautorisation und mutmasslich rechtswidrig.  

 

Statistische Auswertung zur Richtigkeit der Antworten des Sachverständigen Dr. Lugstein:
13 korrekt beantworteten Fragen...

                   
     

 

...stehen 9 unvollständig beantwortete Fragen oder Antworten die nicht begründet wurden gegenüber. Die Antworten nur teilweise korrekt, stehen nicht mit der Frage in Beziehung, oder sie fehlen insgesamt. An vielen Stellen verweist der SV auf die Akte und auf inhaltlich erkennbar falsche Operationsberichte, ohne zu erläutern was daran falsch ist oder das Gericht darauf hin zu weisen. Diese Art von „Gutachten“ ist für das Gericht nicht hilfreich.

                   

 

Gesamthaft 75 falsch beantwortete Fragen und falsche Antworten auf Teilfragen wurden festgestellt.

                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
         

 

Fazit: das Ergänzungsgutachten ist medizinisch dermassen fehlerhaft, dass es nicht verwendet werden kann und erst recht nicht bezahlt werden sollte.

Anmerkung

  1. Das Gericht hatte der Klägerin aufgetragen, die Brücken bei Gericht einzureichen. Das tat sie nicht, sie sandte nur die Implantate zum Gericht. Offenbar sandte sie später die Brücken an den Sachverständigen der sie an die Klägerin zurück sandte. Es wird bestritten, dass die Klägerin die Acrylat-Brücken die der Sachverständige erhielt diejenigen Brücken waren, die der Beklagte eingesetzt hatte. Die Angaben der Klägerin zur der angeblichen Dramatik bei der Entfernung der Acrylat-Brücken mit dem Hammer passt nicht zusammen mit der Beschreibung des Sachverständigen, dem offenbar völlig unversehrte Brücken vorgelegt wurden. Der Widerspruch kann nur durch Vorlage der Brücken bei Gericht und Einsichtnahme durch den Beklagten geklärt werden.
  2. Der Gutachter hätte von sich aus auf seine guten persönlichen Kontakte zum AKH Wien hinweisen und damit seine Befangenheit darlegen müssen. Es muss ihm schon alleine aus dem Aktenstudium klar gewesen sein, dass nach der allfälligen Klageabweisung die nächste Klage der Klägerin das AKH Wien treffen würde. Die Mitarbeiter des AKH Wien haben sich mutmasslich strafbar gemacht, weil sie (ohne dass ein Notfall vorlag) mit Medizinprodukten hantiert hatten für die sie Herstellerseitig gar nicht ausgebildet oder autorisiert waren. Sie handelten als faktisch wie ohne medizinische Lizenz.