Analyse 22

Analyse der gesamten bisherigen gutachterlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem LG I in Sachen E.

Gutachter:
Dr. Bertram Prinz
Dörrstrasse 85
A-6020 Innsbruck

Datum des analysierten Gutachtens: 21.8.2020
Datum der Analyse: Juli 2021
Behandlungszeitraum: 08. 2017 – ca. 03.2018

Analyse ausgeführt von:
Evidence & Research Dept.,
International Implant Foundation (IF), München.

Anlage 1 - Schreiben von Dr. Maier als PDF

Sachverhalt

Der Gutachter ist ausschliesslich zur Berechnung der Schmerzperioden nach österreichischem Recht eingesetzt worden, es gibt einen weiteren Fachgutachter aus Deutschland, der die Arbeit auf den Implantaten und die Implantation selber begutachten sollte. Der Gutachter Dr. Prinz berechnete die Schmerzperioden ohne jeden Anhaltspunktpunkt und entgegen der Aktenlage „ab August 2017 bis zum Frühjahr 2018“.

Die Klägerin verweigerte jedoch die Teilnahme an der Begutachtung in Deutschland.

Stattdessen suchte sie Dr. Prinz auf, der ein weit über seinen Gutachterauftrag hinaus gehendes Gutachten erstellte. Wie sich weiter unten immer wieder zeigt, überschritt Dr. Prinz mit diesem Gutachten auch seine Kompetenzen.

Nebenaspekt:
Verfälschende Angaben aus der Patientenkartei der Patientin,- die Kartei wurde von Prof. Dr. Grunert in der prothetischen Abteilung geführt und bislang nur auszugweise vorgelegt. Mehrere Behandlungsmonate wurden offenbar unterschlagen/aus der Karte entfernt, was dem Gutachter Dr. Prinz bei sorgfältiger Arbeit und wacher Durchsicht nicht hätte entgehen dürfen. Er hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass die Karte nicht konsistent ist, dass Seitennummerierungen fehlen, dass freie Seitenanteile vorliegen, was bei einer digital geführten Patientenkarteikarte nie der Fall sein kann.

Ob die Durchführung einer Begutachtung auf der Grundlage einer erkennbar frisierten Patientenkartei noch als fachgerecht gelten kann, sollte einer externen Beurteilungskomission/Behörde überlassen werden.

Die Eintragungen in der Patientenkarte und die Ausführungen des Dr. Prinz unterscheiden sich ebenfalls erheblich:

Angabe im Gutachten Dr. Prinz:
„Patient wird von Herrn Dr. Stiegler zu uns geschickt. Patient wurde in D im August 2017 implantiert, insgesamt OK und UK 20 Implantate, prothetische Versorgung nicht in Ordnung,- passt nicht- Pat. Sehr unzufrieden, Versorgung kaum zum Reinigen möglich.“

Unterschlagen hat Herr Dr. Prinz die weiteren Eintragungen:
„BHP-Vorschlag: Alginate OK + UK, Fotos, Versuch die Konstruktion im OK und UK herabzunehmen: Termin mit Pat. vereinbart.“

Die Karteikarte fügte Dr. Prinz wohlweisslich nicht dem Gutachten bei, er gab sie erst bei Gericht ab, nachdem er zur mündlichen Verhandlung eingeladen worden war. Es muss ihm klargewesen sein, dass der Schwindel in dem Augenblick auffliegt, wenn die frisierte Patientenkartei einsehbar wird.

Eventuell könnte sich der Vorgang auch wie folgt abgespielt haben: Dr. Prinz könnte sich auch auf die Angaben von Fr. Prof. Grunert in ihrem Email verlassen haben, er hatte die Originalkarte nie selbst eingesehen, und er schrieb und unterschrieb sein Gutachten somit blind und mehr oder weniger auf Anweisung der Professorin, was eine schwerwiegende Unterlassung durch den Gutachter darstellen würde. Die Einflussnahme von aussen hätte Dr. Prinz auch dem Gericht klar darlegen müssen.

Nicht beachtet hatte der Gutachter in Kenntnis der Patientenkartei der Klägerin folgende Eintragung:

09.02.2018 15:18 Freitexteintragung ERH/ERS OK Konstruktion heruntergeschnitten- Konstruktion rechts war durchtrennt – Impl. Rechts alle beweglich, Impla 13, 16, 17 konnte man mit „2 Finger“ herausschrauben (PUS Austritt an den Impl)
Pat gibt auch an, dass sie immer wieder Beschwerden an diesen Impl. hatte.
Konstruktion links durchtrennt,- die Implantate waren stabiler als rechts!!
Versuch das Implantat 11 zu entfernen, war nicht möglich- wird von Hr. DDr. Stigler im Ambulanten MKG OP entfernt (Termin wird nächste Mal vereinbart)
Prov mit Structur A2 angefertigt und drauf gesteckt – Pat hat die Möglichkeit

In der Zusammenschau machen die Eintragungen vom 7.12.2017 und 9.2.2021 Sinn: nachdem am 7.12.2017 mutmasslich unter Gewaltanwendung versucht wurde die Brücke zu entfernen, wurde sie immerhin noch durchtrennt und damit wurde die essentiell wichtige Schienung zerstört. Sodann dauerte es einige Wochen, bis sich unter der täglichen Kaulast die Implantate lockerten. Ein normaler Vorgang, wenn solche Kunstfehler begangen werden.

Dr. Prinz berichtet dann von einem ihn instruierenden Email, welches Frau Prof. Grunert am 27.7.2020 an ihn schrieb. Herr Dr. Prinz hat weder das Email der Professorin noch die frisierte Patientenkarte seinem Gutachten beigelegt. Er reichte die frisierte Patientenkarte erst am Ende der mündlichen Verhandlung nach,- sie war (leicht erkennbar) kopiertechnisch verändert und zudem handschriftlich manipuliert worden.

Ergebnis der IF- Gutachtyenanalyse

Nr. Prüfkriterien Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.)
1 Gutachten im echten Kern-Fachgebiet des Gutachters?
Dem Gutachter fehlen Kenntnisse und Erfahrungen im Gebiet der corticobasalen Implantologie, was sich in praktisch allen Aussagen widerspiegelt.
Nein
2 Streitige Sachverhalte (Patientenaussagen) neutral dargestellt?
Der Gutachter hat die Gerichtsakte offenkundig nicht gelesen und er hat sich damit begnügt eine (für ihn als Gutachter leicht erkennbar) - mutmasslich von der Nachbehandlerin - frisierte Patientenakte als wesentliche Grundlage seines Gutachtens zu verwenden. Ferner stellt er nur auf Aussagen der Patientin ab.
Nein
3 Reine Rechtsfragen unbeachtet gelassen?
Rechtsfragen wurden nicht diskutiert.
n. a.
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt?
Dem Gutachter fehlen Kenntnisse und Erfahrungen im Gebiet der corticobasalen Implantologie, insbesondere fehlt ihm die notwendige Autorisation für diese Medizinprodukte. Es wäre ihm nicht einmal möglich diese Produkte legal zu erwerben.

Dies zeigt sich in der falschen Interpretation von Röntgenbildern und klinischen Bildern. Der Gutachter hat die Patientin erst Jahre nach der Behandlung gesehen, er selber hat nie die prothetisch Konstruktion gesehen und er verkennt, welche schweren Kunstfehler die Nachbehandlerin bei ihrer „Nachbehandlung“ (man wird dies eher als Zerstörung der Arbeit) vorgenommen hat. Aufgrund dieser Nachbehandlung wurde gegen die nachbehandelnde Ärztin Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung und des Verdachts der falschen Zeugenaussage eingereicht. Die Nachbehandlerin verfügte zum Zeitpunkt der Nachbehandlung ebenfalls nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Einweisung in das Medizinprodukt, sie gab auch klar zu erkennen, dass sie sich mit dem Behandlungsverfahren nicht auskennt, dennoch behandelte sie, ohne dass eine Notlage vorlag. Ganz im Gegenteil: die Notlage, die im Frühjahr 2018 auftrat, wurde alleine durch die Fehlbehandlungen der Professorin herbeigeführt. Dies hätte der Gutachter erkennen und dem Gericht mitteilen müssen.

4.1. Auswertung von Röntgenbildern
Auf den Seiten 8 und 9 des Gutachtens von Dr. Prinz wird zunächst ein Panorama-Roentgen vom 3.10.2017 abgebildet. Der Gutachter konstatiert (rund 6 Wochen nach dem Ende der Grundbehandlung bzw. nach dem Einsetzen der Implantate) „massive entzündliche Veränderungen“ und „Knochenabbau entlang der Schäfte bis hin zu den Gewindebereichen“. Hierzu ist anzumerken, dass ein solcher Knochenabbau in so kurzer Zeit (6 Wochen) ohnehin nicht zu erwarten ist, da Knochen ein metabolisch sehr inaktives Gewebe ist. Knochenabbau im Sinne einer Periimplantitis wäre ohnehin erst nach 2-3 Jahren zu erwarten, weil die vorhergehende Osseointegration die Voraussetzung für das Auftreten einer Periimplantitis ist. Das, was Dr. Prinz als „Knochenabbau“ bezeichnet, ist in der Realität entweder eine Artefakt-Schwärzung (exakt in der Schicht der Panorama-Aufnahme) oder eine implantattypische Demineralisation zwischen den Implantaten wie sie auf diesem Beispiel gezeigt wird:


Fig. 1: Vier crestale Implantate die 10 Jahre unverändert in situ waren. Der Knochen zwischen den Implantaten ist kaum mineralisiert, was vom Gutachter als „osteolytisch“ bzw. als „fortgeschrittener Knochenabbau“ bezeichnet wird. Die Aussagen des Gutachters sind absurd.

Der Gutachter Dr. Prinz unterlässt es, eine weitere radiologische Kontrolle vorzunehmen bevor er seine Beurteilung schreibt. Dies ist nicht sachgerecht. Das Konsensus zu basalen Implantaten (publiziert unter https://www.implantfoundation.org/en/consensus-on-basal-implants-2020) erläutert den Sachverhalt unter Punkt 15.4 wie folgt:

“If an osteolysis is visible on an initial radiograph, and its size is increasing on a 2nd radiological picture after a period of more than 6–8 weeks. Removal of implants after taking only one radiograph is a bad practice.”

Da offenbar auch die Professorin keine weitere Aufnahme angefertigt hat, muss auch ihr der Vorwurf der “bad practice“ gemacht werden. Es sollte vom Gutachter zudem mitgeteilt werden, wer das Röntgenbild wo genau erstellt hat und mit welcher Strahlenmenge gearbeitet wurde. Diese Angaben sind auf jedem Röntgenbild zwingend anzugeben.

Soweit der Gutachter behauptet, dass die prothetische Arbeit „ungenau“ angefertigt wurde, so ist dies nicht zutreffend. Die Systemanwendungsbroschüre zu dem Implantatsystem legt das Folgende verpflichtend (im Sinne einer Gebrauchsanweisung) fest:

The question if the prosthetic construction is properly fitted to the abutment of the Strategic Implant® depends on the spational relationship between the crown margin to the mucosa much more than on anything else. Relevant for any judgement about the length of the crown is the moment of the cementation.

Only for selected bridge materials and bridge designs, subgingival connection between implant abutment and prosthetics is possible. In such cases the final connection between the two components requires an open surgical cementation.

(QUELLE SYSTEMANWENDUNG SINGLE PIECE IMPLANTS, DR. IHDE DENTAL AG)


Es kommt also bei diesen Implantaten gar nicht auf den „Randschluss„ wie bei Zähnen oder wie bei crestalen Implantaten an, sondern alleine darauf, dass nach der Implantation der Kronenrand keinesfalls unter der Zahnfleischgrenze zu liegen kommen darf. Es ist systemimmanent, dass einige oder alle Kronenränder auf dem Röntgenbild „zu kurz“ erscheinen. Dies wird so durchgeführt, damit es eben nicht zu Entzündungen kommen kann, so lange die „open bone wound“ sich nicht geschlossen hat.

Die Ausführungen des Gutachters Dr. Prinz belegen eindrücklich, dass er vom hier angewendeten Behandlungsverfahren nicht die geringste Ahnung hat. Er ist einfacher Zahnarzt und für eine solche spezifische Begutachtung nicht befähigt.

Unabhängig davon wäre der angeblich nicht passende Randschluss nicht durch Entfernung aller Implantate behandelbar gewesen, sondern durch das Einsetzen einer neuen Brücke auf den vorhandenen Implantaten nach dem Abwarten der Ruhezeit von 9-12 Monaten (oder möglichst länger).

Zur genannten Professorin kann erwähnt werden, dass die Untersuchung ihrer im Pubmed (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov) aufgezeigten Publikationen folgendes ergab:
Im Zeitraum ca. 1989 - 2008 publizierte sie als 1. oder 2. Autorin zu Fragen der chirurgischen Behandlung der Klasse 3-Patienten (ein Thema welches auch der auf dieser Website mehrfach zitierte Prof. Fischer-Brandies in jungen Jahren bearbeitete und bei dem die universitären Ansichten und Angaben aus den 1995 - ca. 2005er Jahren heute als komplett überholt gelten).
2008 publizierte sie erstmals zu den heute überholten crestalen Implantaten. In den Publikationen ab ca. 2008 erscheint sie als weitere Autorin an 3., 4., 5. Oder letzter Stelle, d.h. dass sie mutmasslich an der Publikation und der damit eventuell verbundenen Forschung kaum beteiligt war. Sehr viele ihrer Publikationen sind im Industrie-gesteuerten Journal „Clin Oral Impl Research“ publiziert worden. Damit ist davon auszugehen, dass den Publikationen industrieseitig die Türe geöffnet wurde, und zwar mutmasslich weil die Publikationen drittmittelgerecht ausgefallen waren.
Nein
5 Tatsachen richtig dargestellt?
Der Gutachter verkennt, dass die Implantateinbringung nach den anerkannten 16 Methoden der corticobasalen Implantologie erfolgte, https://implantfoundation.org/de/consensus-16-approved-methods-2018-menu-de.

Die Regeln wurden durch den Erstbehandler sachgerecht angewendet. Der Gutachter unterlässt es die Anwendung der Methoden abzuprüfen, was nicht sachgerecht und unverständlich ist. Mutmasslich kennt er die einzelnen Methoden gar nicht, eigene Erfahrungen kann er ohnehin nicht gehabt haben (mangels Autorisation).
Nein
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation?
Dem Gutachter lagen sehr viele Originaldokumente vor, die er jedoch nicht auswertete.

Grundsätzlich war es die Aufgabe von Dr. Prinz die Schmerzperioden zu berechnen. Auf seinem 16-seitigen Gutachten befasst sich der Gutachter auf 12 Seiten (am Gutachtenauftrag vorbei gehend) mit der Behandlungsgeschichte, die fast durchgehend falsch dargestellt wurde. Obgleich die Untersuchung vom 22.5.2020 keinerlei Unregelmaessigkeiten bei der Okklusion und betreffend der angeblichen „Wangeneinbisse“ erbracht hat, unterstellt der Gutachter, dass sich die Patientin 7 Monate lang (ohne sich deswegen behandeln zu lassen) auf die Wangen gebissen haben soll. Dies ist schlicht unvorstellbar. Dem Gutachter lagen auch keine Kiefermodelle vor, die betreffend der Okklusion hätten ausgewertet werden können.

Die Professorin hatte umfangreiches Photomaterial erstellt, zu welchem nun wie folgt Stellung genommen wird:
Okklusion links und rechts, Seite 13 des Gutachtens vom: das Bild ist in Protrusionsstellung des Unterkiefers aufgenommen worden, weswegen die Interkuspidation nicht beurteilt werden kann. Es liegen keine Photos von Wangeneinbissen vor, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass es diese zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorlagen, sie wurden weder photografisch dokumentiert (was ja leicht möglich gewesen wäre), noch wurden sie jemals als Diagnose in der Patientenkartei der Universitätsklinik Innsbruck erwähnt, d.h. nicht bei den Untersuchungen vom 7.12.2017 und 9.2.2018, an denen ja die vom Behandler eingesetzten Originalbrücken mutmasslich noch in Situ waren. Wäre die Position, die die Patientin auf der Aufnahme zeigt, tatsächlich die habituelle Interkuspidation gewesen, dann wäre es schlichtwegs unmöglich gewesen, dass sie sich in die Wange beisst. Sie hätte sich allenfalls in die Lippe beissen können. Ob die Professorin im Behandlungszeitraum Anfang 20217 bis zum 7.12.2017 Veränderungen an den Brücken vorgenommen hat ist nicht erkenntlich, da alle diesen Zeitraum betreffenden Teile der Patientenkarte entfernt wurden, weswegen ohne weiteres von einer „frisierten Patientenkartei“ gesprochen werden kann. Es kann einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen (wie Dr. Prinz) schlichtwegs nicht fehlerhaft unterlaufen, dass dies nicht bemerkt und sofort moniert wurde, und dass das Gericht nicht sofort und unaufgefordert auf den Sachverhalt hingewiesen wird. Herr Dr. Prinz hätte ohne das Vorliegen einer vollständigen Patientenkarte (und zwar sowohl die Kartei der Herrn DDr. Stiegler und der Professorin) niemals den Gutachtenauftrag annehmen oder ausführen dürfen.

Bei einer (von der Klägerin nach deren eigenen Aussage abgebrochenen Nachbehandlungssitzung, am 27.9.2017) hatte der Behandler dem Wunsch der Patientin folgend damit begonnen den Biss leicht abzusenken. Kurz nach Beginn dieser Tätigkeit und lange vor deren Vollendung sprang die Klägerin unvermittelt vom Behandlungsstuhl und sie lehnte die Fertigstellung dieser Tätigkeit ab. Demzufolge war es dem Behandler gar nicht möglich eine abschliessende Okklusion und Mastikation herzustellen, er hatte gerade damit begonnen den Biss abzusenken. Die Patientin verweigerte die nötige Mitwirkung. Dies ergibt sich aus der Patientenkartei des Erstbehandlers, die der Gutachter Dr. Prinz offenbar gar nicht studiert hat.

Der Gutachter führt ferner aus, dass es für ihn „nicht nachvollziehbar ist, dass es grundsätzlich falsch wäre, Brücken auf bikortikalen Implantaten nach gnathologischen Gesichtspunkten anzufertigen“ (Aussage des Gutachters Dr. Maier). Dem Gutachter fehlen ganz offensichtlich jegliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der sofortbelasteten Implantologie bei kortikaler Verankerung und mutmasslich versteht er such nicht, wie der häufig in der Zahnmedizin missbrauchte Begriff der „Gnathologie“ gemeint ist oder gemeint sein soll. Die korrekte zahnmedizinische Vorgehensweise auf corticobasalen Implantaten ist in den (mittlerweile in 8 Sprachen übersetzt) weltweit zur Anwendung kommenden Lehrbüchern zur Erstellung der Mastikation beschrieben.


In der 5. Ausgabe dieses Werkes wird zur Frage der „Tripodisierung“ (ein Kernelement der „Gnathologie“) das Folgende ausgeführt, S. 15:

„Beschreibung wichtiger Funktionswege der Koordination zwischen den 5 Komponenten des Hals-Nackens und Schädels (Abb. 1.1.)
stabile Bisslage wird durch eine stabile Kopfhaltung in craniozervikalen Gelenk (atlas occipitalis) geschaffen. Die Schädelhaltung verändert sich hierbei im Laufe des Tages (J Prosthet Dent. 1992 Nov; 68 (5): 780-3). Aus diesem Grund ist das Prinzip der Tripodisierung veraltet, überholt und sogar gefährlich für Konstruktionen auf Implantaten in sofortiger Belastung.

Eine Tripodisierung erlaubt es nicht Kräfte zu kontrollieren. Sie setzt daher vielmehr die Grundlage für eine falsche Interkuspidation – damit einen falschen Biss/einen Zwangsbiss oder forcierten Biss zu generieren, weil in vielen Phasen des Tages eine forcierte okklusale Zentrik über die Gelenkszentrik dominiert.

Da Zähne im weiteren Verlauf der Nahrungsaufbereitung nicht in Kontakt stehen, ist dieser Aspekt besonders wichtig weil andere auftretende Konaktpunktbeziehungen im Laufe des Tages parafunktionelle Muster triggern können.

Veränderungen in der Position der Mandibula, generiert durch Weichgewebe 1, führen zu Veränderungen in der Kopfhaltung, die durch Weichgewebe 5 bestand hat. Diese Veränderung muss wiederum Weichgewebe 1 kompensieren, welches wiederum Weichgewebe 5 zur Kompensation zwingt und umgekehrt. (Br J Oral Maxillofac Surg. 2017 Jun; 55 (5): 471-475. Doi: 10.1016 / j. Bjoms.2017.01.007. Epub 2017 Feb 28.).

Sollte kurzzeitig zusätzliche Stabilität erforderlich sein, werden die Zähne zusammen gepresst; z.B während des Schluckens. Hauptsächlich in diesem Augenblick werden die Muskeln um den Hyoid aktiv. Während des Schluckaktes arbeiten Hardware 1 und Software 1, um einen stabilen Ablauf organisiert zu sichern. Das Muster des Schluckens verändert sich mit dem Alter. (Exp Gerontol. 2019 Apr; 118: 45-50. Doi: 10.1016 / j.exger.2019.01.006. Epub 2019 Jan 8).

Für den Unterkiefer sind dagegen die Position der temporomandibulären Gelenke von geringerer Bedeutung. So sind bspw. Patienten nach einer bilateralen Kondylektomie in der Lage zu essen. Dies zeigt, dass die Kiefergelenke für das Kauvermögen nicht essentiell sind. Dasselbe trifft für Patienten mit schweren Deformationen oder Resorptionen des Kiefergelenkes zu.“


Und, S. 49 desselben Lehrbuches:

"1.1. Wieso ist der Biss fast immer falsch?
Die am Kauprozess beteiligten Komponenten (Zähne, Knochen, Gelenkflächen, Muskeln, mitsamt ihrer neuronalen Steuerung) haben eine gewisse Tendenz, Veränderungen bei anderen Komponenten zu kompensieren.

Selbst auf integrierten Implantaten (unabhängig davon, ob sie in der ersten oder zweiten Kortikalis verankert sind) wird sich die relative Lage der Zahnbögen zueinander aufgrund der morphologischen Veränderungen des Knochens im Laufe der Zeit ändern. Dies wiederum wird sich auf die okklusale Situation und die funktionellen Möglichkeiten des Kausystems auswirken.

Erstaunlicherweise bleibt den meisten Patienten eine ausreichende Funk- tion erhalten, obwohl der Gebisszustand schlecht ist und die Zähne nur an einigen Punkten aufeinandertreffen. Unser Gehirn ist darauf trainiert, den Kauprozess zu optimieren, indem die bestmöglichen verfügbaren Möglichkeiten besteht, um den Kontaktschluss zwischen verschiedenen - on“ herzustellen. Das Gehirn wird immer möglichst leichte Kontakte wählen und diejenigen, für deren Funktion der geringste Aufwand erforderlich ist.

Tatsächlich geraten eher mit Kronen, Brücken und Prothesen „gut rekonstruierte“ Gebisse, deren Funktionszustand aber nicht erhalten wird (kein adaptierendes Beschleifen, fehlende Bisshebung etc.), in einen Zustand der funktionellen Störung.

Das Gehirn optimiert den Aufwand für das funktionelle Ergebnis: Aus diesem Grund bevorzugen unsere Patienten,
  • Die distalste der jeweils vorhandenen Kauflächen zu nutzen;
  • die Seite zu nutzen, auf der die längere Ebene für das Kauen zur Verfügung steht (siehe z. B. die linke Seite des Patienten in Abb. 1.15b);
  • Andererseits werden die Patienten vorzugsweise die frontale Zahngruppe für den Kauvorgang benutzen, wenn
  • keine anderen Zähne vorhanden sind;
  • die Gruppe der Frontzähne die Nutzung von Prämolaren und Molaren blockiert (wie dies z. B. bei Angle Klasse II/2 beobachtet werden kann). Das Ziel unserer Behandlung ist: Eine funktionelle Situation herbei zu führen, in der die lateralen Bewegungen möglichst wenig durch Zähne (Höcker) blockiert werden und bei der die vestibulären Höckerabhänge der Oberkiefer-Zähne den Unterkiefer harmonisch abgestimmt mit den Funktionsmöglichkeiten der Muskeln und Auslenkungsmöglichkeit der Gelenke führen."


Der Gutachter Dr. Prinz schreibt zu diesem wissenschaftlichen Lehrbuch das Folgende (S. 12 des erwähnten Gutachtens) : „ … das zitierte Cookbook Mastication wurde von Dr. Ihde …. Geschrieben, und für das Buch und das Okklusionskonzept habe ich keine wissenschaftliche Grundlage gefunden.“ Der Gutachter unterlässt es darzustellen, wo und wie er nach einer wissenschaftlichen Grundlage gesucht hat. Denkbar wäre z.B. eine strukturierte Pubmed-search oder Skopus-search, unter Angabe der Searchkriterien und Beifügung der Seachergebnisse als Anlage zum Gutachten. Da eine solche Search offenbar gar nicht erfolgt ist, muss die Aussage des Gutachters als falsch beurteilt werden. Auch die Aussage des Gutachters, „dieses Buch widerspricht der gängigen Lehrmeinung unserer Zahnmedizinischen Universitäten“. Auch diese Aussage lässt Dr. Prinz unbelegt, er sagt nicht welche der Aussagen angeblich falsch sein soll, und wie die richtige Ansicht „unserer (österreichischen) Universitäten ist“. Ohnehin sind die Ansichten „unserer (österreichischen) Universitäten“ hier nicht massgeblich, weil die Behandlung in Deutschland stattgefunden hat, weswegen der deutsche Medizinische Standard zur Beurteilung der Behandlung heran gezogen werden muss. Dr. Prinz kennt den deutschen Medizinischen Standard nicht, ihm scheint auch nicht bekannt zu sein, dass spätestens seit 2007 (!) die Behandlung mit basalen Implantaten gerichtlich als „Schulmedizin“ anerkannt ist und von privaten deutschen Krankenversicherungen bezahlt wird.
Nein
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen?
Der Gutachter Dr. Prinz folgt vollständig den Ausführungen der Frau Prof. Grunert, die ihre Sicht der Dinge per Email an Dr. Prinz unterbreitet hatte. Dr. Prinz übernimmt die Ansichten der Professorin mutmasslich ungeprüft. Er erkennt nicht, dass Professorin selber durch ihre unzähligen Behandlungsfehler die Versorgung der Klägerin zu Fall gebracht hat, und dass die Professorin nun ihn instrumentalisiert, um die Schuld von ihr wegzuweisen. Die Professorin ist nicht eine einfache Zeugin, die ist die mutmassliche Täterin, die mangels Fachkenntnisse das Behandlungsergebnis des Erstbehandlers ohne medizinische Gründe zerstört hat.

7.1. Berechnung der Schmerzperioden ohne jede reale Grundlage (und wohl auch ohne jegliche Akteneinsicht in die Patientenkarte der Universität Innsbruck)
Der Gutachter übernimmt die Angaben der Klägerin zu den Wangeneinbissen nicht nur ungeprüft, er glaubt der Patientin auch solche Beschwerden, die nie mehr nach der ersten Korrekturbehandlung (trotz mutmasslich zahlreichen Behandlungen in der Universitaetsklinik Innsbruck) in der Patientenkarte dokumentiert wurden.

Der Gutachter berechnet also „out of thin air“ einen Tag mittelstarke Schmerzen durch Wangeneinbisse und weitere 3 Tage Schmerzen bis zum Abklingen der Schmerzen durch die Wangeneinbisse. Er berechnet 15 Minuten mittelstarke Schmerzen nach einem einzelnen Wangeneinbiss (was wie jedermann der sich schon einmal auf die Wange oder die Zunge gebissen hat weiss, nicht zutreffen kann), und er berücksichtigt auch nicht, dass bei der Untersuchung die Klägerin durch die Privatgutachterin Dr. Dr.M. (München) vom 25.10.2017 keine Wangeneinbisse festgestellt wurden, und dass die Klägerin lediglich darüber geklagt hatte, dass sie nicht richtig kauen kann (was nicht verwundert, nachdem sie mitten in der Behandlung zur leichten Bissabsenkung vom Stuhl gesprungen ist und verschwand).

Es muss Folgendes hinzugefügt werden: Wangeneinbisse (so sie denn wirklich stattgefunden haben und ein Problem gewesen sein sollten) sind keine geheime Erscheinung mit unergründlicher Ursache, sondern sie können von jedem praktischen Zahnarzt in jedem Land der Welt durch leichte Korrekturen an den Aussenflächen der prothetische Elemente behoben werden. Auch die Professorin,- die noch dazu Professorin für zahnärztliche Prothetik zu sein scheint, hätte dies gekonnt. Die Tatsache, dass die Klägerin vorgeblich 7 Monate lang mit einem so leicht zu behebenden Problem gelebt hat, deutet darauf hin, dass das Problem nie bestand. Zumindest ist es über diesen langen Zeitraum nicht das Problem des Erstbehandlers, wenn die Klägerin/Patientin nichts dagegen unternimmt und zugleich die Fertigstellung der von ihr gewünschten Korrekturbehandlung grundlos abgebrochen hat. Dieser Vorgang des Behandlungsabbruchs ist ohnehin mit normalem Verstand nicht zu begreifen: Die Patientin fährt rund 2.5 Stunden mit dem Auto in die Zahnarztpraxis, wo damit begonnen wird, ihr (angebliches) Problem zu lösen. Sodann springt sie nach 10 Minuten vom Behandlungsstuhl und verschwindet und fährt unverrichteter Dinge davon.

7.2.
Der Gutachter Dr. Prinz nimmt sodann zu den Schmerzen im Rahmen der Grundbehandlung Stellung und er veranschlagt die Schmerzen für die Entfernung von 9 Zähnen und das Einsetzen von 20 Implantaten ohne Aufklappung (transgingival) mit 1 Tag starke Schmerzen, 2 Tage mittelstarke Schmerzen und 5 Tage leichte Schmerzen. Dem kann in Kenntnis des realen Behandllungsablaufes nicht gefolgt werden:
Die Patientin verlangte nach der Behandlung keine einzige Schmerztablette und alle Zeugen sagten aus, dass sie keine Schmerzen hatte bzw. nicht davon berichtet hatte.

Allgemein ist bekannt, dass die allermeisten Patienten nach Totalimplantationen mit corticobasalen Implantaten lediglich Schmerzmittel an Tag der Behandlung nehmen, 85% der Patienten nehmen am Tag nach der Behandlung keine Schmerzmittel mehr ein, weil sie keine Schmerzen haben. Hinzuzufügen ist, dass transgingivale Implantationen im allgemeinen keine Schmerzen verursachen. Schmerzen verursachen eher die Zahnentfernungen, die aber bei der Klägerin gerade auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach festsitzender Implantatversorgung ohnehin notwendig waren. Der Gutachter begeht also hier 2 grundsätzliche Fehler: er veranschlagt Schmerzen, die nirgendwo dokumentiert sind und die laut glaubhaften Zeugenaussagen nie existierten, und er unterlässt es dem Gericht via Gutachten explizit mitzuteilen, dass es sich auch um die Schmerzen, die durch Zahnentfernungen verursacht wurden, handeln könnte die als Ohnehin-Schmerzen zu bezeichnen wären.

7.3. Zeitraum nach abgeheilter 1. Operation bis zur Entfernung der Implantate / Entfernung der Implantate durch Frau Prof. Grundert und Dr. Stiegler
Grundsätzlich hätte der Gutachter hierzu keine Aussagen machen können, da weder vor dem ersten Behandlungstag der auf der Patientenkarte der Universität Innsbruck erwähnt ist (7.12.2017) keine Schmerzen irgendwo dokumentiert sind (!). Ausweislich hat die Professorin mit der medizinisch nicht indizierten Entfernung von 20. Implantaten am 7.12.2017 begonnen, weil „der Biss nicht passte“ und weil die „Pat sehr unzufrieden“ war. Es finden sich keine Hinweise auf Schmerzen in der Patientenkartei an diesem Tag und auch nicht später. Auch am 9.2.2018, als mit der Implantatentfernung fortgefahren wurde, sind keine Schmerzen dokumentiert worden, ebenso wenig wie die Abgabe von Schmerzmitteln durch die Klinik oder von entsprechenden Rezepten.

Die Reduktion der Zahl der Implantate durch die Professorin ist ohnehin kunstfehlerhaft: Wenn Implantate wirklich zu diesem Zeitpunkt locker gewesen sein sollten, so ist dies alleine auf die kunstfehlerhafte Durchtrennung (aber Belassung!) der Oberkiefer-Brücke, mutmasslich durch Mitarbeiter der Universitätsklinik Innsbruck, zurückzuführen.

Die Abbildung auf den Seiten 2, 3, 4, 5, 6 des Gutachtens von Dr. Prinz zeigt deutlich, dass es der Professorin gar nicht um den Erhalt der Implantate ging, sondern um die Beseitigung von der Brücke und den Implantaten. Denn die Brücke wurde nicht an den Implantaten aufgetrennt, sondern überwiegend zwischen den Implantaten, weswegen von Anfang an geplant gewesen sein muss, alles, d.h gerade auch die Implantate zu entfernen und nicht etwa darum eine prothetische bessere Brücke zu erstellen. Da dies in der aller-dilletantischsten Weise vorgenommen wurden, indem man zunächst die Brückenschienung unterbrach und dann einfach ein paar Monate zuwartete, bis sich die Patienten durch den normalen Mastikationsvorgang die Implantate selber lockerte, ist dem Erstbehandler hierfür überhaupt keine Schmerzperiode zuzurechnen. Dies deswegen, weil vor dem Eingreifen der Professorin nirgendwo Schmerzen dokumentiert oder aufgetreten waren, und weil der Vorgang der Entfernung der Implantatbrücken ohne medizinische Indikation vorgenommen wurde. Ferner wäre es möglich gewesen (z.B. durch einen ausgebildeten, autorisierten Behandler, der über die notwendigen Werkzeuge verfügt), beide Brücken innerhalb von ca. 2 Stunden (d.h. in einer Sitzung ! ) zu entfernen, was der Patientin wochenlange Schmerzen erspart hätte.

Hierauf hätte der Gutachter Dr. Prinz das Gericht explizit hinweisen müssen.

Am Ende der Seite 14 berichtet der Gutachter, dass die Schilderung der Patientin für ihn „gut nachvollziehbar sind“ und „seinen Erfahrungen bei anderen Patienten entsprechen“. Tatsache ist jedoch, dass der Gutachter Dr. Prinz überhaupt nie für das bei der Patientin angewendete Behandlungsverfahren ausgebildet wurde, er war nie als Anwender autorisiert, er hat nie in seinem Leben solche Implantate angewendet oder auch nur kaufen können (mangels Ausbildungsnachweis), er verfügt demzufolge auch nicht über eine Gutachterautorisation für diese Implantate und er hat exakt NULL EIGENE ERFAHRUNGEN damit. Diese Ausführungen des Gutachters Dr. Prinz sind somit glatt gelogen, weswegen auf seine Begutachtung insgesamt nicht abgestellt werden kann.

Die von ihm geschilderte „katastrophale Ausgangssituation vor der Implantatentfernung“ hat mutmasslich alleine die Professorin verursacht, der ebenfalls jegliche Ausbildung für das Behandlungsverfahren fehlte und fehlt, was sie sogar gegenüber der Patientin zugab. Bei sachgerechter Entfernung wären ein Tag mittlere Schmerzen und maximal 2 Tage leichte Schmerzen anzunehmen gewesen, da die Implantate einfach mit dem Werkzeug herausgedreht werden, sie sind ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht osseointegriert (so kurz nach der Operation). Die Entfernung eines Implantats (nach der Entfernung der Brücke oder nach der Durchtrennung der Brücke) durch den versierten, autorisierten Implantologen ist mit ca. 10- 20 Sekunden Arbeit zu veranschlagen. 7.4. Schmerzen durch angebliche ästhetische und psychische Beeinträchtigung
Die Patientin wandte sich an den Erstbehandler mit der Bitte um Absenkung des Bisses. Der Erstbehandler begann mit dieser Arbeit durch einfaches Einschleifen, jedoch verschwand die Patientin aber mitten in dieser Behandlungssitzung und kehrte nicht mehr zurück.

Gemäss des Berichts der Gutachterin Dr. Dr. M, München, die die Patientin am 25.10.2017 (also rund 2 Monate nach dem Ende der Grundbehandlung untersuchte, war ein „Neutralbiss“ eingestellt gewesen. Die Gutachterin konnte also die Bisslage ohne weiteres beurteilen, ein „Neutralbiss“ gilt als korrekte Bisseinstellung. Die Aufnahme auf Seite 15 des Gutachtens von Dr. Prinz wurde nicht in der Gelenkszentrik aufgenommen. Vielmehr brachte die Patientin mutwillig den Unterkiefer in eine falsche Position, weswegen für den Laien der Eindruck ensteht, dass der Biss nicht stimmt. Die Aufnahmen des Erstbehandlers nach der Grundbehandlung und nach vor dem Abruck der Kontroll- und Korrektursitzung vom September 2017 zeigen eine völlig korrekte Bissituation. Die Einbringung der Aufnahme auf Seite 15 des Gutachtens von Dr. Prinz stellen im Prinzip einen Prozessbetrug dar.

Allerdings muss Herrn Dr. Prinz der Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus darauf hinweist, dass (für den Fachmann sofort erkennbar) Seitenzahnkontakte fehlen, weswegen es unmöglich sein kann, dass dies die normale, habituell Bissituation der Klägerin war.

Hinsichtlich der Schmerzen im Zeitraum 08.2017 bis Ende Oktober 2017 ist folgendes aktenkundig und durch Zeugen belegt:

Aussage Zeugin W.B. vom 26.11.2019, Seite 3:

“Wir (die Zeugin und die Patientin/Klägerin) haben dann regelmäßig über Messenger Kontakt und haben uns ausgetauscht. Sie hat dann Spaltenbildung (Anm.: unter der Brücke) gehabt. Sie hat immer gesagt, sie kann so schlecht Essen, weil sich das Essen unter der Brücke verdrängt. Und sie sagte, sie möchte das alles los haben, sie möchte alles raus haben und ich habe ihr angeraten, sich an den Beklagten zu wenden und nicht an irgendwen. Sie ging aber in Innsbruck an die Uniklinik und dort hat die Ärztin bei der Klägerin ein Verfahren vorgefunden, mit dem sie nicht zu Recht kam, so hat es mir die Klägerin geschildert. Man war ziemlich hilflos in Innsbruck.

Ich hatte mir eine Broschüre vom derzeit Beklagten mitgenommen und habe diese Broschüre der Klägerin zugeschickt und ich habe ihr zigmal angeraten, dass sie sich an den Beklagten wenden soll. Ich nehme an, es war sechs, sieben, acht Wochen nach der Behandlung, dass sie an der Uniklinik Innsbruck war. Die Klägerin sagte dann, sie haben kein Vertrauen mehr zum Beklagten und lasse sich nicht mehr von ihm behandeln. Die Klägerin ist aber noch einmal zu ihm gefahren. Das hat mir die Klägerin gesagt. Ich habe zu ihr gesagt, sie soll nach X. fahren zu XXXXXX, der ist der Profi. Sie sagte zu mir, sie sei dort gewesen für 10 Minuten und dann wieder weggefahren. Ich weiß, dass die Klägerin diverse Besuche an der Uniklinik hatte bei einer Ärztin und dass die da ziemlich rumexperemtiert haben, um die Brücke herunter zu bekommen. Ich habe der Klägerin geraten, sie solle es lassen und soll die Implantate einwachsen lassen. Das hat auch der Beklagte angeraten, und dann könnte man auf die Implantate was Neues draufsetzen, aber sie war von Anfang an völlig verstört, weil sie nicht Essen konnte. Von Schmerzen und vereiterten Geschichten hat sie mir nichts erzählt.”


Aussage Zeuge H.Z. vom 14.2.2020, Seite 3:

… “Frau E. war absolut zufrieden und glücklich und sie hatte null Schmerzen, zumindest nicht in dieser (Behandlungs)woche“
Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Privatgutachten der Dr. Dr. M. (München) vom 10.11.2017 ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin über Schmerzen geklagt hat, und dass ein Neutralbiss vorlag.


Hieraus ergibt sich, dass die Schmerzen weder während der Behandlung noch in den Monaten nach der Behandlung vorlagen.Die Zeugin B.W. sagte hierzu aus: „die Schmerzen fingen doch erst an, nachdem die Professorin an der Klinik in Innsbruck die Behandlung übernahm.“

All dies lies der Gutachter Dr. Prinz ausser Acht, er versäumte es die Akten zu lesen und auszuwerten und er erfand die Schmerzperioden (von Berechnung kann keine Rede sein) und legte sie auf 7 Monate à 30 Tage + 210 Tage à 5 Stunden = 1-5- Stunden = 44 Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form fest. Details zu den diesbezüglichen gutachterlichen Fehler werden unter Punkt 7 dieser Analyse abgehandelt.

Ob die Unrichtigkeiten in der Begutachtung des Dr. Prinz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten, sollte wohl geklärt werden. Das zuständige Zivilgericht in Innsbruck sollte diesen Schritt von sich aus erwägen. Durch die grosse Summierung der gutachterlichen „Fehler“ des Herrn Dr. Prinz, sowie aufgrund der geheimen Zusammenarbeit mit der Professorin (die als mutmassliche Täterin im medizinischen Teil zu qualifizieren ist) liegt es schon sehr nahe, hier an vorsätzliches Handeln des Gutachter Dr. Prinz zu denken.
Nein
8 Bezahlte Tätigkeit für/Abhängigkeit von einer der Parteien?
Begründung der mutmasslichen Befangenheit des Gutachters Dr. Prinz: In der vorliegenden Situation ist gar nicht die Frage entscheidend, ob der Gutachter Dr. Prinz mit einer der Parteien verbandelt und damit befangen wäre, vielmehr muss geprüft werden, in welcher Beziehung Dr. Prinz und die eigentliche mutmassliche (in der Patientenkartei dokumentierte ) Täterin, Prof. Grunert stehen. Es müsste den Gutachter schon stutzig machen, dass die Professorin solch bestimmenden Einfluss auf ihn und das Gutachten nimmt.

Das Gutachten von Dr. Prinz ist schon deswegen nicht gerichtlich verwertbar, weil es auf schriftlichen Anweisungen und Erläuterungen und Angaben von Prof. Grunert beruht, und weil er das instruierende Email vom 27.2.2020 nicht dem Gutachten beifügte, obgleich es wesentlich für das Verfahren ist. Es gab also geheime Korrespondenzen zwischen dem Gutachter Dr. Prinz und der mutmasslichen Täterin, was seine Benennung als Gutachter rückwirkend und für die Zukunft völlig ausschliesst. Deswegen ist auch das Gutachten nicht verwertbar.
Nein
9 Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht?
Angesichts der Tatsache, das Dr. Prinz fast blind den Email-Anweisungen der Professorin folgt und keinerlei Angaben aus der Patientenkarte des Erstbehandlers, insbesondere keine schriftlichen Aussagen, Zeugenaussagen und die Patientenkartei berücksichtigt, muss davon ausgegangen werden, dass (aktuell noch nicht offen gelegte) Abhängigkeiten zwischen Dr. Prinz und der Professorin bestehen. Anders ist das Verhalten des Gutachters Dr. Prinz (Innsbruck) nicht zu erklären.
Nein
10 Literaturangaben ausreichend angegeben ?
Die Ansichten des Gutachters wurden an keiner einzigen Stelle mit wissenschaftlichen Literaturangaben belegt.
Nein (keine)
11 Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist)?
Die Schmerzperioden wurden entgegen des realen Behandlungsgeschehens unter jedem Aspekt falsch berechnet.
Nein
12 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle?
Es handelt sich um ein Gerichtsgutachten.
Ja
13 Liegt Systemkenntnis vor?
Dem Gutachter fehlt es an der für den Umgang mit dem Produkt notwendigen Einweisung nach Par. 2 MedPrAnwVerord. Für die Begutachtung von Behandlungsfällen mit basalen (corticobasalen) Implantaten ist eine gültige Autorisation notwendig, die jährlich erneuert wird, https://www.implantfoundation.org/de/konsensus-zu-basalen-implantaten-2018.

Diese Regelung gilt seit 1999 unverändert, weil sich corticobasale Implantate von herkömmlichen Implantaten stark unterscheiden. Die Anordnung des Herstellers, dass diese Autorisation und die Produkteinweisung notwendig sind, wurde vom Gutachter missachtet. Die Anordnung wurde zum Schutze der Patienten so getroffen. Von Dr. Prinz sind keine weiteren solchen falschen Gutachten bekannt geworden.
Nein
14 Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen?
Dr. Prinz verfügt über keine eigenen Erfahrungen, er äusserte sich ablehnend gegenüber dem Behandlungsverfahren. Er muss dies tun, soweit er heute immer noch rückständige Behandlungsmethoden verwendet, z.B. Knochenaufbau und Implantate die nach dem Verfahren der „Osseointegration“ funktionieren.
Nein
15 Bereits qualifizierte Gutachten zur Methode ausgeführt?
Nein.
Nein
16 Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein?
Der Gutachter Dr. Prinz scheint nicht aktiver (universitärer) Lehrer zu sein.
n. a.
17 Gutachten stimmt mit anderen wissenschaftlich fundierten Lehraussagen überein?
Nein.
Nein
18 Steht der Gutachter in direkter Konkurrenz zum Erstbehandler und ist er u.a. durch das Therapieangebot des Erstbehandlers in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt?
Es ist an dieser Stelle eher abzuklären, ob Dr. Prinz im Rahmen seiner täglichen Arbeit in der Praxis mit Herrn Dr. Stiegler von der max-fac Abteilung der Universität (offiziell oder privat) zusammenarbeitet, d.h. wer für ihn allenfalls Knochenaufbauten durchführt (die ja durch die hier angewendete Methode heute nicht mehr notwendig sind) oder wer seine Patienten implantiert.
Nein
19 Steht in enger Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler?
Dies ist ggf. durch die Behörden oder das Gericht abzuklären. Das Behandeln ohne „Einweisung“ nach Par. 80 des österreichischen MPG dürfte als Verwaltungsstraftat zu qualifizieren sein; hiervon sind Dr. Stiegler und die Professorin ganz offensichtlich betroffen.
Nein

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                     

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