Analyse eines in Ergebnis für falsch befundenen Gutachtens
Gutachter: Dr. Oliver Ebenbeck & Dr. Daniel Ebenbeck, Regensburg/Deutschland (vorgeblich zertifizierte Gutachter der "DGPro")
Gutachten vom: 12.08.2020
Betreffend: Patientin geb. 1967
Versichert bei: Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
Da zu dem hier analysierten Gutachten ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, wird im Folgenden um Zwecke der Vereinfachung lediglich der Inhalt des (falschen) Gutachtens der Dres. Ebenbeck mit dem Inhalt des Gutachtens des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. Dr. R. verglichen sowie der darauf beruhenden rechtskräftigen Entscheidung des LG Stuttgart 3 O 511/20 verglichen.
- Beurteilung der Notwendigkeit von drei vorgesehenen Zahnextraktionen (13, 24, 33)
Die Privatgutachter Ebenbeck & Ebenbeck sind (ohne jemals eine klinische Untersuchung vorgenommen zu haben) der Ansicht, dass die vorgenannten 3 Zähne "mit hoher Wahrscheinlichkeit erhaltungswürdig sind".
Der Gerichtsgutachter teilt auf der Grundlage des klinischen Befundes mit, dass alle Zähne im Oberkiefer einen Lockerungsgrad 3 aufweisen, und dass insbesondere die Brücke im Oberkiefer links "am seidenen Faden hängt". Den Zahn 33 hält der Gutachter für erhaltungswürdig. - Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit für das Einsetzen von gesamt 19 Implantaten im Ober- und Unterkiefer
Die Privatgutachter Dres. Ebenbeck & Ebenbeck teilen in ihrer Stellungnahme mit, dass für einen festsitzenden Zahnersatz im Oberkiefer 8 Implantate nachvollziehbar und indiziert sind, und für den zahnlosen Unterkiefer 6 Implantate.
Der Gerichtsgutachter stellt hin gegen fest, dass gemäss der "Indikationsbeschreibung für die Regelversorgung in der Implantologie" der deutschen Fachverbände BDIZ EDI, DGI, DGZI, DGZMK, BDO (Konsensuskonferenz Implantologie) am 07.10.2014 das Folgende festgelegt wurde:
"Die optimale Therapie des Zahnverlustes ist grundsätzlich der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein Implantat. Aus anatomischen Gründen ist der Zahn 8 eines Quadranten in der Regel nicht zu ersetzen. Die Notwendigkeit des Ersatzes des 7. Zahnes ist individuell zu würdigen."
In Anwendung dieser Vorgaben kommt der gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Zähne 16 - 26 und 36 - 46, nicht jedoch der erhaltungswürdige Zahn 33 (d.h. gesamt 23 Zähne) durch je ein Implantat zu ersetzen sind. Im Hinblick darauf, dass nur 19 Implantate für beide Kiefer beantragt wurden, kann von einer Überversorgung keine Rede sein. Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen. - Weitergehende Forderungen der Gutachter an die Versicherungsnehmerin der Süddeutschen Krankenversicherung e.G.
Die beiden Privatgutachter schlagen der Patientin vor "ein geändertes Versorgungskonzept erarbeiten zu lassen" und einen geänderten Heil-und Kostenplan zur Begutachtung vorzulegen.
Das LG Stuttgart entschied im Urteil vom 04.02.2022, dass die Kosten für die Behandlung der Versicherten der Süddeutschen Krankenversicherung e.G. gemäss dem Heil- und Kostenplan des Herrn Dr. M in vollem Umfange zu erstatten sind und dass die beklagte Versicherung die Prozesskosten zu 100% zu tragen hat.
Die Forderung der Privatgutachter Dres. Ebenbeck & Ebenbeck dahingehend, dass das "Versorgungskonzept" abgeändert werden muss, war somit ebenfalls falsch.
Zusammenfassung
Im Ergebnis kann ein weiteres Mal festgehalten werden, dass die Zusammenarbeit zwischen der Süddeutschen Krankenversicherung e.g. und den Dres. Ebenbeck & Ebenbeck zu einem unnötigen Rechtsstreit zwischen einer Versicherten der Versicherung und der Versicherung selber geführt hat.
Es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass die gleiche Versicherung die International Implant Foundation IF® (München) im Zusammenhang mit einer weiteren (früheren) negativen Gutachtensanalyse aufgefordert hatte, ihren Namen aus der Analyse zu streichen. Eine solche Streichung kommt im vorliegenden (2.) Fall nicht mehr in Betracht, da die Versicherung die Dres. Ebenbeck & Ebenbeck abermals beauftragt hat und da die Dres. Ebenbeck & Ebenbeck ein weiteres Mal ein falsches Gutachten erstellt haben.
Das Informationsinteresse der Allgemeinheit hat angesichts der professionellen Kollaboration zwischen den beiden Privatgutachtern und der Krankenkasse ganz offensichtlich Vorrang.