Analyse und Stellungnahme zum Gutachten des Herrn Dr. Peter Vierling
Gutachter:
Dr. Peter Vierling
Jesuitenstr. 17
85049 Ingolstadt / DE
Zuständige Kammer:
BLZK München
Gutachten vom 01.05.2024 betreffend Patientin X.X., angefertigt als Privatgutachten
Gutachter Dr. Vierling gib auf seinem Briefkopf an, dass er den Tätigkeitsschwerpunkt „Implantologie“ titelgleich führe. Hierzu ist zu bemerken, dass die Bezeichnung „Implantologie“ faktisch lediglich den Bereich der alten (heute veralteten) Implantologie umfasst und nicht den Bereich der modernen Corticobasal® Implantologie (in Sofortbelastung), um die es in diesem Gutachten geht.
Zahnärzte und Implantologen, die für diese Methode ausgebildet wurden, führen einen anderen Tätigkeitsschwerpunkt, z.B. „Corticobasal® Implantologie in Sofortbelastung“.
Mit anderen Worten: der Tätigkeitsschwerpunkt des Herr Vierling erstreckt sich ausdrücklich nicht auf das Thema, um welches es in seinem Gutachten geht. Dies hätte er in seinem Gutachten unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung und die fehlende eigene Erfahrung deutlich machen müssen. Dass erhebliche Unterschiede zwischen herkömmlichen Implantaten und den hier verwendeten Corticobasal® Implantaten bestehen zeigen nachfolgende Umstände:
- Da auch umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse mit der herkömmlichen (veralteten) Methode der Osseointegration nicht ausreichen, um mit dem hier verwendeten Medizinprodukten umzugehen, zeigt der Umstand, dass der Hersteller der Medizinprodukte den Vertrieb und die Anwendung der Produkte mit einem Einweisungserfordernis versehen hat. Da der Gutachter (wie sich aus seinem inhaltlich falschen Gutachten deutlich ergibt) nie in die Methode und die Produkte eingewiesen wurde, könnte er selbst gar keine solchen Implantate kaufen oder anwenden. Er würde sich strafbar machen, wenn er hiergegen verstoßen würde und wenn er ohne Autorisation behandeln oder auch nur beraten würde. Wie er unter diesen Umständen ein korrektes Gutachten scheiben könnte (sein Gutachten vom 01.05.2024 ist eben nicht korrekt) bleibt unklar[1]
- Auf https://www.implantfoundation.org/en/consensus-papers/4th-consensus-on-standard-algorithms-for-osseointegrating-and-osseofixated-implants/version-3 findet sich das aktuelle 4. IF® Konsensus-Dokument, in dem Standard-Algorithmen von herkömmlichen (ankylosierenden / osseointegrierenden) Implantaten mit den Algorithmen der Corticobasal® Implantate verglichen werden. Dieses Dokument zeigt sehr viele der extremen Unterschiede, es zeigt ganz unterschiedliche Behandlungsmodalitäten der beiden Verfahren, die der Gutachter offenbar nicht kannte. Von daher ist das Gutachten von Dr. Vierling völlig unbrauchbar, es geht an der Realität vorbei
Anmerkungen zu Punkt 4. „Fallrelevante Röntgenbefunde“
Der Gutachter hat es kunstfehlerhaft unterlassen, aktuelle 3D-Aufnahmen der Implantatbereiche im Ober- und Unterkiefer anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies ist ein schweres Versäumnis, da die korrekte Lage der kraftübertragenden Gewindeanteile im Bereich der 2. Kortikalis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht beurteilt werden kann.
Folglich famuliert der Gutachter mit Beschreibungen wie „(ein Implantat) projiziert sich über den Mandibularkanal“. Was will er damit sagen?
Ferner verwendet der Gutachter die (seine) Diagnose „Osteolyse“, ohne die Art der Osteolyse zu anzugeben. Ebenfalls fehlen Aussagen zu deren Ursache. Solche Angaben wären notwendig gewesen, weil die Operation selbst am 22.08.2023 und damit kurz vor dem DVD von 20.12.2023 erfolgt ist. Es wäre sinnvoll und notwendig gewesen, das DVD vom 20.12.2023 mit einem aktuellen DVD zu vergleichen, um die Einheilung der Implantate (d.h. die Entwicklung von neuem Knochen) mit Aufnahmen zu erkennen sind, die möglichst lange nach der Implantation vorgenommen wurden. Das Unterlassen einer Neuanfertigung einer 3D-Aufnahme stellt einen gutachterlichen Kunstfehler dar.
Auf der Aufnahme vom 19.10.2023 (Abb. 3) sind keine überstehenden Kronenränder zu erkennen. Der Gutachter hat diese frei erfunden. Das genaue Gegenteil beweist Abb. 8, auf der sich nicht von Kronen bedeckte Abutmentanteile deutlich darstellen. Dass dies so eingestellt wurde zeigt, dass die Behandler absolut methodengerecht vorgegangen sind und die Kronenränder dort endeten, wo die Schleimhaut zum Eingliederungszeitpunkt geendet hatte.
Der „abstehende Kronenrand“ in Abb. 18 stellte ebenfalls keinen Fehler des Behandlers dar, da es bei nicht parallel gesetzten Implantaten zu einer solchen räumlichen Situation kommen kann, die klinisch keine Nachteile mit sich bringt. Es findet sich nirgendwo in der Patientendokumentation ein Hinweis, dass der Patient sich daran gestört hat oder dass dadurch eine Entzündung verursacht worden wäre. Es wäre mit einfachen Mitteln im Rahmen der Kontrolle möglich gewesen, auf etwaige Missempfindungen der Patientin zu reagieren. Auf ein hohes Maß an Passgenauigkeit und die Übereinstimmung der Abutmentgrenze mit den Kronenrändern kommt es bei der Versorgung dieser Implantate nicht an. Es zeigt sich, dass der Gutachter absolut ahnungslos in jeder Hinsicht ist, und dass er nicht einmal dazu in der Lage ist, die Lage der Kronenränder auf klinischen und panoramischen Aufnahmen richtig zu beurteilen. Solche Fehler dürfen Gutachtern nicht unterlaufen.
Die Aufnahmen 13 - 17 zeigen, dass die Brücke vorsätzlich und mit brachialer Gewalt von den Nachbehandlern entfernt wurden (mutmaßlich von: Dr. G., Kieferchirurg) und dass es gar nicht darauf ankam, dem Patienten zu helfen. Wer Brücken so entfernt wie Dr. G., dem kommt es gar nicht darauf an die Erhaltungswürdigkeit einzelner Implantate zu analysieren. Faktisch war kein einziges der Implantate entfernungswürdig (nach der hier anzuwendenden Leitlinie).
Es ging bei dieser Strafexplantation also eher darum ein Opfer zu kreieren und die Schuld dem Vorbehandler in die Schuhe zu schieben (womit er lange auf dem juristischen Weg beschäftigt sein wird). Logischerweise hat die Patientin darauf (d.h. auf diese Brutalextraktionen) mit schweren und anhaltenden psychischen Störungen reagiert, die von einem ebenfalls in Ingolstadt arbeitenden medizinischen Nachbehandler mit entsprechend starken psychotropen Medikamenten (offenbar mit Erfolg) behandelt wurden.
Es wäre geradezu wahrscheinlich, dass Dr. G. und Dr. Vierling üblicherweise so zusammenarbeiten, dass der Dr. G. (Kieferchirurg) für Dr. Vierling (Zahnarzt und prothetisch tätiger Implantologe) die Knochenaufbauten macht und dass sich die beiden mit der hier beschriebenen „Aktion“ eines gemeinsamen Konkurrenten wirksam entledigen. Natürlich schreibt Dr. Vierling dann gerne so ein falsches Privatgutachten, man hilft sich ja unter Kollegen.
Der betroffene (ahnungslose) Patient wurde dabei nur als Spielball missbraucht. Solche Konstellationen sind in Deutschland und im deutschsprachigen Raum in der Implantologie an der Tagesordnung.
Auf keiner der Aufnahmen, die der Gutachter Dr. Vierling im Gutachten zeigt, ist eine medizinische Indikation zur Implantatentfernung zu erkennen. Dies lässt zwei Schlüsse zu:
- Entweder erfolgte die Entfernung der Implantate und der Brücken auf den ausdrücklichen Wunsch der Patientin (das wäre ja denkbar, aber höchst unwahrscheinlich), oder
- die Entfernung der Brücken und Implantate könnte eine schwere, nicht medizinisch vertretbare Körperverletzung darstellen, weil eben keine medizinische Indikation vorlag
Soweit die Nachbehandler, die diese Entfernungen vorgenommen haben, sich auf den Patientenwunsch berufen, müssen sie diesen Patientenwunsch mit einer entsprechenden umfangreichen und mit schwersten Warnungen versehene Aufklärung und Unterschriftsleistung des Patienten belegen.
Auf Abb. 6 diagnostiziert der Gutachter eine „Osteolyse“. Eine Osteolyse ist jedoch faktisch gar nicht erkennbar. In diesem Bereich 36 / 37 zeigt sich vielmehr, dass der vestibuläre crestale / kortikale Knochen fehlt; Knochen, der eventuell durch die Parodontitis resorbiert wurde oder er brach ab, während der Zahn gezogen wurde, weswegen die Bezeichnung „Osteolyse“ (Auflösung von Knochen) schlichtweg erfunden ist.
Auf der panoramischen Aufnahme vom 19.10.2023 diagnostiziert der Gutachter die Verschattung der Kieferhöhle. Dies kann nicht bestätigt werden. Symmetrische Opazitäten, die sich auf die Kieferhöhle projizieren, dürften auf Fehleinstellungen des Aufnahmegerätes beruhen. Für solche Fehleinstellungen oder die Fehlfunktion des Aufnahmegerätes spricht auch die Tatsache, dass die Kieferhöhle sich auf der CT Aufnahme vom 20.12.2023 (Abb. 4 - 7) völlig normal abbildet. Die Verschattung der Kieferhöhle im Bereich der vestibulären Kieferhöhlenwand (Abb. 4) steht aus räumlichen Gründen nicht mit den Implantaten in Verbindung: in dem Bereich, der hier verschattet erscheint, dürften Zähne gewesen sein und man erkennt mutmaßlich apikale Granulationen, was darauf hinweist, dass tatsächlich Prozesse an den Zähnen stattgefunden haben, die auf eine Extraktionsnotwendigkeit hinweisen. Umgekehrt zeigt sich auf der Abb. 4 auf der linken Seite des Bilds, dass ein Implantat direkt in der Kieferhöhle zu stehen kommt (was methodengerecht ist), und dass sich dort eben keine Verschattung darstellt. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Abfluss des intraoperativ in die Kieferhöhle eingedrungenen Blutes problemlos erfolgt ist, dass keine postoperativen Entzündungen aufgetreten sind und dass die Implantate insofern keinerlei Probleme erzeugt haben.
Dass dies generell so ist, d.h. dass die Kieferhöhlenboden-Verankerung von Implantaten ein regelrechtes Vorgehen darstellt, zeigen die folgenden wissenschaftlichen Publikationen, die in anerkannten Journalen erschienen sind:
- Awadalkreem F, Khalifa N, Satti A, Mohamed Suliman A. The influence of Immediately Loaded Basal Implant Treatment on Patient Satisfaction. International Journal of Dentistry. 2020; Article ID 6590202, 10 pages, https://doi.org/10.1155/2020/6590202
- Awadalkreem F, Ahmad AG, Ihde S, Osman M. Effects of corticobasal implant protrusion inside the nasal and maxillary sinus. Ann. Maxillofac. Surg. 2020;10:114-121. doi: 10/4103/ams.ams._42_20.
- Awadalkreem F, Khalifa N, Ahmad AG, Suliman AM, Osman M. Prosthetic rehabilitation of maxillary and mandibular gunshot defects with fixed basal implant-supported prosrgeses: A 5-year follow-up case report. Int. J. Surg. Case Reports. 2020; 68: 27-31. doi: 10.1016/j.ijscr.2020.02.025.
- Lazarov A. A Prospective Cohort Study of Maxillary Sinus Complications in Relation to Treatments with Strategic Implants® Penetrating Into the Sinus. Ann. Maxillofacial Surg. 2020;10(2): 1-5. doi: 10.4103/ams.ams_85_20
- A practical approach to orofacial rehabilitation in a patient after inferior maxillectomy and rhinectomy with mono framework construction supported on a zygomatic implant placed in the glabella: a case report. Gaur et al. Maxillofacial Plastic and Reconstructive Surgery, Springer Open, Received: 21 April 2021 Accepted: 6 July 2021, Published online: 13.07.2021
- Ahmad AG, Awadalkreem F, Osman M, et al. Does the Protrusion of Corticobasal Implants in the Maxillary Sinuses Affect Sinus Health? A Retrospective Study. J Contemp Dent Pract 2023;24(6):357–363.
- Implants and the Maxillary Sinus: Modern Oral Implantology Changed Paradigms Stefan Ihde and Fadia Awadalkreem in Rhinology Conditions – Contemporary Topics, 2024, Intech Open Access, www.intechopen.com
- Tiziano Testori, Tommaso Clauser, Alberto Maria Saibene, Zvi Artzi, Gustavo Avila-Ortiz, Hsun-Liang Chan, Matteo Chiapasco, John R Craig, Giovanni Felisati, Bernard Friedland, Aldo Bruno Gianni, Ole T Jensen, Jérome Lechien, Jaime Lozada, Craig M Misch, Carlos Nemcovsky, Zachary Peacock, Lorenzo Pignataro, Michael A Pikos, Roberto Pistilli, Giulio Rasperini, William Scarfe, Massimo Simion, Claudio Stacchi, Silvio Taschieri, Matteo Trimarchi, Istvan Urban, Pascal Valentini, Raffaele Vinci, Stephen S Wallace, Francesco Zuffetti, Massimo Del Fabbro, Luca Francetti, Hom-Lay Wang Radiographic protrusion of dental implants in the maxillary sinus and nasal fossae: A multidisciplinary consensus utilising the modified Delphi method Article in Int J Oral Implantol 2022;15(3):1–10
- Ferner kann hier auf das IF® Standardgutachten verwiesen werden, welches unter https://www.implantfoundation.org/fileadmin/pdfs/Huber_IFM_Methodengutachten.pdf öffentlich eingesehen werden kann. Das dort im Internet vorliegende Gutachten wird ausdrücklich und uneingeschränkt zum Bestandteil dieses Gutachtens gemacht
- Die Internationale Implantatstiftung (München) hat im 6. Konsensusdokument (6. Leitlinie) bereits ab 2016 festgestellt, dass die IF® Methoden Nr. 5a (Verankerung in der lingualen Kortikalis des Unterkiefers (gut erkennbar auf Abb. 5 und 6 des Gutachtens Vierling)) lege artis Standardmethoden darstellen. Ebenso sind die Methoden 9 und die Methoden 8a und 8b solche Standardmethoden
Die gegenteiligen Ausführungen des Herrn Vierling sind also krass falsch. Krass falsch ist es ebenfalls, wenn ein direkter Mitbewerber (Dr. Vierling) aus Ingolstadt ein (falsches) Privatgutachten schreibt gegen eine andere Praxis in Ingolstadt, und dabei gleichzeitig die eigentlichen (mutmaßlichen) Täter schützt, die in der Praxis des Dr. G. zu finden sind. Wie weiter unten ausgeführt wird, ist ein Zusammenhang zwischen der Praxis des Dr. Vierling und der Praxis des Dr. G. mehr als wahrscheinlich. Solche Befindlichkeiten hätte der Gutachter offenlegen müssen.
Faktisch lief doch das Folgende ab: Der Implantologe und Gutachter Dr. Vierling aus Ingolstadt (im guten Kontakt mit Dr. G.) schreibt ein falsches Gutachten zur Entlastung des Kieferchirurgen Dr. G. aus Ingolstadt, wobei G. schon aus eigenem Antrieb daran interessiert ist, die Konkurrenzpraxis der Frau G. in die Pfanne zu hauen. Sie finden eine verängstige Patientin, und anstatt sie korrekt zu behandeln und zu beruhigen, hetzten sie sie so lange auf, bis sie sich alle Implantate und alle Zähne darauf in beiden Kiefern entfernen lässt. Dabei erleidet sie schwerste psychische Schäden, die dann der Schmerztherapeut W., ebenfalls in Ingolstadt, auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen behandelt. Hier geht’s ja zu wie weiland beim „bayerischen Amtsgericht“. Da wird gezeigt, wie professionelles Derblecken (auch „Derblecka“ genannt) korrekt ausgeführt und eingesetzt wird, um Patienten und Kollegen zu schädigen.
Aussagen des Gutachters zur Methode
Dr. Vierling schreibt auf Seite 5/16 seines Gutachtens das Nachfolgende:
„Das Verfahren der BCS Implantate der Firma XXXX entspricht nicht dem gängigen Stand der Wissenschaft, es liegt keine unabhängige wissenschaftliche Evidenz für dieses Verfahren vor. Die Vertreter der Methodik stellen sich ausdrücklich gegen den bisherigen Facharztstandard und das Prinzip der Osseointegration (Anwachsen der Knochenzellen an die Implantatoberfläche).“
Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden:
- Zum einen kommt es auf den „Stand der Wissenschaft“ gar nicht an. Medizinprodukte werden nach dem „Stand der Technik“ entwickelt und angewendet
- Zum anderen liegen zahllose (hunderte) von unabhängigen Fachpublikationen zu diesem Verfahren der Osseofixation vor, die dem Gutachter Dr. Vierling offenbar entgangen sind
- Das Verfahren der Osseofixation im kortikalen Knochen wird z.B. im Bereich der Traumatologie mindestens seit ca. 1930 erfolgreich ausgeführt, d.h. seit fast 100 Jahren
- Es fehlt komplett an jedem wissenschaftlichen Beweis dafür, dass für die Verwendung von Dentalimplantaten das „Anwachsen von Knochenzellen“ an die Implantatoberfläche notwendig ist oder dass dies überhaupt vorkommt. Ohnehin ist der Begriff „Anwachsen von Knochenzellen“ an die Implantatoberfläche falsch gewählt, da sich allenfalls Osteone an die Oberfläche der Implantate anlagern können, wobei die äußere Schicht der Osteone (ca. 50 μm) aus Polyglykanen besteht und sie ist unmineralisiert (d.h. kein Knochen im eigentlichen Sinne). Die Story von der „Osseointegration“ wird dennoch von dem bayerischen Landgutachter Dr. Vierling geglaubt und es wird von ihm aktiv darauf herumargumentiert. Es ist schwer stoßend, dass solche gutachterlichen Aussagen im Jahre 2024 noch dazu in (vorgeblich) zivilisierten Ländern vorgebracht werden
- Soweit der Gutachter mit dem Begriff „unabhängig“ meinen sollte, dass Universitäten die Publikationen schreiben müssen, so kann dem das Folgende entgegengehalten werden: In Universitäten werden nur sehr selten Dinge getan, für die nicht viel Geld fließt. Insofern sind in allererster Hinsicht Universitäten nicht „unabhängig“. Im Zusammenhang mit Universitäten hat sich der Begriff der „Drittmittelabhängigkeit“ im deutschen Sprachgebrauch eingebürgert. D.h. universitären Publikationen kann ex ante schon mal überhaupt kein Glauben geschenkt werden
Literatur hierzu:
- Offline: What is medicine’s 5 sigma? www.thelancet.com Vol 385 April 11, 2015
- The art of medicine The history and fate of the gold standard, www.thelancet.com Vol 385 April 18, 2015, pp 1502 dd
- Jon Jureidini, Leemon B. McHenry The illusion of evidence based medicine . Evidence based medicine has been corrupted by corporate interests, failed regulation, and commercialisation of academia, argue these authors; the bmj | BMJ 2022;376:o702 | doi: 10.1136/bmj.o702
- u.v.a.m.
Der Gutachter verwendet auch auf Seite 4/16 des Gutachtens den gleichen Begriff:
“Daher entspricht das Vorgehen nicht dem wissenschaftlichen Standard“, hier geht es diesmal gegen die Extraktionstherapie der Behandler. Hierzu ist zu sagen, dass heute jeder Patient die Entfernung eines jeden Zahnes verlangen kann, und zwar gerade auch dann, wenn er / sie eine endgültige Umstellung auf implantatgetragene Zähne vornehmen will. Dass dies häufig vorkommt, und dass dieser Patientenwunsch sehr real ist, zeigen viele Publikationen aus den letzten Jahren. Das jüngst auf Deutsch übersetzte 9. Konsensusdokument der Internationalen Implantatstiftung (München) zeigt Richtlinien auf, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (https://www.implantfoundation.org/de/if-leitlinien/9-konsensus-betreffend-die-indikationen-fuer-zahnextraktionen-im-rahmen-von-sanierungen-des-kausystems-mit-und-ohne-oralen-implantaten/version-2: der Unterzeichner dieser Analyse macht den gesamten Inhalt dieser Leitlinie zum Bestandteil seines Gutachtens:
- Zahnentfernungen von noch sinnvoll behandelbaren Zähnen mit dem Ziel der Einsetzung eines osseointegrierten Implantates (alte Methode) sind eher abzulehnen und zwar insbesondere dann, wenn die Rest-Haltbarkeit dieser Zähne länger wäre als die der Implantate, die nach der alten Methode der Osseointegration konzipiert und verwendet wurden. Mit anderen Worten: osseointegrierende Implantate sind faktisch „temporäre Implantate“
- Soweit geplant ist, die moderne Methode der Osseofixation anzuwenden (was hier der Fall ist), stellt es jedoch ein korrektes Vorgehen des Implantologen dar, dem Wunsch nach Entfernung der Zähne nachzukommen. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass osseofixierte Dentalimplantate keine Periimplantitis erzeugen und somit ohne weiteres lebenslang halten können
DAS IST EIN ERHEBLCHER UNTERSCHIED.
Somit kommt es betreffend der Frage der Zahnentfernungen auf „Karies“ oder „Parodontitis“ gar nicht an. Ein Patient hat das Recht jederzeit die Entfernung von Zähnen zu verlangen, z.B. weil er seinen Zähnen nicht traut, weil er sich durch seine (vorbehandelten) Zähne nicht sicher fühlt, weil seine Ästhetik durch seine Zähne (subjektiv und / oder objektiv) beeinträchtigt ist, u.a. a.m.
Die Entscheidung für oder gegen die eigenen Zähne trifft also ausschließlich der Patient. Entgegen der Annahmen der Zahnärztekammer Bayern (nur um ein Beispiel zu nennen) ist es nicht zulässig, einem Patienten eine von ihm gewünschte Zahnextraktion zu verweigern.
Würden Zahnärzte solche Zahnentfernungen verweigern, dann haben sie im Zweifelsfall die lebenslangen Kosten der späteren Notfallmaßnahmen und Zahnreparaturen zu tragen, die durch die Zahnentfernung (die der Patient ja wollte) vermieden worden wären. Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt (ausgestattet mit überlegenem Fachwissen) nicht dringend zur Extraktion rät und munter an hoffnungslosen, erhaltungswürdigen aber auch an gesunden aber schadhaft positionierten (z.B. elongierten, gekippten) Zähnen im Kiefer weiter herumrepariert, wodurch das gesamte Mastikationssystem des Patienten dauerhaft beschädigt wird.
Ob Zahnextraktionen „auf Wunsch“ von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden müssen oder ob es sich um Privatleistungen handelt, das ist eine andere Frage.
Jedenfalls hat die Zahnärztekammer kein auf den Körper des Patienten durchgreifendes Weisungs- oder Entscheidungsrecht.
Auf weitere falsche Feststellungen des Dr. Vierling wird im Folgenden eingegangen:
„Für die dauerhafte Stabilität von Zahnimplantaten sollte eine ausreichende Breite von mindestens 3mm fest am Kiefer verwachsenem Weichgewebe (attached gingiva) vorliegen.“ (Seite 5/16)
Diese Vorgabe ist im Bereich der hier angewendeten Methode der Corticobasal® Implantologie unbekannt. Selbst im Bereich der herkömmlichen Osseointegrations-Implantologie ist diese Vorgabe nicht wissenschaftlich nachgewiesen, da heute allseits bekannt ist, dass die sog. Tarnow-Studien, auf denen diese historischen Annahmen dereinst basierten, schlichtweg gefälschte Literatur darstellen. Rund 70 % der aktuell von Universitäten publizierte Artikel gelten als falsch. Die Tendenz ist steigend.
„Gemäß den Vorgaben der Fa. XXXX können bzw. müssen die Implantate in ausreichender Zahl gesetzt und innerhalb von 3 Tagen starr verblockt versorgt werden. Dies ist in diesem Fall geschehen. Die Behandlung (incl. Beratung, Planung, Chirurgie, Prothetik und Nachsorge) darf nur von vom Hersteller autorisierten Fachpersonen durchgeführt werden.“
Der Gutachter Vierling vergisst zu erwähnen, dass das Autorisationserfordernis gerade auch ihn selber als Gutachter betrifft, d.h. er als nicht-autorisierter Nicht-Anwender der Methode hätte ohnehin niemals ein Gutachten schreiben dürfen (Vorgabe des BGH publiziert in open Jur 2019, 29077, Beschluss vom 6.6.2019, III ZB 98/18). Genau dies zeigen auch die Vorgaben des 1. Konsensusdokuments der Internationalen Implantatstiftung, die den mindesten Wissens- und Erfahrungsstand sogar noch präzisieren und quantifizieren: Punkt 7 in https://www.implantfoundation.org/de/if-leitlinien/1-konsensus-zu-corticobasal-implantaten/version-6.
Dieser Konsensus wurde erstmal 1999 publiziert und seither mehrfach erweitert und überarbeitet. Er hat weltweite Gültigkeit, es gibt keine dem entgegenstehende dokumentierte Äußerung.
„Einige Implantate haben mit ihrer Spitze den Knochen perforiert und stehen im Weichgewebe bzw. im unteren Nasengang. Eine geringfügige Perforation könnte evtl. toleriert werden, nicht aber, wenn hierdurch beim Tasten oder bei Bewegung der Muskulatur Schmerzen entstehen. Hier liegt ein Behandlungsfehler vor, ebenso in Bezug auf die Perforation der Kieferhöhle.“
In diesem Punkt verlässt der Gutachter in jeder Hinsicht die realen Wege der Beurteilung und offenbar fehlen ihm wichtige Kenntnisse aus der Anatomie:
- Es ist nicht vorgesehen bzw. gar nicht möglich im unteren Nasengang (d.h. in der Nase die Implantate zu tasten, kein normaler Mensch würde das machen
- In der Nase fehlt es an jeglichen Muskeln und von daher können (nicht vorhandene) Muskeln auch keine Bewegung erzeugen. Wenn aber Muskeln nicht dort sind, dann entstehen auch keine muskulären Schmerzen
- Ein Behandlungsfehler liegt ohnehin nicht vor, da, wie bereits oben erwähnt wurde, die sogenannte „2. Kortikalis“ in jedem Fall zur Verankerung verwendet werden muss. Diese Vorgehensweise wird in der Traumatologie seit mindestens 1930 so gehandhabt
„Für die dauerhafte Stabilität von Zahnimplantaten sollte eine ausreichende Breite von mindestens 3mm fest am Kiefer verwachsenem Weichgewebe (attached gingiva) vorliegen. Auf dem Foto von Dr. G. vor Entfernung der Implantate im Oberkiefer ist deutlich zu erkennen, dass diese Breite bei fast allen Implantaten nicht gegeben ist. Sollte diese Weichgewebssituation bereits vor der Behandlung vorgelegen haben, wäre das eine Kontraindikation für eine Sofortimplantation gewesen.“
Diese gutachterliche Aussage legt nahe, dass der Gutachter sich geistig in der Nähe des endgültigen Wahnsinns befindet: Zahnimplantate halten vom Anfang an im Knochen und auch danach nirgendwo anders als im Knochen, und eben nicht im „fest am Kiefer verwachsenen Weichgewebe“. Irgendetwas verwechselt der Gutachter Dr. Vierling, es ist nicht nachvollziehbar, wie das begründet werden kann, was er schreibt.
Das Vorhandensein von „attached gingiva“ ist bei den hier verwendeten Corticobasal® Implantaten (BCS®) völlig nebensächlich und schon gar kein Ausschusskriterium. Die Kontraindikationen für BCS® Implantate sind in der Gebrauchsanweisung und im 7. Konsensus-Dokument der IF® nachzulesen, https://www.implantfoundation.org/de/if-leitlinien/7-indikationen-und-behandlungsmodalitaeten-mit-corticobasal-kieferimplantaten/version-2.
In beiden Dokumenten steht kein Wort von irgendeiner befestigten oder beweglichen Schleimhaut. Was Dr. Vierling da famuliert, das hat er abermals frei dazu erfunden.
„Die Behandlung von Schmerzzuständen und Bissproblemen mit Lorazepam (Tavor) ist nicht zielführend, das Medikament dient zur symptomatischen Kurzzeitbehandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie dadurch bedingten Schlafstörungen sowie zur Beruhigung vor diagnostischen und vor und nach operativen Eingriffen. Ein Einsatz für andere Indikationen ist nicht beschrieben.“
Hierzu ist anzumerken, dass kriminelle Mediziner der Patientin weisgemacht haben, dass etwas mit den Implantaten nicht stimmt, und sie haben sie mutmaßlich dann so lange mit solchen Aussagen bombardiert, bis sie sich tatsächlich alles herausnehmen ließ. Die Entfernung wurde sodann in einem brutalen, rechtswidrigen Eingriff vorgekommen, denn es fehlte an jeder medizinischen Indikation. Dem Unterzeichner dieser Gutachtensanalyse sind ähnliche Fälle bekannt, diese Masche und das brutale Vorgehen der Standard-Implantologen sprechen sich bereits weltweit herum. Dass die schwer misshandelten Patienten anschließend „Angst-, Spannungs- und Erregungszustände“ bekommen hat und dadurch bedingte Schlafstörungen muss nicht weiter erläutert werden. Diese Patienten wurden oral vollkommen verkrüppelt durch die Nachbehandler Dr. G., das geht nun mal nicht spurlos an der Psyche der Patienten vorüber.
Die Nachbehandlung sowie der Inhalt des Vierling-Gutachtens sind mutmaßlich Fälle für die Staatsanwaltschaft und für die Kammeraufsicht (BLZK).
„Daher ist die Gestaltung der Brücken als fehlerhaft zu bezeichnen. Eine Nachbesserung ist nicht möglich.“
Jedenfalls auf den Bildern 8, 9 und 11 des Gutachtens ist deutlich zu erkennen, dass zwischen dem Zahnfleisch und der Brückenbasis ausreichend Platz für die Reinigung mit Interdentalbürstchen bestand. Damit ist die Gestaltung nicht fehlerhaft. Falls das Interdentalbürstchen auch nach Abheilung der Schleimhaut nicht durchgeht, dann kann die Brückenbasis nachträglich im Mund modifiziert werden. Es handelt sich hierbei um einen kleinen, schmerzlosen Korrektureingriff und nicht um eine Nachbesserung.
In einem vergleichbaren Fall, der auch diese Art der Implantatversorgung betrifft, teilte der Sachverständige Herr T.L. dem Gericht folgendes mit (Z 41 O 3322/21, Landgericht Landshut): „Eine Nachbesserung zur Verbesserung der Hygienefähigkeit der Suprakonstruktion und der beteiligten Weichgewebe ist durch Einkürzen der überstehenden Kronen im Oberkiefer links möglich und durchführbar. Ebenso ist eine Erweiterung / Eröffnung der Zahnzwischenräume der Suprakonstruktionen möglich und durchführbar, damit die Reinigungsfähigkeit, z.B. mittels Zwischenraumbürstchen, verbessert werden kann.“ Die vorstehende Aussage, wie sie vor dem LG Landshut getätigt wurde, ist vollkommen korrekt und nicht ergänzungsbedürftig.
Da die Zementierung innerhalb von drei Tagen postoperativ erfolgte, ist es nach der Erfahrung des Unterzeichners unvermeidlich, dass an einigen wenigen Stellen Zement hängen bleibt. Nach dem Stand der Technik wird der Zement (effektiv sind es minimalste Zementreste wie die Bilder 14, 15, 16 zeigen) später, z.B. nach 1 - 6 Monaten im Rahmen von Kontrollen entfernt. Oft verbleiben diese Zementreste lebenslang an den Brücken, ohne Schäden zu erzeugen. Diese geringen Zementreste sind ohne weiteres tolerierbar. Bild 15 zeigt ganz klar, dass an den Implantaten selber keine Zementreste anhafteten, und das ist der eigentlich wichtige Punkt.
Soweit die Patientin überhaupt Nachbesserung beansprucht hat oder beanspruchen hätte können, so hätte jederzeit die Brücke ausgewechselt werden können (am besten jedoch nach Abwarten der „Phase der Adaptation und Konsolidierung“). Die Implantate waren perfekt eingebracht worden, jedes Implantat war korrekt positioniert und verankert gewesen. Die Aussage, gemäß der keine Nachbesserung möglich gewesen wäre, ist von Dr. Vierling frei erfunden worden. Die Gestaltung der Brücken ist jedenfalls auf den dem Unterzeichner vorliegenden Aufnahmen völlig einwandfrei.
„Das für die Implantation angewendete Verfahren entspricht nicht den geltenden wissenschaftlichen Standards.“
Diese Aussage ist diametral falsch. Die CE-Zertifikation des Implantatsystems alleine beweist schon, dass alle geltenden Standards erfüllt sind. Im Frühjahr 2024 wurde eine prospektive klinische Studie publiziert, bei der insgesamt 1680 (!) Kiefer-Komplettrestaurationen zwischen 0,8 und 13 Jahren nachuntersucht wurden, im Mittel betrug der Beobachtungszeitraum 6.8 +- 3.9 Jahre. Die Studie berichtet über insgesamt 17.089 Implantate, die in zwei Zentren konsekutiv gesetzt wurden. Insgesamt gingen etwas mehr als 1% der BIPS® verloren. Diese Studie ist die größte Studie die jemals im Bereich der Implantologie publiziert wurde. Die Ergebnisse sind signifikant besser als bei allen herkömmlichen Vergleichsstudien, die mit 2-phasigen (osseointegrierenden / ankylosierenden) Implantaten unternommen wurden.
Als Ergebnis dieser Studie wird festgehalten, dass Implantate, die nach der alten Methode der Osseointegration konzipiert wurden, heute nicht mehr für die orale Implantologie verwendet werden sollten, weil es heute eine wesentlich bessere und schnellere Methode gibt, die noch dazu keinen Knochenaufbau verlangt und nicht zu Periimplantitis führt. Zudem kann im Regelfall in Sofortbelastung gearbeitet werden.
Damit steht heute fest, dass die Methode, die der Gutachter Dr. Vierling offenbar an seinen Patienten immer noch verwendet, nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, und dass diese Methode nicht mehr dem Facharztstandard entspricht. Dies hat der Gutachter Dr. Vierling sogar selber bei seinen Literaturangaben nachgewiesen. Der Gutachter Dr. Vierling nämlich folgende Literaturstellen, die exakt dies aussagen: Die Osseointegration ist out! Hier die gutachterlichen Zitate, Seite 8/16 seines Gutachtens:
Abhishare Reddy N., et al Tschüss Osseointegration! (Stellungnahme der Internationalen Implantatstiftung (International Implant Foundation), München)
CMF Impl Dir 2022, 16: 3- 13
und
Huber G., Sipic O., Ihde S.
Zahnimplantate in parodontal betroffenen Knochenbereichen: Die Technologie des Strategic Implant® verändert den Facharztstandard mi Bereich der oralen Implantologie CMF Impl Dir 2021; 15: 190 – 201
Diese Literaturzitate des Gutachters Dr. Vierling belegen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet. Richtig ist, dass die Methode der Osseointegration schon lange an Bedeutung verliert und nicht mehr angewendet werden sollte.
München, im November 2024
[1] Menschen, die nichts wissen, wissen im Regelfall nicht, dass sie nichts wissen.