Analyse und Stellungnahme zum Gutachten des Herrn Dr. Fischer-Brandies
Gutachter
Dr. Dr. E. Fischer-Brandies
Albert-Roßhaupter Str. 73
81396 München
Zuständige Kammer
(Aufsichtsstelle und Beschwerdeinstanz für das Vorgehen gegen den Gutachter, falls Sie als Behandler oder Patient von einem falschen Gutachten betroffen sind):
Bayerische Landes-Zahnärztekammer (BLZK) München
Gutachten vom 06.03.2023 zu Händen des Landgerichts Ingolstadt (Richter Herr Schwab)
Az 33 0 1763/21
Präambel
Das Gutachten von Dr. Fischer-Brandies zu o.g. Aktenzeichen fügt sich nahtlos in die Reihe der von ihm erstellten falschen Gutachten ein, die auf dieser Website bereits unter den Analysen-Nummern 1, 7, 8, 15 sowie 17 analysiert und für falsch befunden wurden. Ein Gutachter, der über die Jahre hinweg eine so große Zahl von falschen Gutachten schreibt und sich konstant entgegen den Stand der Technik und der Wissenschaft positioniert, der ist nicht für den Einsatz als Gutachter in unserem Rechtssystem geeignet. Er betreibt offensichtlich und vorsätzlich eine verdeckte Kriegsführung gegen seine Mitbewerber.
1. Einleitung
Dr. Fischer-Brandies ist als Kieferchirurg von der zunehmenden Verbreitung der Methode der oralen Osseofixation (im Gegensatz zur alten Methode der Osseointegration) stark betroffen.
Vor der globalen Einführung der modernen Methode der Osseofixation wurde weltweit nur die alte Methode der Osseointegration verwendet. Diese Methode ist mit zahlreichen Nachteilen behaftet:
- Die früher verwendeten osseointegrierbaren Implantate sind zwei- oder mehrteilig gebaut, wodurch sie einen großen Durchmesser haben.
- Die meisten Menschen haben nicht so viel Kieferknochen, um diese Implantate einsetzen zu können. Um dieses (an sich unnötige) Problem zu lösen, wurde der „Knochenaufbau“ erfunden. Es gibt dafür mehrere Möglichkeiten / Methoden: Kunstknochen anbringen oder Eigenknochen transplantieren. Beide Methoden funktionieren nicht mit ausreichender Sicherheit. Da früher aber keine anderen Implantate zur Verfügung standen, wurden die mitunter schlechten Behandlungsergebnisse toleriert. Gründe für eine solche Toleranz sind heute nicht mehr gegeben.
- Die Methode der Osseofixation zeigt weitaus bessere und sicherere Ergebnisse als die alte Methode der Osseointegration, die heute nicht mehr den Facharztstandard darstellt.
Mit dieser veränderten Marktsituation haben die Kieferchirurgen erhebliche Probleme, denn die Patienten wenden sich zunehmend den Praxen zu, die nach der neuen Methode der Osseofixation arbeiten. So werden sie schneller und auch viel preiswerter behandelt.
Die frühere gute Marktstellung der Kieferchirurgen im Markt der oralen Implantologie wurde im Zusammenhang mit Zahnärzten erreicht, die selbst kaum Implantate einsetzen. So kam es zu einer Aufgabenteilung zwischen Kieferchirurgen und diesen prothetisch tätigen Zahnärzten.
Für die Patienten ergeben sich aus dieser Zusammenarbeit folgende Nachteile:
- Es werden Implantattypen mit Einheilzeit gewählt, da die Sofort-Versorgung von Patienten in Sofortbelastung schon aus Termingründen nicht durchführbar ist, wenn zwei unterschiedliche Praxen darin eingebunden sind. Sofort-Versorgung (wie sie bei der Methode der Osseofixation der Stand der Technik ist) bedeutet, dass zwischen der Einsetzung der Implantate und der prothetischen Endversorgung nicht mehr als 72 Stunden liegen dürfen. Diese nicht verlängerbare Zeitlimite setzt der auf die Implantation regierende Knochen.
Bevor die Durchbauung des implantierten / operierten Knochens beginnt (sie beginnt nach 72 Stunden), müssen die Implantate durch die Brücke geschient werden. Dies ist in den Praxen und Kliniken möglich, die auf die Anwendung der Osseofixationsmethode spezialisiert sind: diese Kliniken verfügen über spezialisierte Chirurgen, spezialisierte Prothetiker und speziell trainierte Zahntechniker. - Ein weiterer Nachteil der von den Kieferchirurgen favorisierten Methode ist der häufig hierfür notwendige Knochenaufbau: dieser zusätzliche, aber durchwegs unnötige Behandlungsschritt verlängert die Behandlungszeit oft um 6-8 Monate und erhöht sowohl die Risiken als auch die Kosten massiv. Dabei wäre es grundsätzlich so, dass eine veraltete Behandlungsmethode (so wie die der Osseointegration) kaum an den heutigen Patienten „verkauft“ werden könnte, wenn die Behandler (gemeint sind hier sowohl der überweisende Zahnarzt, als auch der erstbehandelnde Kieferchirurg) den Patienten ordnungsgemäß darüber aufklären würden, dass Knochenaufbau und Einheilzeiten gar nicht mehr notwendig sind und dass zudem bei der Verwendung der Methode der Osseofixation das sehr hohe Periimplantitis-Risiko gar nicht mehr besteht.
- Es ist also davon auszugehen, dass die ertragseiche Zusammenarbeit zwischen Kieferchirurgen und prothetischen Zahnärzten überhaupt nur deswegen heute noch durchgeführt wird bzw. werden kann, weil keine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten erfolgt.
Dr. Fischer-Brandies hat sich seit langem darauf spezialisiert, durch falsche Gutachten Einfluss auf die Behandlungstätigkeit seiner Mitbewerber zu nehmen, genau genommen auf Mitbewerber, die mit der Methode der Osseofixation arbeiten.
Vor dem Hintergrund des Vorgenannten und in Kenntnis der offensichtlichen Absichten des Gutachters sind der Inhalt des Gutachtens und die verschiedenen darin enthaltenen falschen Aussagen vom 06.03.2023 (AZ 33 0 1763/21) zu verstehen.
2. Analyse und Berichtigung der einzelnen unkorrekten Aussagen des Gutachter Dr. Fischer-Brandies
Die nachfolgende Analyse geht auf die einzelnen Angaben des Gutachters nur einmal ein, auch wenn der Gutachter seine falschen Annahmen teilweise sehr oft (man könnte sagen: gebetsmühlenartig) in dem Gutachten wiederholt.
2.1. Stellungnahme zu den angeblich nicht zulässigen Zahnentfernungen
Hier ist festzuhalten, dass die Entscheidung zur Zahnentfernung alleine vom Patienten zu treffen und zu verantworten ist. Durch die praktisch weltweit erfolgte Einführung der Methode der oralen Osseofixation haben sich die Umstände von Zahnbehandlungen allgemein verändert:
- Wurzelbehandelte Zähne können jederzeit entfernt und sofort durch Implantate ersetzt werden.
- In Fällen von Parodontitis kann auf eine Behandlung verzichtet werden, zumal eine Parodontitis trotz oft jahrelanger Behandlung (die die Krankenkassen bedauerlicherweise auch noch bezahlen) nicht zum Stillstand kommt.
- In Fällen, bei denen die Standard-Parameter eines stabilen und gesunden Gebisses auf Zähnen nicht mehr erreicht werden, ist meistens die Entfernung aller Zähne geboten, auch wenn einzelne Zähne an sich noch zahnärztlich behandelbar wären.
Eine wichtige Richtlinie zur Frage von Zahnentfernungen stellt die 9. Leitlinie der Internationalen Implantatstiftung, München dar: https://www.implantfoundation.org/de/if-leitlinien/9-konsensus-betreffend-die-indikationen-fuer-zahnextraktionen-im-rahmen-von-sanierungen-des-kausystems-mit-und-ohne-oralen-implantaten/version-2
Hier wird der gesamte Inhalt dieses Schriftstücks zum Gegenstand der Analyse gemacht.
Zusammengefasst:
Es steht dem Gutachter Dr. Fischer-Brandies gar nicht zu, sich zur Frage der Zulässigkeit der Extraktionen zu äußern, da alleine der Patient hierüber entscheidet und zwar nach Beratung. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob es (aktuell oder jemals) „Beschwerden“ an den entfernten Zähnen gab.
Ein wichtiger Beitrag zu dieser Frage ist der Beitrag des Medizinrechtlers RA Michael Zach, welcher auf https://www.implantfoundation.org/en/news wiedergegeben wird:
Der „Grundsatz der Zahnerhaltung“: ein Planungs- und Autonomiehindernis und ein unerträgliches Relikt
Lesen Sie den spannenden Artikel von Michael Zach, Fachanwalt für Medizinrecht und Vorstand der Internationalen Implantatstiftung, der zugunsten der Patientenselbstbestimmung einen kritischen Blick auf diesen Grundsatz wirft.
Resultat: Der Gutachter kann nicht begründen, warum die Zahnentfernungen nicht indiziert waren. Er kann zu dieser Frage überhaupt keine validen Aussagen machen.
Es ist hier ferner festzuhalten, dass Dr. Fischer-Brandies
- hier ganz offensichtlich auch die grundsätzlichen Interessen der Kieferchirurgen im Allgemeinen vertritt
- im direkten Konkurrenzverhältnis zum Behandler stand und steht,
weswegen er aus Gründen der Befangenheit nicht als Gutachter in Frage kommt.
2.2. Weitere kurze Analysen zu Bestandteilen des Gutachtens
- Auf Seite 13 des Gutachtens erwähnt der Gutachter Druckdolenzen am M. pterygoideus. Hierzu ist zu sagen, dass es auf jeder Seite zwei unterschiedliche dieser Muskeln gibt, d.h. der Gutachter hätte zwingend präzisieren müssen, welche Muskeln pterygoideus genau gemeint sind. Und es wäre zu erläutern, wie er z.B. am M. pterygoideus lateralis „Druckdolenzen“ festgestellt haben will. Dies wird wohl auf ewig sein Geheimnis bleiben, weil dieser Muskel gar nicht tastbar ist. Der Gutachter vergisst zu erwähnen, dass nach so umfangreicher prothetisch-implantologischer Rehabilitation immer mit Schmerzen am Vorderrand des M. masseter zu rechnen ist, die durch einfach Selbstmassage des Patienten behandelt und damit schnell und zuverlässig beseitigt werden.
- Der M. digastricus ist ebenfalls nach einer solchen Rehabilitation oft verspannt und sollte professionell massiert werden. Chat GPT teilt hierzu folgendes mit:
- Der Musculus digastricus (zweibäuchiger Muskel) ist ein wichtiger Muskel im Bereich des Kopf-Hals-Bereichs, der hauptsächlich an der Bewegung des Unterkiefers beteiligt ist. Seine Hauptaufgaben sind:
- Kieferöffnung (Mundöffnung)
Der M. digastricus senkt den Unterkiefer, wodurch der Mund geöffnet wird. Diese Bewegung erfolgt in Zusammenarbeit mit den suprahyalen Muskeln, zu denen er gehört. - Fixierung des Zungenbeins (Os hyoideum)
Der Muskel kann das Zungenbein stabilisieren, insbesondere wenn der Unterkiefer durch andere Muskeln fixiert ist. Dies ist wichtig für die Funktion der Zunge und für Schluckbewegungen.
- Kieferöffnung (Mundöffnung)
Aufbau
Der Muskel besteht aus zwei Bäuchen:- Venter anterior (vorderer Bauch)
- Ursprung: Fossa digastrica der Mandibula (Unterkiefer)
- Innervation: Nervus mylohyoideus (Ast des N. mandibularis, der aus dem N. trigeminus – V3 – stammt)
- Venter posterior (hinterer Bauch)
- Ursprung: Incisura mastoidea des Os temporale (Schläfenbein)
- Innervation: Nervus facialis (VII)
Beide Bäuche sind über eine Zwischensehne verbunden, die durch eine bindegewebige Schleife am Zungenbein befestigt ist.
- Venter anterior (vorderer Bauch)
- Klinische Bedeutung
Bei Dysfunktionen des M. digastricus, z. B. Verspannungen oder Triggerpunkten, kann es zu Problemen beim Öffnen des Mundes (z. B. Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen) kommen.
- Der Musculus digastricus (zweibäuchiger Muskel) ist ein wichtiger Muskel im Bereich des Kopf-Hals-Bereichs, der hauptsächlich an der Bewegung des Unterkiefers beteiligt ist. Seine Hauptaufgaben sind:
- Manuelle Therapie
- Triggerpunkt-Therapie
Lokale Triggerpunkte, die oft aus Verspannungen resultieren, können durch gezielten Druck gelöst werden. Diese Punkte sind häufig als druckempfindliche Stellen im Muskel tastbar. - Dehnung
Sanfte Dehnübungen des suprahyalen Bereichs können die Spannungen reduzieren. Ein Beispiel ist das langsame Öffnen und Schließen des Mundes bei leicht nach vorne geneigtem Kopf. - Massage
Manuelles Massieren des Muskels und seiner Ansätze kann die Durchblutung fördern und die Spannung lösen.
- Triggerpunkt-Therapie
- Physiotherapie
- Kiefergelenksmobilisation
Eine gezielte Mobilisation des Kiefergelenks kann die Belastung des M. digastricus verringern. - Haltungsschulung
Fehlhaltungen im Kopf- und Nackenbereich können den Muskel überlasten. Übungen zur Verbesserung der Kopf- und Nackenhaltung können helfen. - Wärmeanwendungen
Lokale Wärmeanwendungen fördern die Durchblutung und können muskuläre Verspannungen lindern.
- Kiefergelenksmobilisation
- Medikamentöse Therapie
- Schmerzmittel
Bei akuten Schmerzen können nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) wie Ibuprofen oder Diclofenac helfen, die Schmerzen zu lindern und Entzündungen zu reduzieren. - Muskelrelaxanzien
In einigen Fällen können Muskelrelaxanzien verschrieben werden, um eine anhaltende Entspannung des Muskels zu fördern.
- Schmerzmittel
- Zahnärztliche Maßnahmen
- Okklusionsschiene (Knirscherschiene)
Wenn Bruxismus (Zähneknirschen) oder eine Fehlstellung des Kiefers die Ursache ist, kann eine Schiene helfen, die Belastung des M. digastricus zu reduzieren. - Kieferorthopädische Korrekturen
Fehlstellungen des Gebisses oder des Kiefergelenks können langfristig korrigiert werden.
- Okklusionsschiene (Knirscherschiene)
- Stressmanagement
Da Stress oft zu einer Überlastung der Kaumuskulatur führt, können Entspannungstechniken wie Progressive Muskelentspannung, Yoga oder Meditation hilfreich sein. - Selbsthilfe-Tipps
- Selbstmassage
Mit zwei Fingern den Muskelbereich (unterhalb des Kieferwinkels) sanft massieren. - Entspannungsübungen
Der Muskel entspannt sich oft durch bewusst langsames und vollständiges Gähnen.
- Selbstmassage
Falls die Schmerzen länger anhalten oder sehr stark sind, sollte ein Arzt, Physiotherapeut oder Zahnarzt konsultiert werden, um die genaue Ursache abzuklären und eine gezielte Therapie einzuleiten.
2.3. Analyse zu den Positionierungen der einzelnen Zahnimplantate
Der Gutachter verkennt, dass die bikortikale Positionierung von Zahnimplantaten völlig lege artis ist, was wie folgt belegt werden kann:
-
Die vom Gutachter kritisierten angeblich falschen Positionierungen wird im Konsensusdokument Nr. 6 als völlig korrekt bezeichnet und im Detail auf Bildern erläutert: https://www.implantfoundation.org/de/if-leitlinien/6-konsensus-betreffend-16-anerkannten-und-klinisch-bewaehrte-methoden/version-3
Völlig korrekt ist die Penetration der lingualen Kortikalis des Unterkiefers (Methode 5a des vorgenannten Konsensusdokuments). -
Dass diese Methode korrekt (lege artis) ist, hatte jüngst das Landgericht München in einem ähnlichen Behandlungsfall beurteilt: AZ 41 O 3322/21.
Der bestellte Gerichtsgutachter führte aus wie folgt:
„Es ist richtig, dass die Implantate 25 und 23 in die Kieferhöhle bzw. die Nasenhöhle hineinragen. Dies ist aber für sich genommen kein Behandlungsfehler. Es gibt hierfür sogar eine besondere Abrechnungsziffer, dies ist also eine durchaus gangbare Methode. Es ist zwar richtig, dass dies zu einer Infektion führen kann, dies kann aber auch bei natürlichen Zähnen passieren. Man spricht dann von einer dentogenen Entzündung. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Untersuchung bei mir etwa 2 Jahre nach dem Einbringen der Implantate erfolgte. Mir gegenüber wurde keine Entzündung der Nasenhöhle oder der Kieferhöhle geschildert. Von daher konnte ich eine solche in meinem Gutachten auch nicht zugrunde legen, da mir eine solche nicht bekannt war.“
Die genannte Abrechnungsziffer ist die GOZ Nr. 9110, eine geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift), die also zusätzlich zur Implantatinsertion abgerechnet werden kann, wenn diese Methode zur Anwendung kommt.
Nachfolgende Abbildungen verdeutlichen, dass es durch diese Penetration des Nasenbodens und Kieferhöhlenbodens tatsächlich zu einer massiven Neuknochenbildung im Schädelskelett kommt, weswegen die Einordnung der Maßnahme als „Sinsulift“ nicht beanstandet werden kann.
Abb. 1.: Kontrollaufnahme vom 09.11.2017 nach dem Einsetzen eines solchen Implantats im Bereich der gerade extrahierten Zahnes 25. Die Penetration in die Kieferhöhle ist deutlich zu erkennen.
Abb. 2. zeigt denselben Patientenfall im April 2019. Es hat sich um das eingesetzte Implantat bedingt durch die richtige Einsetzmethode direkt in die Kieferhöhle eine große Menge von neuem und gut mineralisierten Knochen gebildet, während gleichzeitig sehr viel Knochen im Bereich der herkömmlichen 2-phasigen Implantate verloren gegangen ist. Diese 2-phasigen Implantate hingegen sind mehr als entfernungsreif.
Völlig korrekt ist ebenfalls die Penetration des kaudalen Kieferhöhlenbodens und des Nasenbodens, Methode 7 und Methode 8. -
Das IF® Standard-Gutachtens der IF® Lehrers Dr. Georg Huber, welches sich auf https://www.implantfoundation.org/de/standard-gutachten
findet, kommt zum gleichen Ergebnis: Die Aussagen des Dr. Fischer-Brandies sind nicht korrekt, sie sind frei erfunden und die Interessensage des Gutachters Dr. Fischer-Brandies wurde oben dargelegt.
Das Standard-Gutachten weist eine konkludent begründete Stellungnahme unter Bezugnahme auf reichlich wissenschaftliche Literatur nach, wohingegen Dr. Fischer-Brandies seine Aussagen aus überhaupt nichts stützen kann. Er fabuliert nur.
2.4. Analyse der Aussagen des Gutachters zur Reinigbarkeit und zu den Spalten zwischen Brücke und Zahnfleisch
Gutachterliche Angaben (Dr. Fischer-Brandies): „Die Basisgestaltung der Brücken in Ober- und Unterkiefer entspricht nicht den fachlichen Anforderungen. Zum einen besteht ein zu großer Abstand zum Alveolarfortsatz, weswegen Speisreste sich sofort bei Nahrungsaufnahme festsetzen. Zum anderen ist die Basisgestaltung sehr breit und nach vestibulär überhängend, wodurch die erforderliche Hygienefähigkeit nicht gegeben ist (s. Abb. 13). Diese ist aber zwingend erforderlich, da ansonsten mit Entzündungen an der Durchtrittsstelle der Implantatpfosten durch die Schleimhaut und der Entstehung eine Periimplantitis zu rechnen ist.“
Hierzu kann festgehalten werden: Es stellt den Stand der Technik in der Implantologie dar, vestibulär überhängende Brückenanteile anzubringen, da dies die Phonetik und Ästhetik verbessert. Soweit die Reinigung im Laufe der Zeit mit den sogenannten Interdentalbürstchen wirklich nicht möglich ein sollte, so wird der Spalt verbreitert, um bessere Zugänglichkeit zu schaffen. Ein zu breiter Spalt kann unter dem Aspekt der Reinigbarkeit nie vorliegen.
In einem vergleichbaren Fall, der auch diese Art der Implantatversorgung betrifft, teilte der Sachverständige Herr T.L. dem Gericht folgendes mit (Z 41 O 3322/21, Landgericht Landshut):
„Eine Nachbesserung zur Verbesserung der Hygienefähigkeit der Suprakonstruktion und der beteiligten Weichgewebe ist durch Einkürzen der überstehenden Kronen im Oberkiefer links möglich und durchführbar. Ebenso ist eine Erweiterung / Eröffnung der Zahnzwischenräume der Suprakonstruktionen möglich und durchführbar, damit die Reinigungsfähigkeit, z.B. mittels Zwischenraumbürstchen, verbessert werden kann.“
Die vorstehende Aussage, wie sie vor dem LG Landshut getätigt wurde, ist vollkommen korrekt und nicht ergänzungsbedürftig.
Da der Patient bis dato keine Sprechprobleme zeigte (er ist ja oft als Fernsehkoch im Fernsehen zu sehen), ist erwiesen, dass keine solchen Probleme vorliegen.
2.5. Vorgebliche Höhenanpassung nicht gelungen?
Der Befund B3 von Dr. Widmann liegt dem Analyseteam nicht vor. Die Angaben des Gutachters Dr. Fischer-Brandies sind jedoch insofern massiv zu kritisieren, weil bekannt ist, dass bei Patienten, die umfangreich rehabilitiert wurden, niemals eine einzig richtige Bisslage und Bisshöhe ausgemessen werden kann.
Das korrekte Vorgehen sieht daher wie folgt aus: Der Patient bekommt eine auf sein Skelett angepasste Testbrücke eingesetzt (im Zusammenhang mit der Zahneinprobe) und kann die Bisshöhe probieren, ebenso beurteilt der Patient die Zahnfarbe und die Zahnstellung sowie die Lage der Zahnbögen im Munde. Der Patient fordert dann Änderungen, die im zahntechnischen Labor ausgeführt werden. Erst, wenn der Patient mit allem einverstanden ist, geht die Behandlung weiter. Ein Stück weit kann es sich herausstellen, dass auch die 1. fest eingesetzte Brücke zur Testbrücke wird. Dies deswegen, weil sich bei jeder Eingliederung von Implantaten oder Brücken Änderungen im Gefüge des Kausystems ergeben werden. Dies ist unvermeidlich. Ebenso ist es unvermeidlich, dass das Kausystem auf die Änderungen reagieren wird. Ob der Patient an das, was er sich bei den Einproben ausgesucht hat, tatsächlich auch adaptieren wird, kann nicht vorhergesagt werden.
An vielen zahnärztlichen Universitäten wird im Rahmen der Totalrehabilitation von der „Austestung der Bisslage“ gesprochen. Wenn also der Gutachter Dr. Fischer-Brandies von einer „Vermessung“ schreibt, so befindet er sich nicht mehr auf dem Stand der heutigen Technik. Die Bisshöhe und die Bisslage können nicht vermessen werden. Der Gutachter Dr. Fischer-Brandies verfügt offensichtlich über eine unhaltbare Vorstellung zum Kausystem des Menschen: er meint, dass es möglich sei, alles wie beim LEGO-Spiel zusammenzufügen und zu planen. Dies ist bei weitem nicht der Fall.
2.6. Cranio-mandibuläre Dysfunktion?
Es liegen aus dem Gutachten keine objektivierbaren Befunde vor, die auf eine cranio-mandibuläre Dysfunktion hindeuten.
2.7. Zahnextraktion = Planungsfehler? Kieferorthopädische Behandlung?
Der Gutachter Dr. Fischer-Brandies schreibt:
„Da eine rein prothetische Lösung im Schneidezahnbereich auf den ersten Blick schwierig erscheint, wäre zunächst der kieferorthopädische Lückenschluss im Frontbereich zu diskutieren gewesen. Derartige Behandlungen sind in sehr vielen Fällen erfolgversprechend und mit geringen Risiken verbunden. Somit stellt die sofort geplante Extraktion der Zähne und der Ersatz aller Zähne durch Implantate einen Planungsfehler dar.“
Dieses Vorbringen ist für einen Erwachsenen-Fall abenteuerlich! Dem Gutachter schient nicht bekannt zu sein, dass eine (festsitzende) kieferorthopädische Behandlung zu irreversiblen Schäden und zu Zahnlockerungen führt[1]. Diese Lockerungen sind sodann die nicht behandelbare medizinische Indikation zur Zahnentfernung.
Es kann überhaupt keine Rede davon sein, dass es sich um eine „erfolgsversprechende und risikoarme Behandlung handelt“.
Die Angaben des Gutachters zum Lockerungsgrad der Zähne sind ebenfalls nicht haltbar. Alle Zähne, die irgendeine Lockerung (Grad 1 – 3) aufweisen, müssen als nicht kaustabil bewertet werden. Sie können nicht in dauerhaft angelegte Behandlungen einbezogen werden.
Immerhin erkennt der Gutachter auf Seite 17 an, dass medizinische Indikationen für einen Teil der Zähne gegeben waren. Was der behandelnde Zahnarzt mit dem Rest der Zähne noch hätte anfangen können, lässt der Gutachter offen.
In einer groß angelegten Studie mit mehr als 17.000 Implantaten hatten Ihde S, Sipic und Ihde A. gezeigt, dass
- Die Implantatversorgung aus Corticobasal® Implantaten (wie hier verwendet) erfolgsversprechend und lange haltbar sind
- Durch die Patienten die Indikation zur völligen Zahnentfernung auf Sicht der Patienten dann vorliegt, wenn durchschnittlich (berechnet auf alle in dieser Studie konsekutiv behandelten Patienten) nur noch 8.06 Zähne je Kiefer verblieben sind. Diese Situation liegt bei dem Patienten vor, wie Abb. 3 zeigt: Im Oberkiefer zeigen sich auf dem präoperativen Röntgenbild 7 oder 8 Zähne, von denen die Zähne 13 (wurzelbehandelt und beherdet), 23 (wurzelbehandelt und reseziert) sowie 25 (tiefe Kunststofffüllungen) mutmaßlich mittelfristig nicht haltbar sind. Somit verbleiben 4 oder 5 erhaltbare und prothetisch verwertbare Zähne. Dass diese Zähne zur Kaufunktion nicht wesentlich beitragen, muss nicht weiter erläutert werden.
Im Unterkiefer besaß der Patient präoperativ 11 Zähne, von denen 45 (nicht gelungene Wurzelfüllung), 44 (apikal beherdet), 43 (Lockerungsgrad 1 oder 2, was der verbreitete Parodontalspalt belegt) und 36 (apikal beherdet) nicht belassen werden sollten – schon gar nicht im Rahmen einer Komplettbehandlung mit dem Ziel der oralen Rehabilitation. In beiden Kiefer liegen also 12- 13 Restzähne vor der Behandlung vor – Zähne, die mit einem gewissen Aufwand hätten erhalten werden können. Mit einer solchen Behandlung wäre aber keineswegs volle Kaufähigkeit wiederhergestellt worden, weil die essentiell wichtige Abstützung in 3 von 4 Quadranten fehlt (!). Es kann hier also festgehalten werden, dass der Patient über ca. 12-13 haltbare Zähne verfügt hat (6 bis 6.5 Zähne je Kiefer) und dass in dieser Situation umfassend aufgeklärte Patienten sich für die Totalextraktion und sofortbelastete Implantate entscheiden.
Bei diesem desolaten Gebisszustand war es in keiner Weise noch indiziert (zu Lasten von öffentlichen Krankenkassen) zunächst konservative, endodontische und parodontaltherapeutische Maßnahmen durchzuführen, um die Erhaltbarkeit jedes einzelnen Zahnes feststellen zu können.
Der Gutachter schreibt: „Desgleichen umfasst die pauschale Einwilligung die Entfernung von Zähnen mit einem parodontalen Verlust von 20 % oder mehr, die durchaus erhaltbar sind.“
Dass Zähne, die 20% oder mehr Attachmentverlust aufweisen, im Rahmen einer geplanten Totalrehabilitation entfernt werden sollten, wird vom oben bereits zitierten 9. Konsensusdokument im Detail erwähnt. Im Hinblick auf die Erwartungen, die die Patienten in die Langlebigkeit einer privat bezahlten oralen Rehabilitation haben (dürfen), muss es dem quasi für den Erfolg (stillschweigend) haftenden Zahnarzt erlaubt sein, alle Risikofaktoren (z.B. parodontal involvierte Zähne, wurzelbehandelte Zähne, mehrfach überkronte Zähne etc. etc.) aus dem Mund- und Kieferbereich zu entfernen. Und nur darum geht es hier.
Die kortikale und basale Implantologie wurde von allen angerufenen deutschen Gerichten seit ca. 2007 als „Schulmedizin“ bzw. mindestens als vertretbare oder vergleichbare Methode der Implantologie bezeichnet.
Die Begriffe „Aussenseitermethode“ und z.B. der Begriff „Dritte-Welt-Land“ sind undefiniert und herabsetzend und sollten in einer gemäßigten, modernen und aufgeklärten Gesellschaft nicht mehr verwendet werden.
München im November 2024
[1] Sipic O., Ihde A., Ihde S.
A Case of Full-Mouth Rehabilitation Us-ing Immediately Loaded Fixed Prostheses Supported by Corticobasal® Implants as Consequence of a Standardized Fixed Orthodontic Treatment. Journal of Unwanted Results and their Correction (JUR), Vol. 18, No. 1, pp 4 – 22, International Implant Foundation Publishing, 2024