Analyse 6

Gutachterliche Stellungnahme zu Gunsten der Helsana Versicherung

Betreffend den Autor: Prof. Dr. D. B., Schweiz

Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten:
«Gutachten zu Gunsten der Helsana Versicherung»

Ergebnis der Analyse

Nr. Prüfkriterien Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.)
1 Gutachten im echten Kern-Fachgebiet? Nein
2 Streitige Sachverhalte gewertet?
Betr.: Sofortbelastung, Anwendbarkeit in der Praxis
Nein
3 Reine Rechtsfragen unbeachtet?   n. a.
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt? Nein
5 Widersprechende Tatsachen gewürdigt?
Hier: Vorteile der Vermischung von Knochenaufbauten bleiben unerwähnt; Abwägung hinsichtlich der Invasivität unterbleibt.
Nein
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation? Nein
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen? n.a.
8 Bezahlte Tätigkeit für/Abhängigkeit von einer der Prozessparteien? n.a.
9 Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht? Nein
10 Literaturangaben ausreichend angegeben? Nein
11 Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist;) ?
Betreffend:  «Wissenschaftlichkeit»
n. a.
12 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle? n. a.
13 Liegt Systemkenntnis vor? Nein
14 Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen? Nein (keine)
15 Bereits qualifizierte Gutachten zur Methode ausgeführt? Nein
16 Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein? Ja
17 Gutachten stimmt mit anderen Lehraussagen  überein? Nein
18 Frei von Drittmittelbezügen aus dem Bereich der direkten Mitbewerber? Nein
19 Steht in Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler? n.a.

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                     

* weisse Felder = nicht anwendbar / grüne Felder = unbedenklich / rote Felder = bedenklich

Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung der Kosten für eine implantologisch-prothetische Behandlung einer Patientin, die Erstattungsansprüche nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) geltend gemacht hatte.

Dieses Gutachten wird hier sehr ausführlich diskutiert, weil der Gutachter durch die clevere Vermischung von vorgeblichen Tatsachen und Halbwahrheiten ein Bild erstellt, welches letztlich sogar dazu führte, dass die Patientin, - obgleich sie seit Jahren erfolgreich versorgt und geheilt ist-, dennoch kein Geld von der Versicherung bekam. Die Ausführungen des Gutachters hantieren abwechselnd mit vollmundigen wissenschaftlichen Begriffen und mit seinem abgrundtiefen Hass gegen den erfolgreich, am Markt agierenden Behandler der Patientin. Dieses Gutachten reiht sich lückenlos in die im CMF Implant Directions als höchst zweifelhaft bzw. unzutreffend klassifizierten Publikationen des Gutachters.

Zunächst diskutiert der Gutachter die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung des Implantatsystems. Dabei gibt der Gutachter an, dass für die wissenschaftliche Anerkennung die «Requirements for the design of clinical trials in implant dentistry» gemäß EAO-Kongress von 1999 erforderlich sein. Das trifft allerdings nicht zu, - wie sich aus dem Titel der Requirements eigentlich von selber ergibt.

Unabhängig davon kommt es auf die wissenschaftliche Anerkennung eines Implantatsystems heute auch gar nicht mehr an:

  • zum einen führt der hohe Innovationsdruck, dem die Industrie ausgesetzt ist dazu, dass für keines der augenblicklich kommerziell erhältlichen Implantatsysteme mittellang laufende oder Langzeitstudien vorliegen. Liegen diese Studien dann vor, so ist das Implantatsystem meistens schon nicht mehr auf dem Markt.
  • Die «wissenschaftliche Anerkennung» ist per se ohnehin nicht definiert. Der Begriff erinnert an Rituale, die vor der Säkularisation im kirchlichen Bereich gebräuchlich waren.
  • Die für die Inverkehrbringung von Medizinprodukten regeln die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erfolgt (CE-Zeichen-Vergabe, FDA-Zulassung, etc.). In keinem dieser Anforderungslisten ist etwas von einer notwendigen «wissenschaftlichen Anerkennung» erwähnt.
  • der Gutachter postuliert also Anforderungen, die so nicht bestehen und die auch das von ihm verwendete Implantatsystem zum Zeitpunkt der Markteinführung sowie in den ersten Jahren danach nicht erfüllen kann.
  • De facto erfüllen bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung alle Hersteller von Zahnimplantaten die Forderungen des Gutachters nicht, weswegen es naiv und unzulässig ist, solche antiquierten Forderungen in einer gutachterlichen Stellungnahme aufzustellen.
  • Argumentation wie die, die der Gutachter vorträgt, waren allenfalls noch vor der Entstehung des Medizinproduktegesetzes (also vor 1995) diskutiert worden. Das auch nur deswegen, weil entsprechende gesetzliche Regelungen für Zahnimplantate vorher gefehlt haben. Nach der Inkraftsetzung dieses europaweit geltenden Gesetzes waren die Voraussetzungen für die Inverkehrbringung von Medizinprodukten jedoch eindeutig geregelt, sie sind bis heute anders geregelt, als der Gutachter dies beschreibt. Das Gesetzt gilt im Übrigen auch in der Schweiz.

Auf Seite 2 des Gutachtens stellt der Autor fest, dass sich angeblich nur 4 (in Worten: vier) Publikationen in der Weltliteratur finden lassen. Dieses Ergebnis erstaunt, wenn man die auf https://www.strategic-implant.com/de/infocenter/publikationen publizierte Literaturliste ansieht. Weitaus mehr Publikationen zu basalen Implantaten sind dort aufgeführt, wobei anzumerken ist, dass zum Vergleich nur der Stichtag 30.10.2003 herangezogen werden kann. Spätere Publikationen konnte der Gutachter nicht finden. Dem Gutachter hätte bekannt sein müssen, dass die gesamte französische Literatur sowieso nicht im Medline (Pubmed) gelistet ist, ebenso wenig wie deutschsprachige Literatur.

Unzutreffend ist auch, dass der Gutachter den Artikel Ihde/Mutter DZZ 58: 94-102, 2003 im Medline gefunden hätte: dieser Artikel ist dort bis heute (Stichtag: 1.6.2007) nicht gelistet (was auch damit zusammen hängt, dass die deutschen bzw. französischen Sonderzeichen von den US-Systemen nicht verarbeitet werden können). Dies hätte dem Gutachter und «Wissenschaftler» bekannt sein müssen und er hätte demzufolge eine echte Literatursuche durchführen müssen, um zu den Aussagen seines Gutachtens kommen zu können.

Hinzu kommt, dass «BOI®» ein geschütztes Warenzeichen für eine spezielle Sorte von basalen Implantaten ist. Gelistet war zum Zeitpunkt der Recherche auch der Konsensus zu BOI® (Besch, 1999). Hätte der Gutachter diesen Beitrag gelesen, dann wäre ihm aufgefallen, dass diese Sorte von Implantaten von internationalen Berufsverbänden beschrieben und unterstützt wird. Dies hätte ihm allerdings ohnehin bekannt sein müssen, da der zitierte Artikel (Besch, 1999) im Pflichtblatt der schweizerischen Zahnärztegesellschaft erschienen war.

Somit trifft es nicht zu, dass der Gutachter tatsächlich eine Recherche im Pubmed durchgeführt hätte oder dass er das Rechercheergebnis korrekt wiedergegeben hätte. Vielmehr hat er ein «convenience sample» einiger weniger Literaturstellen zusammen gesucht, die er dann fachlich unzutreffend kommentiert hat.

Der Gutachter vermischt geschickt Dinge die sein können mit Dingen die nicht sein können und erstellt daraus ein unzutreffendes, manipuliertes Bild. Diese Vorgehensweise findet sich in weiteren Publikationen des Gutachters, wie die in den Referenzen 1-4 am Ende dieser Analyse gut nachgelesen werden kann. Im Sprachgebrauch lässt sich das, was der Gutachter macht, am besten mit dem Begriff einer «Manipulation im wissenschaftlichen Gewand» beschreiben.

  1. Böhm- v.- D. B. «Critical Appraisal of an important citation on the influence of surface on implant». Implant J 2006; 9
  2. IF R&E Department: «Critical appraisal on two connected publications regarding implant placement in «augmented» jaw bone areas» CMF Implant Directions, 2006, 1: 26-30
  3. IF R&E Department: «Critical appraisal of a citation on early loading of titanium implants». CMF Implant directions, 2007, 1: 13-18
  4. IF R&E Department: «Critical appraisal» (Regarding early restoration of implants) CMF Implant directions, 2007, 2: 63-68