Checkliste

Checkliste für Sachverständigen-Gutachten und Publikationen

Nr. Behauptung Ja / Nein / nicht anwendbar (n.a.)
1 Gutachten im echten Kern-Fachgebiet?  
2 Streitige Sachverhalte gewertet?  
3 Reine Rechtsfragen unbeachtet ?  
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt?  
5 Tatsachenlücken offen gelassen?  
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation?  
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen?  
8 Bezahlte Tätigkeit für/Abhängigkeit von einer der Prozessparteien?  
9 Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht?  
10 Literaturangaben ausreichend angegeben?  
11 Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist;) ?
Betreffend: ……………………
 
12 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle?  
13 Liegt Systemkenntnis vor?  
14 Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen?  
15 Bereits qualifizierte Gutachten zur Methode ausgeführt?  
16 Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein?  
17 Gutachten stimmt mit anderen Lehraussagen überein?  
18 Frei von Drittmittelbezügen aus dem Bereich der direkten Mitbewerber?  
19 Steht in Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler?  

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                     

* weisse Felder = nicht anwendbar / grüne Felder = unbedenklich / rote Felder = bedenklich

Ob ein Gutachten falsch oder richtig ist, scheint auf den ersten Blick schwer beantwortbar zu sein. Ein damit befasster Gutachter wäre in seinem Votum darüber wiederum selbst angreifbar. Die Übernahme des Gutachtens in dem Urteil des Gerichtes ist keine Richtigkeitsgewähr, da die Richter in der Regel dem Gutachter auf dem eingeschlagenen Weg folgen und oft allenfalls die Ergebniszusammenfassung des Gutachtens auf der letzten Seite lesen. Gutachter sind angehalten, ihre Gutachten frei von medizinischer Fachsprache zu halten. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Richter die erstellten Gutachten grundsätzlich verstehen. Indikator dafür, dass das Gutachten nicht mehr vertretbar und damit falsch ist, können folgende Kriterien sein:

  1. Beschränkt sich der Gutachter wirklich auf sein Fachgebiet oder beurteilt ein Mund-Kiefer-Gesichtschirurg auch neurologische Sachverhalt wie Kopfschmerzen, die der Patient auf eine Zahnbehandlung zurückführt.
  2. Auf welcher Sachverhaltsgrundlage wird das Gutachten erstellt, werden streitige Punkt als unstreitig gewertet?
  3. Beantwortet der Gutachter ungefragt auch rechtliche Fragen, wie „war die Aufklärung ausreichend?“ oder „lag ein grober Behandlungsfehler vor?“
  4. Läßt der Gutachter auch andere Meinungen gelten, oder ist er auf seine Methode, die Richtigkeit des eigenen Erfahrungswissens fixiert?
  5. Fragt der Gutachter bei Gericht nach, welche Tatsachen er zugrunde legen soll, oder füllt er selbst Tatsachenlücken aus der Dokumentation auf?
  6. Konnte der Gutachter die handschriftlichen Aufzeichnungen des Arztes lesen oder war er auf eine maschinenschriftliche Abschrift angewiesen?
  7. Stellt der Gutachter klar, welche Angaben einseitige, unbewiesene Tatsachenbehauptungen darstellen und verzichtet er auf deren Wertung?
  8. In welchem Umfang lebt er von Honoraren aus Gutachten, insbesondere derselben Auftraggeber wie Versicherungen oder Kammern?
  9. Zitier- und Rücksichtnahmekartelle, Industrieabhängigkeit des Sachverständigen? Hier wird mit „n.a.“, wenn z.B. Verflechtungen mit der Industrie nicht bekannt sind. Liegen Verflechtungen mit Herstellern konkurrenzierender Systeme vor und sind diese allseitig bekannt, so wird hier mit „N“ gewertet. Gleiches gilt für eigene publizistische Tätigkeit.
  10. Werden Fundstellen auf Literatur vollständig angegeben?
  11. Legt der Sachverständige je nach Gerichtsbarkeit die maßgeblichen Kriterien zugrunde? Der begriff der Wirtschaftlichkeit der Versorgung entstammt dem recht der gesetzlichen Krankenversicherung und ist bei der privaten Krankenversicherung verfehlt. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit bei der privaten Krankenversicherung ist im Sinne einer bloßen fachlichen Vertretbarkeit zu verstehen. Im Strafrecht gehen Zweifel, ob ein Behandlungsfehler vorliegt zugunsten des behandelnden Arztes, im Zivilrecht kann eine Beweislastumkehr bewirken, dass der Arzt die Folgenlosigkeit seines Fehlers beweisen muß.
  12. Wer bezahlt den Gutachter, z.B. die Ärztekammer mit den von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträgen oder ein Dachverband der Berufshaftpflichtversicherungen im Rahmen der Behandlungsfehlerkommission bei der Ärztekammer, oder der Patient bzw. dessen Versicherung?
  13. Ist der Gutachter selbst Anwender der zu beurteilenden Operationstechnik?
  14. Wie häufig hat er selbst diese Behandlung selber durchgeführt
  15. Wie häufig hat er Gutachten zu dieser Behandlungsmethode geschrieben?
  16. In der Literatur finden sich Aussagen des Gutachters, denen er im Gutachten selber widerspricht.
  17. Ist Literatur anderer Autoren bekannt, in denen sich Aussagen finden, denen der Gutachter im Gutachten widerspricht, und die nicht im Gutachten wissenschaftlich korrekt abgewogen wurden.
  18. Bezieht der Gutachter Drittmittel aus dem Industriebereich, insbesondere von Unternehmen, die in direkter Konkurrenz zu den begutachteten Medizinprodukten stehen’
  19. Steht in Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler.